Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
(1) 1Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. 2Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) 1Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. 3Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Rechtsprechung zu § 25 BetrVG
354 Entscheidungen zu § 25 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG München, 07.12.2023 - 2 TaBV 31/23
Betriebsratssitzung, Videokoferenz, Zurverfügungstellung der erforderlichen ...
- LAG Thüringen, 24.10.2023 - 1 TaBV 25/21
Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung
- LAG Hessen, 23.11.2020 - 16 TaBV 79/20
1. Die Abberufung eines Mitglieds des Betriebsausschusses bedarf (allein) der ...
- BAG, 21.02.2018 - 7 ABR 54/16
Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 05.08.2016 - 9 TaBV 12/16
Rechtsfolgen des Ausscheidens eines freigestellten Betriebsratsmitglieds aus der ...
- LAG Köln, 05.08.2016 - 9 TaBV 12/16
- LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23
Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche ...
- ArbG Köln, 12.11.2014 - 17 BV 296/14
Geschlechterquote, Nachrückvorgang, nachträgliche Korrektur, Listensprung
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 - 7 TaBV 358/17
Nachrückerverfahren bei gleichzeitigem Ausscheiden mehrerer ...
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 - 16 TaBV 96/11
Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung ...
- LAG Düsseldorf, 19.08.2021 - 5 TaBV 33/20
Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds; grobe Amtspflichtverletzung
Querverweise
Auf § 25 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)