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   OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16   

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https://dejure.org/2016,35163
OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16 (https://dejure.org/2016,35163)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2016 - 5 W 36/16 (https://dejure.org/2016,35163)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 5 W 36/16 (https://dejure.org/2016,35163)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • online-und-recht.de

    Informationspflichten bei Anbieten von gebrauchter Software

  • kanzlei.biz

    Informationspflichten zur Ausgestaltung der Nutzungsrechte des Verbrauchers beim Angebot eines bloßen Produktschlüssels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Vertriebs gebauchter Softwarelizenzen durch Übersendung eines bloßen Produktschlüssels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Informationspflichten beim Verkauf von Produkt-Keys

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    IT-Recht: Informationspflichten im Handel mit Gebrauchtsoftware

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Info-Pflichten bei Online-Angeboten von gebrauchter Software

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Informationspflichten beim Verkauf von Produktlizenzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 344
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die genannte Vorschrift dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Beschränkung zu nutzen, eingeräumt hat (EuGH, Urteil vom 3.7.2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH 11.12.2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 (775) Rn. 27 - UsedSoft III).

    Der neue Erwerber ist als rechtmäßiger Erwerber dann berechtigt, die Kopien des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms von der Internetseite des Rechteinhabers herunterzuladen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Verbesserungen und Aktualisierungen des Programms von einem zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind (vgl. BGH Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 Rn. 62 - UsedSoft II unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3.7.2012, C - 128/11 Rn. 64 bis 68 - UsedSoft/Oracle sowie BGH a.a.O. Rn. 40 - Green-IT).

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

    UsedSoft III

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16
    Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG das Verbreitungsrechts in Bezug auf dieses mit Ausnahme des Vermietrechts (BGH Urteil vom 11.12.2014, I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 (775) Rn. 23 f. - UsedSoft III).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die genannte Vorschrift dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Beschränkung zu nutzen, eingeräumt hat (EuGH, Urteil vom 3.7.2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH 11.12.2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 (775) Rn. 27 - UsedSoft III).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 230/12

    Umweltengel für Tragetasche - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage:

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16
    Gerade bei Werbebehauptungen fehlt dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Verbraucher oft eine genaue Kenntnis der entscheidenden Tatumstände, so dass es ihm nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Anbietende über diese Kenntnisse verfügt und die notwendige Aufklärung ohne Weiteres leisten kann (BGH, Urteil vom 19.2.2014 - I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 (579) Rn. 14 - Umweltengel für Tragetasche).
  • OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12

    Gesäßtaschen von Jeanshosen, Arcuate - Markenrechtsschutz: Entgegenstehende

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16
    a) ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms entsprechend der Entscheidung des BGH (GRUR 2015, 272, 278 Rn. 64 - UsedSoft III) ausgestaltet sind;.
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16
    Bei der nach der Rechtsprechung des EuGH gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es ferner nicht darauf an, ob der Ersterwerber die Kopie durch Herunterladen aus dem Internet oder auf andere Weise anfertigt (BGH a.a.O. Rn. 33 - UsedSoft III; BGH Urteil vom 19.3.2015 - I ZR 4/14, GRUR 2015, 1108 (1111) Rn. 39 - Green-IT).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16
    Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung UsedSoft III weiter aus, dass die ernstliche Gefahr einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm bestehe, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert werde, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet seien (vgl. BGH a.a.O. Rn. 64 - UsedSoft III ; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 - UsedSoft II).
  • KG, 17.10.2017 - 5 W 224/17

    Product Key, Produktschlüssel - Wettbewerbsverstoß: Angebot der Übermittlung

    Wer über das Internet Computerprogramme eines bekannten Herstellers mit dem Angebot der bloßen Übermittlung eines Produktschlüssels vertreibt, kann lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet sein, den Verbraucher im Internet-Angebot über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung zu informieren (Anschluss OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16 - juris).

    Der Senat hält den Antrag für hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 26, 29, 35, 36; OLG Frankfurt v. 17.11.2016 - 6 U 167/16, juris Rn. 9, 11, 18).

