Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 10.07.2006 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berufung gegen Verurteilung wegen Beleidigung auf Grund der Annahme einer Schmähkritik; Erforderlichkeit einer konkreten Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles; Feststellung der "Einbettung" der bewerteten Äußerungen auf den Internetseiten, ...
- online-und-recht.de
- Judicialis
StGB § 185; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 letzter Fall; ; StPO § 353; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; StGB § 185
Beleidigung: Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz, Schmähkritik
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
- OLG Düsseldorf, 10.07.2006 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2006 - 5 Ss 101/05
b) Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25. Oktober 2005, Abs. 31 ). - BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2006 - 5 Ss 101/05
Hält der Tatrichter eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG NJW 2003, 3760; BVerfG, 1 BvR 1917/04 vom 23. August 2005, Abs. 22 ; jeweils mwN). - BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04
Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2006 - 5 Ss 101/05
Hält der Tatrichter eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG NJW 2003, 3760; BVerfG, 1 BvR 1917/04 vom 23. August 2005, Abs. 22 ; jeweils mwN). - BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02
Meinungsfreiheit (Schutzbereich; Auslegung; Wortlaut; objektiver Sinn; Kontext; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2006 - 5 Ss 101/05
Die Meinungsfreiheit tritt zwar regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen (BVerfG, 1 BvR 2097/02 vom 12. Juli 2005, Abs. 13 ).
Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 15.11.2005 - O 53/05 |
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken - 7III O 53/05
- LG Saarbrücken, 15.11.2005 - O 53/05
- LG Saarbrücken, 15.11.2005 - 7II O 53/05
- OLG Saarbrücken, 18.10.2006 - 1 U 670/05
- BGH, 05.06.2008 - I ZR 196/06
Rechtsprechung
RG, 22.02.1905 - Rep. V. 53/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist die Revision zulässig, wenn sie zwar gegen Abweisung der Haupt- und Nebenforderung eingelegt ist, die Nebenforderung (Zinsen) über 1500 M beträgt, die Zinsen aber nicht von dem den Betrag von 1500 M nicht erreichenden Teil der Hauptforderung gefordert werden, wegen ...
- Wolters Kluwer
Revisionssumme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 60, 112
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57
Zinsen als Hauptforderung
Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, die Zinsen also nur noch allein Gegenstand des Rechtsstreits sind (RGZ 47, 256; 60, 112; RG in JW 1927, 2803 und HRR 1928, 180). - BGH, 12.11.1962 - VII ZR 259/61
Verzinsung von Rückgewähransprüchen des Unternehmers
Denn der der Klägerin in den Vorinstanzen aberkannte Zinsanspruch hat einen - für diesen Rechtszug selbständig zu ermittelnden (RGZ 47, 256; 60, 112; RG JW 1927, 2803; HRR 1928, 180; BGHZ 26, 174, 175) - Wert von 6.235,19 DM.