Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25)   
§ 25
Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

Rechtsprechung zu § 25 BetrVG

144 Entscheidungen zu § 25 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 25 BetrVG

Querverweise

Auf § 25 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Gesamtbetriebsrat
          § 51 (Geschäftsführung)
        Konzernbetriebsrat
          § 59 (Geschäftsführung)
     
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 65 (Geschäftsführung)
        Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
        Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)

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