Weitere Entscheidung unten: SG Würzburg, 27.01.2011

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09   

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OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09 (https://dejure.org/2012,8405)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2012 - 5 U 147/09 (https://dejure.org/2012,8405)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 5 U 147/09 (https://dejure.org/2012,8405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Markenschutz: Titel eines Computerspiels als Werktitel; Einrede der Nichtbenutzung

  • Justiz Hamburg

    Luxor

    § 2 Nr 2 MarkenG, § 5 Abs 3 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 15 MarkenG, § 19 MarkenG
    Markenschutz: Titel eines Computerspiels als Werktitel; Einrede der Nichtbenutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 154
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Hamburg, 23.11.2000 - 3 U 53/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Wird die Bezeichnung nicht herkunftshinweisend benutzt, so kann es nicht zu Verwechslungen mit der Klagmarke kommen, da der Verkehr zwischen bloß beschreibenden Angaben und solchen, die auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen, zu unterscheiden weiß (BGH GRUR 2003, 342 Rn. 15 - Winnetou; OLG Hamburg, 3. Senat, CR 2001, 298 Rn. 52 - Conquest of the new world).

    Für einen derartigen Herkunftshinweis bedarf es im Einzelfall konkreter Anhaltspunkte (OLG Hamburg, 3. Senat, CR 2001, 298 Rn. 54 - Conquest of the new world).

    Durch die Verwendung eines "- oder eines ®-Zusatzes kann deutlich zutage treten, dass der Verwender das Zeichen gerade nicht nur als eine Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen ansieht und somit die Publikumsauffassung in Richtung einer markenmäßigen Verwendung beeinflusst werden soll (OLG Köln, GRUR-RR 2001, 28/30 - easyway; OLG Hamburg, 3. Senat, CR 2001, 298 Rn. 58 - Conquest of the new world).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Wird die Bezeichnung nicht herkunftshinweisend benutzt, so kann es nicht zu Verwechslungen mit der Klagmarke kommen, da der Verkehr zwischen bloß beschreibenden Angaben und solchen, die auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen, zu unterscheiden weiß (BGH GRUR 2003, 342 Rn. 15 - Winnetou; OLG Hamburg, 3. Senat, CR 2001, 298 Rn. 52 - Conquest of the new world).

    Hierdurch kann man eine Vergleichbarkeit mit regelmäßigen Erscheinungen annehmen und somit auch eine Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BGH, wonach Titel von periodisch erscheinenden Werken wie Zeitungen und Zeitschriften angesichts ihres regelmäßigen Erscheinens und der daraus folgenden Bekanntheit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft angesehen werden können (BGH GRUR 2006, 152 Rn. 23 - Gallup; bei Einzelwerken verneint BGH GRUR 2003, 342 Rn. 19 - Winnetou; BGH GRUR 2005, 264/265 - Telefon-Sparbuch).

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 181/02

    Das Telefon-Sparbuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Grundsätzlich dient ein bloßer Werktitel zwar nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (BGH GRUR 1999, 235 - Wheels Magazine; BGH GRUR 2005, 264 Rn. 29 - Telefon Sparbuch).

    Hierdurch kann man eine Vergleichbarkeit mit regelmäßigen Erscheinungen annehmen und somit auch eine Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BGH, wonach Titel von periodisch erscheinenden Werken wie Zeitungen und Zeitschriften angesichts ihres regelmäßigen Erscheinens und der daraus folgenden Bekanntheit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft angesehen werden können (BGH GRUR 2006, 152 Rn. 23 - Gallup; bei Einzelwerken verneint BGH GRUR 2003, 342 Rn. 19 - Winnetou; BGH GRUR 2005, 264/265 - Telefon-Sparbuch).

  • LG Hamburg, 10.06.2010 - 416 O 16/10
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Inzwischen ist der Kläger durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.6.2010 (Gz. 416 O 16/10) nicht rechtskräftig verurteilt worden, in die Löschung der unter der Nr. 397 38 584.6 eingetragenen Marke -L...- für die Ware -Spiele- einzuwilligen (Anlage B 7).

    Mittlerweile wurde der hiesige Kläger zwar vom Landgericht Hamburg durch das Urteil vom 10.6.2010 (Gz. 416 O 16/10) zur Einwilligung in die Löschung der Marke beim DPMA verurteilt, die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig (OLG Hamburg, Az. 3 U 102/10) und daher kann sich der Kläger weiterhin auf seine Marke berufen.

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Zwar hat die Beklagte diese Marke für sich angemeldet und eine Erstbegehungsgefahr kann durch eine Markenanmeldung begründet sein (BGH GRUR 2008, 912 - Metrosex).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Der Verkehr muss die Benutzung danach zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung ansehen, was immer dann der Fall ist, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das konkret gekennzeichnete Produkt verstanden wird (BGH GRUR 2009, 772 Rn. 53 - Augsburger Puppenkiste; Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 26 Rn. 26).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Die vom Kläger vorgetragene, bestrittene Verwendung der Bezeichnung -L...- in der Geschäftsbezeichnung -L... Handels GmbH- stellt ebenfalls - wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat - keine markenmäßige Benutzung dar (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline; BGH GRUR 2008, 254 - The HOME Store).
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Die vom Kläger vorgetragene, bestrittene Verwendung der Bezeichnung -L...- in der Geschäftsbezeichnung -L... Handels GmbH- stellt ebenfalls - wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat - keine markenmäßige Benutzung dar (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline; BGH GRUR 2008, 254 - The HOME Store).
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Benutzung einer Marke nur dann rechtserhaltend im Sinn des § 26 Abs. 1 MarkenG wirken, wenn diese Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 22 - Lottocard; BGH GRUR 2008, 616 Rn. 10 - Akzenta).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09
    Hierbei ist ausreichend aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und (wirtschaftlich) sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH GRUR 2010, 270 Rn. 17 - ATOZ III; BGH GRUR 2009, 766 Rn. 50 - Stofffähnchen).
  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

