Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5496
OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09 (https://dejure.org/2009,5496)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.04.2009 - 5 W 8/09 (https://dejure.org/2009,5496)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. April 2009 - 5 W 8/09 (https://dejure.org/2009,5496)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,5496) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28 S 1 WpHG, § 41a Abs 4a WpHG, § 59 WpÜG, § 17 WpAIV, § 2 SpruchG
    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft über einen Unternehmensvertrag (Squeeze- Out)

  • Judicialis

    AktG § 16 Abs. 2; ;... AktG § 16 Abs. 4; ; AktG § 119 Abs. 2; ; AktG § 121 Abs. 3; ; AktG § 130 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 134; ; AktG § 135; ; AktG § 241 Nr. 2; ; AktG § 241 Nr. 3; ; AktG § 241 Nr. 4; ; AktG § 243 Nr. 3; ; AktG § 246 Abs. 2 Satz 2; ; AktG § 246a Abs. 1; ; AktG § 304; ; AktG § 304 Abs. 3 Satz 1; ; AktG § 305; ; AktG § 319 Abs. 6; ; AktG § 319 Abs. 6 Satz 1; ; AktG §§ 327a ff; ; AktG § 327a Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 327b; ; AktG § 327b Abs. 3; ; AktG § 327c Abs. 2 Satz 2; ; AktG § 327c Abs. 3; ; AktG § 327c Abs. 4; ; AktG § 327d; ; AktG § 327e; ; AktG § 327e Abs. 2; ; BeurkG § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; WpHG § 28 Satz 1; ; WpÜG § 59; ; WpHG § 41a Abs. 4a; ; WpAIV § 17 n. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 246a Abs. 1
    Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses mangels Vorliegens der im Anfechtungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Dabei ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschlüsse vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, vom 17.Februar 2009 - 5 W 40/08, vom 5. November 2007 - 5 W 22/07, AG 2008, 167, Juris-Rz. 30).

    Im Übrigen ist die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses, soweit es um die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung geht, nur nach formalen Gesichtspunkten zu überprüfen, erforderlich ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht bestellten Prüfer erstattet ist, gemäß §§ 327 c Abs. 3, 4, 327 d AktG vor der Hauptversammlung bekannt gemacht wurde, in der Hauptversammlung ausliegt und dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung verhält (Senatsbeschluss 5 W 22/07 a. a. O., Juris-Rz. 51).

    Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs (Senatsbeschluss 5 W 22/07, Rz. 53; OLG Karlsruhe, AG 2007, 92 nach Juris Rz 21).

    Mit diesem Einwand sind sie gemäß § 327 f Abs. 1 AktG i.V.m. § 2 Spruchverfahrensgesetz auf das Spruchverfahren zu verweisen, denn der Streit, wie im Einzelnen die angemessene Barabfindung zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber dem Anfechtungsverfahren bewusst entzogen und ist damit auch nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gemäß § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG (vgl. Senatsbeschluss 5 W 22/07 a. a. O., Juris-Rz 61), das gilt auch für die Angemessenheit des zugrunde zu legenden Referenzzeitraums (vgl. Simon/Leverkus, Spruchverfahrensgesetz, Anh. zu § 11, Rz 230 ff).

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2006 - 7 W 22/06

    Anforderungen an die Bankgarantie im Rahmen eines Squeeze-out

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs (Senatsbeschluss 5 W 22/07, Rz. 53; OLG Karlsruhe, AG 2007, 92 nach Juris Rz 21).

    Zinsen sind in der Gewährleistungserklärung nicht erwähnt, das verlangt das Gesetz aber auch nicht (vgl. Schmidt/Lutter/Schnorbus, a. a. O., § 327b Rz. 38 m. w. N.; OLG Düsseldorf, AG 2005, 654, Juris-Rz. 59), die Verzinsungspflicht des Hauptaktionärs muss von der Gewährleistung nicht umfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe AG 2007, 92, Juris-Rz. 12).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Die Regelung in § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Gesellschaft im Anfechtungsprozess durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird, findet keine entsprechende Anwendung (vgl. für § 246a Abs. 1 AktG vorgenannten Senatsbeschluss, ferner Senatsbeschluss vom 13. März 2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667 Juris-Rz. 20; a. A. OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, Juris Rz. 2).

