Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat (§§ 54 - 59a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
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Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 59a BetrVG
4 Entscheidungen zu § 59a BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13
Schwerbehindertenvertretung - Konzern
- LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2018 - 6 TaBV 18/17
Schwerbehindertenvertretung, Konzernschwerbehindertenvertretung, Wahlanfechtung, ...
- ArbG Köln, 30.06.2009 - 14 BV 399/08
Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung in persönlichen Angelegenheiten von ...
- VGH Bayern, 24.08.2006 - 9 ZB 05.442
Schwerbehindertenrecht; Berufungszulassung (abgelehnt); Grundsatzbedeutung ...