    Deshalb ist die Antragsfassung, die auf die Untersagung des Angebots und Vertriebs bloßer Produktschlüssel für (Microsoft-)Computerprogramme abstellt, wenn der Verbraucher nicht darüber informiert wird, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet sind, hinreichend bestimmt und beschreibt in Verbindung mit dem in Bezug genommenen konkreten Verkaufsangebot den Kern der geltend gemachten Verletzungshandlung hinreichend (so auch OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 36).

    Der Antragsgegner enthält dem Verbraucher im streitgegenständlichen Angebot eine wesentliche Information vor, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und handelt dadurch wettbewerbswidrig (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 38).

    Die Information, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind, ist eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 UWG (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 39).

    Das durch das Angebot der Antragsgegnerin versprochene Recht zum Download und zur bestimmungsgemäßen Nutzung des angebotenen Computerprogramms besteht nur an einem erschöpften Vervielfältigungsstück im Sinne des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 39).

    Dieser hat Kenntnis davon, von wem er selbst das Vervielfältigungsstück erworben hat und er wird bereits im eigenen Interesse, nämlich für den Fall einer eigenen Inanspruchnahme durch Microsoft, die weiteren Daten über den Erst- bzw. Zwischenerwerber des angebotenen Vervielfältigungsstücks besitzen und sich entsprechende Nachweise verschafft haben (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 47 m.w.N.).

    Demgegenüber benötigt der Verbraucher insbesondere Informationen darüber, in welcher Art die Lizenz ursprünglich eingeräumt wurde und ob bereits dem Ersterwerber eine verkörperte Kopie bereit gestellt wurde oder nicht, um einschätzen zu können, ob er ein wirksames Nutzungsrecht an der Software erhalten kann (vgl. OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 47).

    Das angegriffene Angebot der Antragsgegnerin verspricht der Sache nach, dass dem Verbraucher ein Recht an der Software eingeräumt werden kann, so dass es sich bei den genannten Informationen auch um wesentliche Merkmale der Ware i.S. des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt und damit um solche Informationen, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (ebenso OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 48), zumal diese Informationen bei Inanspruchnahme durch den Urheberrechtsinhaber präsentiert werden müssen, will man hier nicht mit Erfolg wegen Urheberrechtsverletzung zivil- und ggf. auch strafrechtlich belangt werden.

    Auch weitere Angaben, wie z.B. über die Anzahl der Kopien, deren Erstellung dem Ersterwerber gestattet wurde, fehlen vorliegend (vgl. auch OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 49).

    Weitere notwendige Informationen betreffen das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung darüber, in welchem Umfang der Verbraucher zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms berechtigt ist (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 50 m.w.N.).

    Nur dann kann der Erwerber nämlich feststellen, ob er auch berechtigt ist, das Computerprogramm in seiner aktualisierten Fassung herunterzuladen oder entsprechende Updates in Anspruch zu nehmen (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 50).

    Im aus dem Verbotsausspruch ersichtlichen Angebot befinden sich keine Informationen zu den genannten Voraussetzungen hinsichtlich Aktualisierung und Updates, insbesondere fehlen Angaben dazu, welche Updates und Aktualisierungen nach dem ursprünglichen Vertrag zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber gestattet waren (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 51).

  • LG Hamburg, 14.09.2016 - 406 HKO 148/16
    Zu diesem wegweisenden Beschluss in Punkto Offenlegung der Rechtekette kam jetzt das Oberlandesgericht Hamburg (16. Juni 2016/AZ 5 W 36/16).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2016 - 6 U 110/16

    Verbotsbefugnis des Gerichts bei einem gegen die konkrete Verletzungsform

    Dies wirft die Frage auf, wann eine solche Information erfolgen muss, welchen Inhalt sie konkret haben muss und ob in ihrer Vorenthaltung eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 5a II UWG liegt (vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2016 - 5 W 36/16).
  • LG Hamburg, 09.11.2017 - 327 O 301/17

    Unlauterer Wettbewerb: Informationspflichten bei Angebot eines gebrauchten

    Der vorliegende Fall ist daher mit dem der Entscheidung des OLG Hamburg (MMR 2017, 344) zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt nicht vergleichbar.
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