    Dahinstehen kann, ob der Übertragungsbeschluss nichtig im Sinne von § 243 Nr. 3 AktG oder lediglich anfechtbar ist, wenn das Quorum nicht erreicht wird (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2004, 207 Juris-Rz. 38), ebenso, ob die die Kapitalmehrheit von 95% sich nur auf die Antragsberechtigung im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG bezieht und kein weiteres Erfordernis im Sinne von § 133 Abs. 1 AktG ist (so Hüffer, a. a. O., § 327a Rz. 11) oder auch zum Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vorliegen muss (so Schmidt/Lutter/Schnorbus, a. a. O., § 327a Rz. 15 m. w. N. zum Meinungsstand. Dass die Hauptaktionärin das erforderliche Quorum auch am Tag der Hauptversammlung erreicht hat, ist hier durch die Depotbestätigung der Y- Bank AG für die B AG 2008 vom 3. Juli 2008 per 2. Juli 2008 und eine Depotwertberechnung der X-bank AG für die D, die den Depotbestand konkret nach Stückzahl und Aktiengesellschaft (die Antragstellerin), was deshalb für den Nachweis ausreichend ist, per 3. Juli ausweist, gemäß Anl. B 11 zur Klageerwiderung glaubhaft gemacht.

  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Die Regelung in § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Gesellschaft im Anfechtungsprozess durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird, findet keine entsprechende Anwendung (vgl. für § 246a Abs. 1 AktG vorgenannten Senatsbeschluss, ferner Senatsbeschluss vom 13. März 2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667 Juris-Rz. 20; a. A. OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, Juris Rz. 2).

    Dabei ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschlüsse vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, vom 17.Februar 2009 - 5 W 40/08, vom 5. November 2007 - 5 W 22/07, AG 2008, 167, Juris-Rz. 30).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung zu den Funktionsausgliederungsverträgen lässt sich auch nicht im Sinne der Holzmüller-Entscheidung des BGH (Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, NJW 1982, 1703, Juris-Rz. 27) unter dem Aspekt eines so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörperten Vermögensinteresse eingreifenden Vertrages begründen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe die Regelungen in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen, weshalb der Vorstand in solchen Fällen seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er von der Möglichkeit des § 119 Abs. 2 AktG keinen Gebrauch macht.
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Abgesehen davon, dass es das Verbot einer Mehrfachbeurkundung der Hauptversammlung nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, DStR 2009, 537, Juris-Rz. 8), ist diesen Anforderungen mit der als Anlage B 4 vorgelegten Niederschrift über die Hauptversammlung genügt worden, denn unstreitig hat der zweite beteiligte, im Auftrag und in Abstimmung mit dem protokollierenden Notar u. a, für die Entgegennahme von Widersprüchen hinzu gezogene Notar Dr. N2 an diesen Mindest-Beurkundungserfordernissen nicht mitgewirkt.
  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 25.07.2005 - II ZR 327/03, AG 2005, 921 Juris-Rz. 2) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2007 - 1 BvR 390/04, AG 2007, 544 Juris-Rz. 17 ff) zutreffend ausgeführt (Beschluss S. 19), dass die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff AktG verfassungsgemäß sind und insbesondere Ar. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzen und das gleiche gilt, soweit vor rechtskräftigem Abschluss des Anfechtungsprozesses der Ausschluss auf Grund eines Freigabeverfahrens vollzogen werden kann (BVerfG a. a. O. Juris-Rz. 28 f), weil das Freigabeverfahren nach § 327e AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 6 AktG den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 GG an die Verfahrensgestaltung gerecht wird, effektiven Rechtsschutz gewährt, gegen die materiellen Anforderungen an den Freigabebeschluss keine verfassungsmäßigen Bedenken bestehen und auch die rechtlichen Absicherungen für den Fall, dass der Anfechtungsprozess später anders als das Freigabeverfahren endet, die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt.
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht es für die Ordnungsmäßigkeit des Übertragungsberichts aus, wenn über die maßgeblichen Gründe für die Außerachtlassung des Börsenkurses berichtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 225/04, AG 2006, 887, Juris-Rz. 20).
  • BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05

    Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Die Nichtigkeit könnte aus der Stimmrechtsausübung trotz Rechtsverlusts schon nicht hergeleitet werden, sondern allenfalls die Anfechtbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 124. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Juris-Rz. 26 für den Fall des § 20 Abs. 7 AktG; Hüffer, a. a. O., § 20 AktG Rz. 17; Schwark/Schwark, Kapitalmarkt-rechtskommentar 3. Auflage, § 28 WpHG Rz. 11, Schwark/Noack, a. a. O., § 59 WpÜG Rz.11).
  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
    Mangels Sonderregelungen der Satzung mit Ausnahme zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft galten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 134, 135 AktG, deren Wiedergabe in der Einberufung nicht zu fordern ist (vgl. OLG München, AG 2008, 746 Juris-Rz. 45); Abweichendes ist auch nicht dem Senatsbeschluss vom 15. August 2008 (5 W 15/08 [Leica], AG 2008, 745 Juris-Rz. 20) zu entnehmen, weil dort lediglich das - in der Einberufung - unterschiedslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten, das in jenem Fall weder Gesetz noch Satzung entsprach, als mit § 121 Abs. 3 AktG unvereinbar bezeichnet wurde.
  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 327/03

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das Hinausdrängen von

  • BGH, 25.10.2005 - II ZR 327/03

    Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 79/02

    Zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2005 - 15 W 38/05

    Keine Beteiligung der Nebenintervenienten der Anfechtungsklage als

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

  • OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02

    Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO

  • OLG Stuttgart, 27.08.2002 - 14 W 3/02

    Sofortige Beschwerde: Anforderungen an die Abhilfeentscheidung nach neuem Recht

  • OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08

    Aktiengesellschaft: Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters in Schriftform

  • OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 5 W 31/08

    Freigabe im Verfahren gemäß § 246 a Abs. 2 AktG bei vorrangigem Vollzugsinteresse

  • OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 213/20

    Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei einem Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG

    Im Gegenteil bedarf es im Übertragungsbericht weder Belehrungen über die steuerlichen und zivilrechtlichen Folgen noch einer - vorliegend sogar skizzierten - Begründung des Squeeze-out (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 20 W 12/08, AG 2009, 204, 209; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. April 2009 - 5 W 8/09, AG 2010, 39, 41; Grunewald, in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 327c Rn. 9; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., AktG § 327c Rn. 8; Schnorbus, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 327c Rn. 8a; Singhof, in: BeckOGK-AktG, Stand: 1. Februar 2022, § 327c Rn. 7).

    Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einzustehen hätten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. April 2009 - 5 W 8/09, AG 2010, 39, 41).

    Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die entsprechenden Informationen in oder außerhalb der Hauptversammlung erteilt wurden, sind mithin bewertungsbezogene Rügen hinsichtlich des Inhalts des Übertragungsberichts nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG nicht geeignet, die Anfechtbarkeit des Squeeze-out-Beschlusses zu begründen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. April 2009 - 5 W 8/09, AG 2010, 39, 42; LG München I, Urteil vom 23. April 2009 - 5 HK O 542/09, AG 2009, 632, 634 f.).

    Der Bericht muss daher eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. April 2009 - 5 W 8/09, AG 2010, 39, 41) und dementsprechend den Minderheitsaktionären zusammen mit anderen ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ein erstes und bei Bedarf in der Hauptversammlung zu vertiefendes Urteil über die Plausibilität insbesondere der festgesetzten Barabfindung ermöglichen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2008 - 6 W 30/08, ZIP 2009, 170, 174).

  • OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

    Dementsprechend findet § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG im Freigabeverfahren nicht nur aus systematischen Gründen analoge Anwendung (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2004 - 16 W 63/03, zitiert nach juris, Rn. 2; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Auflage 2015, § 246a Rn. 9; Gehle in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 5. Auflage 2016, § 9 Rn. 108; anders dagegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.04.2009 - 5 W 8/09, zitiert nach juris, Rn. 21; OLG Bremen, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 W 71/08, zitiert nach juris, Rn. 20; Schatz, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2014, § 246a Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung

    Die Offensichtlichkeit muss nicht sogleich ins Auge springen und bezieht sich daher nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf das Ergebnis der Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 10.09.2008, I - 6 W 30/08 = NZG 2009, 260, 261, juris Rn 24; Beschluss vom 17.01.2011 - I - 6 U AktG 1/10, S. 10 mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2010, I - 8 AktG 1/10, juris Rn 20, mwN; OLG München, Beschluss vom 10.04.2014, - 7 AktG 1/13, juris Rn 32,0LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.04.2009, 5 W 8/09, juris Rn.22).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