  • BGH, 29.07.2009 - I ZB 83/08

    ATOZ III

  • OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07

    "Schutzengel" - rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • OLG München, 24.08.2000 - 29 U 2351/00

    Ernsthaftigkeit der Markenbenutzung - Aufnahme der Benutzung einer Firma

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 44/01

    "Farbmarkenverletzung II"; Kennzeichenmäßige Benutzung einer Farbe

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 6/96

    "Wheels Magazine"; Titelschutz einer Zeitschrift

  • BGH, 26.05.1994 - I ZR 33/92

    "WIR IM SÜDWESTEN"; Namens- oder zeichenmäßiger Hinweis auf eine Sendeanstalt in

  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

  • OLG Köln, 18.08.2000 - 6 U 3/00

    Verwechslungsgefahr im Bereich Druckereierzeugnisse und diätetische Mittel -

  • OLG Köln, 24.10.2014 - 6 U 211/13

    Verwechslungsgefahr des Titels einer Print-Zeitschrift mit der Bezeichnung für

    Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 154 - Luxor und KG, K&R 2014, 206 - Stadt Land Fluss) betreffen die Verwendung von beschreibenden Begriffen als Werktitel eines Computerspiels beziehungsweise einer App und lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da "Kinderstube" - wie dargelegt - nicht rein beschreibend ist.
  • OLG Hamburg, 12.05.2016 - 3 U 129/14

    MIRA - Markenrechtlicher Werktitelschutz und ergänzender wettbewerblicher

    Dies allerdings nur, wenn es sich um einen bekannten Titel handelt (BGH, GRUR 2014, 483, 486 Rn. 29 - test; BGH, GRUR 2000, 70, 72 f. - Szene; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 154 - LUXOR).
  • OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 167/15

    Tagesschau vs. Tagesumschau, Werktitelschutz "Tagesschau" - Markenzeichenschutz:

    Eine herkunftshinweisende, d. h. markenmäßige Verwendung des Werktitels setzt nicht nur voraus, dass dieser für ein periodisch erscheinendes Werk verwendet wird, sondern auch, dass es sich um einen bekannten Titel handelt (BGH, GRUR 2014, 483, 486 Rn. 29 - test; BGH, GRUR 2000, 70, 72 f. - Szene; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 154 - LUXOR).
  • KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13

    Markenmäßige Benutzung durch App-Name - Stadt, Land, Fluss

    (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 154).

    (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 154).

  • LG Hamburg, 09.07.2019 - 312 O 301/18

    Markenrecht: Pferde-Comicfigur "Galupy" als Werktitel

    Bei der Prüfung, ob ein Titelschutz durch Aufgabe des Gebrauchs beendet worden ist, ist davon auszugehen, dass vereinzelte Vertriebshandlungen, die dem Urheber oder dem Titelschutzrechtsinhaber nicht zuzurechnen sind wie ein vereinzelter Weiterverkauf über das Internet von deutlich früher vom Berechtigten ausgelieferten Titelschutzgegenständen keine Weiterbenutzung des Titels bedeuten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.1.2012, Az. 5 U 147/09, LUXOR, GRUR-RR 2012, 154, 156/157).

    Vereinzelte weitere Angebote über das Internet genügen insoweit nicht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.1.2012, Az. 5 U 147/09, LUXOR, GRUR-RR 2012, 154, 156/157).

    Ein vereinzelter Verkauf über das Internet von deutlich früher vom Berechtigten ausgelieferten Titelschutzgegenständen bedeutet aber keine Weiterbenutzung des Titels und genügt nicht zum Erhalt des Titelschutzes (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.1.2012, Az. 5 U 147/09, LUXOR, GRUR-RR 2012, 154, 156/157).

  • LG Hamburg, 09.07.2019 - 312 O 26/18

    Werktitelschutz: Titelschutz für eine Comic-Figur

    Bei der Prüfung, ob ein Titelschutz durch Aufgabe des Gebrauchs beendet worden ist, ist davon auszugehen, dass vereinzelte Vertriebshandlungen, die dem Urheber oder dem Titelschutzrechtsinhaber nicht zuzurechnen sind wie ein vereinzelter Weiterverkauf über das Internet von deutlich früher vom Berechtigten ausgelieferten Titelschutzgegenständen keine Weiterbenutzung des Titels bedeuten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.1.2012, Az. 5 U 147/09, LUXOR, GRUR-RR 2012, 154, 156/157).

    Vereinzelte weitere Angebote über das Internet genügen insoweit nicht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.1.2012, Az. 5 U 147/09, LUXOR, GRUR-RR 2012, 154, 156/157).

    Ein vereinzelter Verkauf über das Internet von deutlich früher vom Berechtigten ausgelieferten Titelschutzgegenständen bedeutet aber keine Weiterbenutzung des Titels und genügt nicht zum Erhalt des Titelschutzes (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.1.2012, Az. 5 U 147/09, LUXOR, GRUR-RR 2012, 154, 156/157).

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   SG Würzburg, 27.01.2011 - S 5 U 147/09   

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