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   FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07 K, F   

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FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07 K, F (https://dejure.org/2007,10173)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2007 - 6 K 447/07 K, F (https://dejure.org/2007,10173)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 2007 - 6 K 447/07 K, F (https://dejure.org/2007,10173)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Anfechtung eines eine Steuer von 0 DM festsetzenden Körperschaftsteuerbescheides; Entstehung einer Beschwer aus dem zu hohen Verbrauch der bestehenden Verlustvorträge; Auslegung außerprozessualer Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung des § 133 BGB

  • Judicialis

    AO § 157 Abs. 2; ; AO § 350; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwer bei Nullfestsetzung; Bindungswirkung für Verlustfeststellung; Halbeinkünfteverfahren - Unzulässige Anfechtung bei Nullfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unzulässige Anfechtung bei Nullfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind außerprozessuale Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen, wenn es an einer eindeutigen zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (vgl. BFH vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589 m.w.N.).

    Der in der Erklärung verkörperte Wille ist dabei anhand der dem Empfänger erkennbaren Umstände zu ermitteln (vgl. BFH vom 01.09.1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596), wobei im Falle einer Anfechtung anzunehmen ist, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiellrechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft und damit seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH vom 08.11.1996 IV R 37/94, BFH/NV 1997, 363;vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589).

  • FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 5304/04

    Auslegung von Prozesserklärungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Die Anfechtung eines Steuerbescheides, der eine Steuer von 0 DM festsetzt, ist daher grundsätzlich unzulässig (BFH vom 15.02.2001 III R 10/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 1125; FG Köln vom 22.06.2005, 13 K 5304/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1623; FG München vom 24.05.2006, 9 K 4559/05, [...]).

    Denn weder muss die Klägerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr der Vorgang, auf dem die Festsetzung zur Körperschaftsteuer beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerrechtliche Nachteile verursachen wird, noch hat die streitbefangene Körperschaftsteuerfestsetzung - wie dieses für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2000 der Fall war (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG a.F.) - Bindungswirkung für andere Steuerfestsetzungen, wie z.B. für den Bescheid zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d EStG (ebenso: FG Köln vom 22.06.2005, 13 K 5304/04, EFG 2005, 1623).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Die Untätigkeitsklage ist mit der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2007 als Anfechtungsklage fortzuführen gewesen (Bundesfinanzhof -BFH- vom 28.10.1988 III B 184/86, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 107;vom 19.04.2007 V R 48/04, Deutsches Steuerrecht 2007, 1524).
  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Die Untätigkeitsklage ist mit der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2007 als Anfechtungsklage fortzuführen gewesen (Bundesfinanzhof -BFH- vom 28.10.1988 III B 184/86, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 107;vom 19.04.2007 V R 48/04, Deutsches Steuerrecht 2007, 1524).
  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 46/93

    Bewirtungsvordruck; nachträgliche Ergänzungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Der in der Erklärung verkörperte Wille ist dabei anhand der dem Empfänger erkennbaren Umstände zu ermitteln (vgl. BFH vom 01.09.1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596), wobei im Falle einer Anfechtung anzunehmen ist, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiellrechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft und damit seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH vom 08.11.1996 IV R 37/94, BFH/NV 1997, 363;vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589).
  • BFH, 22.08.2006 - I R 24/05

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei urlaubsbedingter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Dieses gilt auch, soweit mit der Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides eine Erhöhung des gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht wird (so ausdrücklich für das Verhältnis des Einkommensteuerbescheids zum Verlustfeststellungsbescheid: BFH vom 14.06.2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465;vom 22.08.2006 I R 24/05, BFH/NV 2007, 63; vgl. auch BFH vom 23.02.2007 VIII B 106/06, BFH/NV 2007, 1164).
  • BFH, 14.06.2000 - XI R 4/00

    Beschwer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Dieses gilt auch, soweit mit der Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides eine Erhöhung des gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht wird (so ausdrücklich für das Verhältnis des Einkommensteuerbescheids zum Verlustfeststellungsbescheid: BFH vom 14.06.2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465;vom 22.08.2006 I R 24/05, BFH/NV 2007, 63; vgl. auch BFH vom 23.02.2007 VIII B 106/06, BFH/NV 2007, 1164).
  • BFH, 24.08.2006 - XI B 149/05

    Einspruch - rechtsschutzgewährende Auslegung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Es kann dahinstehen, ob sich aus der Verpflichtung des Finanzamtes zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung von Einspruchsschreiben und der in erhöhtem Maße vorliegenden Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Körperschaftsteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs andererseits ergibt, dass ein Einspruch gegen einen auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid - nach der erstmaligen Änderung der Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2001 - schon im Allgemeinen als ein solcher gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum Ende desselben Veranlagungszeitraums zu verstehen ist (so für das Verhältnis des Einkommensteuerbescheides zum Verlustfeststellungsbescheid: BFH vom 24.08.2006 XI B 149/05, BFH/NV 2006, 2035).
  • BFH, 15.02.2001 - III R 10/99

    Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Die Anfechtung eines Steuerbescheides, der eine Steuer von 0 DM festsetzt, ist daher grundsätzlich unzulässig (BFH vom 15.02.2001 III R 10/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 1125; FG Köln vom 22.06.2005, 13 K 5304/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1623; FG München vom 24.05.2006, 9 K 4559/05, [...]).
  • BFH, 23.02.2007 - VIII B 106/06

    NZB: keine Beschwer, ESt-Festsetzung auf Null DM

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07
    Dieses gilt auch, soweit mit der Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides eine Erhöhung des gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht wird (so ausdrücklich für das Verhältnis des Einkommensteuerbescheids zum Verlustfeststellungsbescheid: BFH vom 14.06.2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465;vom 22.08.2006 I R 24/05, BFH/NV 2007, 63; vgl. auch BFH vom 23.02.2007 VIII B 106/06, BFH/NV 2007, 1164).
  • FG München, 24.05.2006 - 9 K 4559/05

    Fehlende Beschwer bei Steuerfestsetzung von 0 Euro

  • VG Aachen, 09.07.2007 - 6 L 127/07

    "Windpark Weilerswist" darf weiter errichtet und betrieben werden

    Die Antragstellerin hat am 18. Mai 2007 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 K 447/07 geführt wird.

    Der gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 447/07 geführten Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007 zur Errichtung und zum Betrieb von zehn Windenergieanlagen in der Gemeinde X. , Gemarkung M. , Flur , Flurstücke (eine Anlage), 6 (eine Anlage), 14 (zwei Anlagen), 17 (zwei Anlagen), 26 (zwei Anlagen) und 39 (zwei Anlagen) wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 1 K 1292/06

    Angemessenheit der Konzessionsabgabe eines Versorgungsunternehmens für Wasser:

    Aufgrund dieser für den Verlustfeststellungsbescheid und für Zwecke der Gliederungsrechnung bindenden Einkommensfeststellung bleibt die Anfechtung eines Körperschaftsteuerbescheids, in dem wie im Streitfall keine Steuerschuld festgesetzt wurde, zulässig (vgl. Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2007, Az.: 6 K 431/04, EFG 2008, 17 mit vielfältigen Nachweisen; des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. August 2007, Az.: 6 K 447/07 K,F, EFG 2008, 86).
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