    Die sofortigen Beschwerden gegen die stattgebenden Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.01.2009 (Az.. 3-5 O 290/08 betreffend den Übertragungsbeschluss zu TOP 9 und 3-5 O 291/08 betreffend den Zustimmungsbeschluss zu TOP 8) hat der Senat mit Beschlüssen vom 6. April 2009 (Az.: 5 W 8/09 und 5 W 7/09) zurückgewiesen.

    Wie der Senat bereits in den Beschlüssen vom 6. April 2009 (Az.: 5 W 8/09 und 5 W 7/09) in den Freigabeverfahren, an denen mit Ausnahme der Streithelferin zu 40. sämtliche Berufungsführer als Antragsgegner und Beschwerdeführer beteiligt waren, ausgeführt hat, liegen Nichtigkeitsgründe nicht vor.

  • KG, 10.12.2009 - 23 AktG 1/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Dass die Antragstellerin im streitgegenständlichen Verfahren von Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird, ist unschädlich, selbst wenn die Vorschrift des § 246 Absatz 2 Satz 2 AktG im Freigabeverfahren gemäß § 319 Absatz 6 AktG nicht gelten sollte, da jedenfalls zugleich auch eine Vertretung - nur - durch den Vorstand vorliegt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 06.04.2009 - 5 W 8/09, zitiert nach juris).

    Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs, die nicht einmal über die Möglichkeit verfügen, den fehlerhaft arbeitenden gerichtlich bestellten Prüfer ohne weiteres auszuwechseln (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.04.2009 - 5 W 8/09, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2008 - 20 W 12/08, zitiert nach juris, Rn. 133 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2006, in AG 2007, 92 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2005 - 27 W 3/05, in AG 2005, 773 ff. ).

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Im Übrigen hält der Senat eine Vertretung der Gesellschaft im Freigabeverfahren durch Vorstand und Aufsichtsrat nicht für schädlich, da hierin jedenfalls eine Vertretung (auch) durch den Vorstand liegt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.04.2009 - 5 W 8/09, juris Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2010 - 17 U 6/09

    Stimmberechtigung meldepflichtiger Aktionäre; Zulässiger Gegenstand einer

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 06.04.2009 (5 W 8/09), der ein Freigabeverfahren (squeeze out) betrifft, gemeint, die dortigen Hauptaktionäre unterlägen nicht einer Bestandsmeldepflicht nach § 41a Abs. 4a WpHG, § 17 WpAIV n. F., weil sie vor dem 20.01.2007 eine " gleichwertige" Information (§ 41a Abs. 4a Satz 2 WpHG) an den Emittenten gerichtet hätten.
  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2010 - 5 O 283/08

    Beherrschungsvertrag DBV Winterthur Holding AG

    Die sofortigen Beschwerden hiergegen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschlüssen vom 6.4.2009 -- 5 W 7/09- (Beck RS 2009, 11386) und - 5 W 8/09 -- (BeckRS 2009, 11045) zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 18.12.2015 - 18 U 158/15

    Freigabe eines Squeeze-Out-Beschlusses der Hauptversammlung einer

    Dementsprechend findet § 246 Abs. 2 S. 2 AktG im Freigabeverfahren nicht nur aus systematischen Gründen analoge Anwendung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Januar 2004 - 16 W 63/03 -, juris Rn. 2; Dörr, in: Spindler/Stilz, AktG, § 246a Rn. 9; anders hingegen etwa OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6. April 2009 - 5 W 8/09 -, juris Rn. 21; OLG Bremen, Beschl. v. 1. Dezember 2008 - 2 W 71/08 -, juris Rn. 20; Schatz, in: Heidel, AktR, 4. Aufl., § 246a Rn. 14).
  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2011 - 5 O 74/09

    Squeeze-out DBV-Winterthur Holding AG

    Die sofortigen Beschwerden hiergegen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschlüssen vom 6.4.2009 -- 5 W 7/09- (BeckRS 2009, 11386) und - 5 W 8/09 -- (BeckRS 2009, 11045) zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht