Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20)   
§ 7
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Rechtsprechung zu § 7 BetrVG

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Literatur im Internet zu § 7 BetrVG

Querverweise

Auf § 7 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)

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