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   KG, 26.02.2002 - 5 W 85/01   

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https://dejure.org/2002,11130
KG, 26.02.2002 - 5 W 85/01 (https://dejure.org/2002,11130)
KG, Entscheidung vom 26.02.2002 - 5 W 85/01 (https://dejure.org/2002,11130)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 5 W 85/01 (https://dejure.org/2002,11130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesamtschuldnerische Kostenhaftung bei einer Verurteilung mehrerer zu einem Unterlassen ; Gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern ; Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen mehrere Unterlassungsschuldner bei einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 4 Satz 1; ; ZPO § 100 Abs. 1; ; BGB § 421; ; BGB § 422

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4 S. 1 § 100 Abs. 1; BGB § 421 § 422
    Gesamtschuldnerische Kostenhaftung bei einer Verurteilung mehrerer zu einem Unterlassen und zu einer Auskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 90/95

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus KG, 26.02.2002 - 5 W 85/01
    Denn der Geschäftsführer kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er entweder selbst die Rechtsverletzung begangen oder er die eines anderen Mitarbeiters gekannt und nicht verhindert hat (BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; NJW 1996, 1535, 1536; Köhler, a.a.O., vor § 13 Rdn. 71).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus KG, 26.02.2002 - 5 W 85/01
    Denn der Geschäftsführer kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er entweder selbst die Rechtsverletzung begangen oder er die eines anderen Mitarbeiters gekannt und nicht verhindert hat (BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; NJW 1996, 1535, 1536; Köhler, a.a.O., vor § 13 Rdn. 71).
  • BGH, 13.02.1980 - IV ZR 39/78

    Anspruch des Spediteurs gegen den Frachtführer; Anspruch des Frachtführers auf

    Auszug aus KG, 26.02.2002 - 5 W 85/01
    Denn die Auskunftserteilung ist in der Regel eine unvertretbare Handlung, die als Wissenserklärung nur persönlich vom jeweiligen Schuldner erbracht werden kann und deshalb nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (BGH, MDR 1980, 657, OLG Bremen, NJW 2000, 964, OLG Hamm, NJW 2001, 1871, OLG Köln, WuM 1998, 376, Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 887 Rdn 20 "Auskunft").
  • OLG Karlsruhe, 14.03.1973 - 6 U 69/72
    Auszug aus KG, 26.02.2002 - 5 W 85/01
    b) Eine gesamtschuldnerische "Haftung" mehrerer Unterlassungsschuldner auf Unterlassung könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine Mitverantwortungsgemeinschaft in dem Sinne besteht, dass jeder Unterlassungsschuldner derart für das Verhalten aller anderen mitverantwortlich ist, dass er für den Erfolg insgesamt einzustehen hat, also ebenso für ein Unterlassen auch aller anderen Unterlassungsschuldner (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 27 e; Tilmann, GRUR 1986, 691, 694 f.; MünchKomm-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rdn. 14; die Entscheidung OLG Karlsruhe, NJW 1973, 1202 befasst sich nur allgemein mit der Möglichkeit einer gesamtschuldnerischen Haftung von KG und Komplementär).
  • LG Mannheim, 27.02.2009 - 7 O 94/08

    Patentverletzung: Anspruch einer Patentverwertungsgesellschaft auf Unterlassung

    Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Beklagten nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO kommt allein hinsichtlich der Kosten in Betracht, die anteilsmäßig durch die Schadensersatzfeststellung verursacht sind (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 26.02.2002 - 5 W 85/01, KGR Berlin 2002, 282), nicht aber hinsichtlich der die Beklagten jeweils persönlich treffenden Unterlassungs- und Rechnungslegungspflichten.
  • LG Mannheim, 18.02.2011 - 7 O 100/10

    Patentrecht: Klage einer Patentverwertungsgesellschaft wegen Verletzung des

    Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Beklagten nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO kommt allein hinsichtlich der Kosten in Betracht, die anteilsmäßig durch die Schadensersatzfeststellung verursacht sind (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 26.02.2002 - 5 W 85/01, KGR Berlin 2002, 282), nicht aber hinsichtlich der die Beklagten jeweils persönlich treffenden Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Rückruf-, Entschädigungs- und Vernichtungspflichten.
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