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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3357
OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04 (https://dejure.org/2004,3357)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.10.2004 - 5 U 6/04 (https://dejure.org/2004,3357)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19. Oktober 2004 - 5 U 6/04 (https://dejure.org/2004,3357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine ausreichende Selbstbestimmungsaufklärung über Risiken im Rahmen einer Blutspende; Schadensersatz für die Folgen einer Nervenschädigung infolge des Einführens einer Punktionskanüle

  • Judicialis

    BGB § 278; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 831; ; BGB § 847 a.F.; ; TFG § 6 Abs. 1; ; TFG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Umfang der Aufklärungspflicht bei einem Blutspender über die damit verbundenen Risiken - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Fehlerhafte Aufklärung, Allgemeinmedizin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Armnerv bei Blutspende verletzt - "Fragebogen für Blutspender" genügt als Risikoaufklärung der Spender nicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Blutspender verdienen besonderen Schutz - Zum Umfang und zur Form der Aufklärung bei Blutspenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 74
  • NJW 2006, 2144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 52/93

    Amtspflichten im Rahmen einer staatlichen Schutzimpfung mit Lebendviren

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
    Entscheidend für Bestehen und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist zunächst, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und ob es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386, 389; BGH, VersR 1996, 330, 331).

    Unabhängig davon, dass statistischen Risikowerten bei der Frage des Bestehens einer Aufklärungspflicht ohnehin nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung zukommt (BGHZ 126, 386, 389), sind die von den Sachverständigen ermittelten Schadenswahrscheinlichkeiten nicht in einer zu vernachlässigenden Weise gering.

  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90

    Aufklärungspflicht vor kosmetischer Operation

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
    Vertraglichen Ansprüchen des Klägers steht dabei im Ausgangspunkt weder entgegen, dass die Blutspende durch ihn unentgeltlich erfolgte (vgl. BGH, NJW 1977, 2120), noch dass die Tätigkeit nicht auf eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ausgerichtet war (vgl. z.B. für kosmetische Operation BGH, NJW 1991, 2349).

    Dem Spender, für den es somit nicht um eine Abwägung zwischen dem Schadensrisiko aus einer Krankheit und dem Behandlungsrisiko, sondern alleine um die Einschätzung des Eingriffsrisikos geht, müssen in einem solchen Fall etwaige Risiken besonders deutlich vor Augen geführt werden (vgl. BGH NJW 1991, 2349).

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
    Im Regelfall können solche Informationsblätter jedoch das Gespräch, in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf seine individuellen Belange einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten, nicht ersetzen (BGHZ 144, 1).
  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
    Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken (BGHZ 90, 103, 106).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
    Grundsätzlich bedarf es zum Zwecke der Aufklärung des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten (BGH, VersR 1985, 361, 362).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
    Entscheidend für Bestehen und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist zunächst, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und ob es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386, 389; BGH, VersR 1996, 330, 331).
  • BGH, 07.06.1977 - VI ZR 77/76

    Schmerzensgeldanspruch bei ärztlichen Behandlungsschäden - Verjährung von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04
    Vertraglichen Ansprüchen des Klägers steht dabei im Ausgangspunkt weder entgegen, dass die Blutspende durch ihn unentgeltlich erfolgte (vgl. BGH, NJW 1977, 2120), noch dass die Tätigkeit nicht auf eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ausgerichtet war (vgl. z.B. für kosmetische Operation BGH, NJW 1991, 2349).
  • LG Heidelberg, 29.06.2011 - 4 O 95/08

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht vor einer medizinisch indizierten Blutabnahme

    In Rechtsprechung und Literatur (Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 14. Kap., Rn. 262) ist anerkannt, dass Behandlungsmaßnahmen wie Blutentnahmen (OLG Zweibrücken, NJW 2005, 74) oder intravenöse Injektionen (OLG Dresden MedR 2009, 410) beispielsweise auch auf hinreichend qualifiziertes nicht ärztliches Fachpersonal delegiert werden können.

    Ein Blutspender habe Anspruch auf hinreichende Aufklärung über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken - gerade im Hinblick auf mögliche Nervenschädigungen - (BGH NJW 2006, 2108; vorgehend OLG Zweibrücken NJW 2005, 74).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.01.2007 - 5 U 6/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11617
OLG Köln, 24.01.2007 - 5 U 6/04 (https://dejure.org/2007,11617)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2007 - 5 U 6/04 (https://dejure.org/2007,11617)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Januar 2007 - 5 U 6/04 (https://dejure.org/2007,11617)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 23.02.1989 - 14 U 19/86

    Hersteller eines Arzneimittels; Hinweispflicht; Unverträglichkeiten; Risiken;

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2007 - 5 U 6/04
    Der Kläger kann gegen die Beklagte weder aus § 84 AMG (alter Fassung - darüber, dass das neue AMG hier, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht einschlägig ist, herrscht zwischen den Parteien kein Streit mehr) noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 AMG (zum Schutzgesetzcharakter: BGH, NJW 1991, 2351, 2352; OLG Stuttgart, VersR 1990, 631, 633) Ansprüche geltend machen, denn er hat nach dem Ergebnis der vom Senat veranlassten Beweisaufnahme nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Einnahme des Medikamentes Lipobay ursächlich oder zumindest mitursächlich für die im Mai 1998 aufgetretene Rhabdomyolyse war.
  • BGH, 19.03.1991 - VI ZR 248/90

    Verjährung - Beginn der Frist - Beginn der Verjährung - Kenntnis der

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2007 - 5 U 6/04
    Der Kläger kann gegen die Beklagte weder aus § 84 AMG (alter Fassung - darüber, dass das neue AMG hier, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht einschlägig ist, herrscht zwischen den Parteien kein Streit mehr) noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 AMG (zum Schutzgesetzcharakter: BGH, NJW 1991, 2351, 2352; OLG Stuttgart, VersR 1990, 631, 633) Ansprüche geltend machen, denn er hat nach dem Ergebnis der vom Senat veranlassten Beweisaufnahme nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Einnahme des Medikamentes Lipobay ursächlich oder zumindest mitursächlich für die im Mai 1998 aufgetretene Rhabdomyolyse war.
  • BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12

    Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung

    Als andere Umstände im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG kommen etwa der Gesundheitszustand des Geschädigten (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG; Kullmann, in Festschrift Gerda Müller, 2009, S. 253, 258; Ufer/Metzmacher, JR 2009, 95, 96), insbesondere eine sich schicksalhaft verschlechternde Grunderkrankung oder eine hinzutretende Erkrankung (vgl. Voit in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, § 13 Rn. 38; siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1382; LG Hagen, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 6 O 7/06, juris Rn. 23; für die Rechtslage vor Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 AMG: OLG Celle, VersR 1983, 1143, 1144; OLG Köln, OLGR 2007, 518; OLG Koblenz, OLGR 2009, 399, 400; siehe auch Melber/Moelle, aaO S. 79), oder besondere Lebensgewohnheiten des Geschädigten wie starker Alkohol- oder Zigarettenkonsum (vgl. Prütting/Guttmann, aaO; Ufer/Metzmacher, aaO) in Betracht.
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2021 - 4 U 19/19

    Ausschluss der Vermutung der Schadenseignung des Verhütungsmittels "Yasminelle"

    Ein Arzneimittel ist nur dann im konkreten Einzelfall als Schadensursache gemäß § 84 Abs. 1 AMG anzusehen, wenn andere Schadensursachen zuverlässig ausgeschlossen werden können (Brock/Stoll in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Auflage 2016, § 84 Rn. 47 unter Hinweis auf OLG Saarbrücken, Urteil vom 09. April 2014 - 2 U 40/13 -, BeckRS 2015, 2303 und OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 2007 - 5 U 6/04 -, juris Rn. 15).

    Auch insoweit besteht eine Haftung aber - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage - nur, wenn die Einnahme des Medikamentes ursächlich oder zumindest mitursächlich für die Gesundheitsbeeinträchtigung war (OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 2007 - 5 U 6/04 -, juris Rn. 15).

  • LG Köln, 05.03.2008 - 25 O 165/07

    Schadensersatzanspruch wegen fehlender Gebrauchsinformationen eines

    Ohne dass es einer Vertiefung der Frage bedürfte, ob und in welchem Umfang die geminderten Anforderungen an den Vortrag im Arzthaftungsprozess auf die Klage gegen den Arzneimittelhersteller übertragen werden können (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.3.1991 - VI ZR 248/90, NJW 1991, 2351 zu § 84 S. 2 Nr. 1 AMG a.F. und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.M. § 5 AMG; s.a. OLG Köln, Urt. v. 24.1.2007 - 5 U 6/04, OLGReport Köln 2007, 518; LG Berlin, Urteile v. 18.10.2006 - 22 O 102/06 und 22 O 75/06, NJW 2007, 3582 und 3584 mit krit. Anm. Deutsch), fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Gebrauchsinformation, in deren Folge ein Schaden eingetreten ist.
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