Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
Rechtsprechung zu § 21a BetrVG
88 Entscheidungen zu § 21a BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LAG Hessen, 19.04.2002 - 9 TaBVGa 71/02
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 19.04.2004 - 9 TaBVGa 71/02
Betriebsratswahl; Gemeinsamer Betrieb; Insolvenz; Wahlvorstand
- LAG Hessen, 19.04.2004 - 9 TaBVGa 71/02
- LAG Hessen, 06.05.2004 - 9 TaBVGa 61/04
- BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang
- ArbG Darmstadt, 28.07.2009 - 4 BV 4/09
Wahlanfechtung - Nichtigkeitsklage gegen eine Betriebsratswahl - Übernahme eines ...
- LAG München, 11.03.2009 - 5 TaBV 6/08
Betriebsvereinbarung, Fortgeltung bei Betriebsspaltung und -verschmelzung
- LAG Sachsen-Anhalt, 08.10.2003 - 3 (7) TaBV 21/02
Anspruch des Wahlvorstandes auf Herausgabe vollständiger Mitarbeiterlisten aller ...
- LAG Hessen, 26.11.2009 - 5 TaBVGa 226/09
Übergansmandat bei Abspaltung; Übergansmandat bei Abspaltung
- LAG Nürnberg, 09.08.2011 - 6 Sa 230/10
Kündigung - Betriebsratsanhörung - Betriebsübergang - Widerspruch - Restmandat - ...
- LAG Nürnberg, 08.02.2011 - 6 TaBVGa 17/10
Beschlussverfahren - Einstweilige Verfügung - Untersuchungsgrundsatz
- LAG Nürnberg, 04.09.2007 - 6 TaBV 31/07
Einstweilige Verfügung; Betriebsidentität; Übergangsmandat; Betriebsratsamt
- LAG Hessen, 14.03.2011 - 16 Sa 1677/10
Betriebsübergang - Spaltung des Betriebs - Wirksamkeit einer ...
- LAG Bremen, 09.12.2004 - 3 TaBV 15/04
Restmandat des Betriebsrates bei Eingliederung oder Zusammenlegung von Betrieben ...
- LAG Hamm, 22.10.2010 - 10 TaBVGa 19/10
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Durchführung von Überstunden; Übergangsmandat ...
- ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08
...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 16.10.2008 - 11 TaBV 105/08
Arbeitsrecht
- LAG Düsseldorf, 16.10.2008 - 11 TaBV 105/08
- ArbG Düsseldorf, 24.04.2008 - 6 BV 184/07
Eingliederung von Betrieben, Zusammenfassung von Betrieben
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 22.10.2008 - 7 TaBV 85/08
Betriebsbegriff bei Umstrukturierung
- LAG Düsseldorf, 22.10.2008 - 7 TaBV 85/08
- LAG Hamm, 29.04.2011 - 10 TaBVGa 3/11
Mitbestimmung beim Personaleinsatz in verselbständigten Verkaufsstellen einer ...
- LAG Sachsen, 21.06.2006 - 2 Sa 677/05
Kündigung
Literatur im Internet zu § 21a BetrVG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 323 (Kündigungsrechtliche Stellung)
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