Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Rechtsprechung zu § 25 BetrVG
144 Entscheidungen zu § 25 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 28.10.1992 - 7 ABR 2/92
Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds
- BAG, 25.04.2001 - 7 ABR 26/00
Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied - ...
- LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
- BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 43/04
Betriebsratsausschüsse - Erweiterung - Ausscheiden
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 12.05.2004 - 15 TaBV 75/03
Anfechtung der Neuwahl des Personalausschusses des Betriebsrates; Anfechtung ...
- LAG Niedersachsen, 12.05.2004 - 15 TaBV 75/03
- BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 45/04
Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit - Elternzeit
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 22.07.2004 - 2 TaBV 5/04
Kosten für Fahrten zu Betriebsratssitzungen während der Elternteilzeit
- LAG München, 22.07.2004 - 2 TaBV 5/04
- LAG Düsseldorf, 26.04.2010 - 16 Sa 59/10
Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG bei ...
- LAG Berlin, 09.06.1995 - 16 TaBV 8/94
Nachwahl freigestellten Betriebsratsmitglieds
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 12.05.1995 - 16 TaBV 8/94
Betriebsrat: Nachwahl eines freigestellten Mitglieds
- LAG Berlin, 12.05.1995 - 16 TaBV 8/94
- LAG Nürnberg, 13.05.2004 - 5 TaBV 54/03
Betriebsrat; Ermittlung des Ersatzmitglieds bei Ausscheiden eines ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 15.04.2004 - 5 TaBV 54/03
Betriebsrat; Ermittlung des Ersatzmitglieds bei Ausscheiden eines ...
- LAG Nürnberg, 15.04.2004 - 5 TaBV 54/03
- LAG Nürnberg, 19.11.1997 - 4 TaBV 15/96
Betriebsrat: Nachwahl freigestellter Mitglieder - Wahlgrundsätze - Beratung mit ...
- LAG Hamm, 25.06.2004 - 10 TaBV 61/04
Einstweilige Verfügung auf Zutritt eines Betriebsrats-, Ersatzmitglieds zum ...
- LAG Hamm, 28.11.2003 - 10 TaBV 162/03
Zutrittsrecht eines Ersatzmitglieds zum Betriebzeitweilige Verhinderung eines ...
- BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
- LAG Hamm, 15.10.2010 - 10 TaBV 37/10
Ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bei unterlassener Ladung an ...
- LAG Hessen, 29.03.2007 - 9 TaBVGa 68/07
Verhinderungsfall des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters - ...
- LAG München, 27.01.2011 - 3 TaBVGa 20/10
Zutrittsrecht des Betriebsratsmitglieds zum Betrieb
- LAG München, 21.10.2004 - 3 TaBV 16/04
Ausschüsse des Betriebsrats, Zusammensetzung
Literatur im Internet zu § 25 BetrVG
Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)
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