Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat (§§ 54 - 59a) |
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Rechtsprechung zu § 59a BetrVG
2 Entscheidungen zu § 59a BetrVG in unserer Datenbank:
- ArbG Köln, 30.06.2009 - 14 BV 399/08
- VGH Bayern, 24.08.2006 - 9 ZB 05.442
Schwerbehindertenrecht; Berufungszulassung (abgelehnt); Grundsatzbedeutung ...
Literatur im Internet zu § 59a BetrVG
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 59a BetrVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen