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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17   

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https://dejure.org/2017,5394
OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17 (https://dejure.org/2017,5394)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2017 - 6 S 1.17 (https://dejure.org/2017,5394)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. März 2017 - 6 S 1.17 (https://dejure.org/2017,5394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 3 Nr 1c IFG, § 123 Abs 1 VwGO
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 3 Nr 1c IFG, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Presse; Auskunftsanpruch; verfassungsunmittelbar; Bundeskanzlerin; Bundeskanzleramt; Gespräche; Hintergrundgespräche; Datum; Veranstaltungsort; Teilnehmer; Themen; Medienvertreter; Informationen; vorhandene -; Einzelauskünfte; Belange innerer Sicherheit; Kernbereich ...

  • aufrecht.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Auskünfte über Hintergrundgespräche der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes im Eilverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Treffen von Kanzlerin und Journalisten: Keine Auskunft über Hintergrundgespräche im Eilverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Auskünfte über Hintergrundgespräche der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes im Eilverfahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Auskunftspflicht über Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramtes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2017, 334
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17
    Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -).

    Dem Antragsteller obläge es jedoch, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Auskunft benötigt und warum eine Berichterstattung ohne die Auskunft in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31).

    Vielmehr würde die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17
    Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16

    Presse kann Auskunft vom Auswärtigen Amt über die rechtliche Einschätzung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17
    Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 5 A 1293/11

    Kein Anspruch eines Journalisten auf Fotografieren bei Opernpremieren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17
    Soweit der Antragsteller vermutet, den zuständigen Beschäftigten der Antragsgegnerin sollten Veranstaltungen "noch mit jedenfalls groben Informationen im Gedächtnis" haften, mag zu bedenken sein, dass der Inhalt einer von der Antragsgegnerin etwa zu erteilenden Auskunft vollständig und richtig sein muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, juris Rn. 49).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 - 6 S 48.13

    Antrag eines Journalisten auf Auskunftserteilung gegen die Flughafen Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17
    b) Im Übrigen ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch offen, ob das Anliegen des Antragstellers - Mitteilung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen aller von dem Bundeskanzleramt oder der Bundeskanzlerin im gesamten Kalenderjahr 2016 mit Medienvertretern veranstalteten Hintergrundgespräche sowie vor allem aller anderweitigen, nach Terminvergabe im gesamten Kalenderjahr 2016 erfolgten Gespräche der Bundeskanzlerin mit Medienvertretern - noch auf Einzelauskünfte zu einem bestimmten, klar umrissenen Sachverhalt abzielt, wie sie allein Gegenstand des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sind (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 - 6 S 22.16

    Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Auswärtigen Amt über die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17
    Anspruchsgrundlage ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 -, juris Rn. 11, m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 30.71
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17
    Ebenso kann offen bleiben, welche Auswirkungen auf den Auskunftsanspruch des Antragstellers die schon erstinstanzlich angeführte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 30.71 -, juris Rn. 35) hat, behördliche Veranstaltungen zur Unterrichtung von Pressevertretern gründeten nicht auf das Auskunftsrecht der Presse.
  • VG Berlin, 13.11.2020 - 27 K 34.17

    Bundeskanzleramt muss Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben

    Nachdem das Verwaltungsgericht seinem Auskunftsantrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 - VG 27 L 369.16 -überwiegend stattgegeben hatte, wies ihn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - insgesamt zurück.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17

    Zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen eines Journalisten gegen das

    Soweit die Beschwerde sich in dem Zusammenhang auf die Feststellung des Senats (vgl. Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris Rn. 16) bezieht, der Inhalt einer von der Antragsgegnerin zu erteilenden Auskunft müsse vollständig und richtig sein, besagt diese Feststellung nicht, die Antragsgegnerin sei schon wegen der - immer gegebenen - Möglichkeit, dass ihr in der Vergangenheit weitere, nicht mehr rekonstruierbare Informationen zugegangen sind, zur Verweigerung jeglicher Auskunft berechtigt.
  • VG Berlin, 23.06.2017 - 27 L 295.17

    Bundeskanzleramt muss Liste zu Abendessen veröffentlichen

    Ein solcher Nachteil ist in Fällen rundfunkrechtlicher Auskunftsansprüche anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht (vgl. zum presserechtlichen Auskunftsanspruch BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - zit. nach juris, Rn. 22 m.w.N., s.a. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - zit. nach juris, Rn. 25 ff. sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - zit. nach juris, Rn. 24 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Bundeskanzleramt - Hintergrundgespräche -

    Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 - VG 27 L 369.16 - überwiegend stattgegeben hatte, wies ihn der erkennende Senat auf die von der Beklagten eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Akte des vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahrens (OVG 6 S 1.17) und auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

  • VG Berlin, 27.01.2022 - 4 L 111.22

    Bundeswirtschaftsministerium lässt Frist verstreichen: Globalwafers darf

    Für den Fall der Vorwegnahme der Hauptsache müssen die unzumutbaren Nachteile über die mit dem Zeitverlust allein einhergehenden Belastungen hinausgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 6 S 13.18 - und vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 12.17

    (Kein) Anordnungsgrund zur Erlangung von Informationen über den Zeitpunkt der

    Sind hiernach die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdevorbringen hinreichend erschüttert, so obliegt es dem Antragsteller, näher dazu vorzutragen, warum er für eine jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Auskunft benötigt und warum eine Berichterstattung ohne die Auskunft in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 25).

    Vielmehr würde die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verdacht der unbefugten Weitergabe eines

    Die Schwelle zur Sachverhaltsermittlung ist ferner dann überschritten, wenn nicht lediglich die Offenlegung tatsächlich vorhandener Informationen, sei es durch Auskünfte aus den Akten oder durch Abfrage präsenten Wissens der zuständigen Mitarbeiter, gefordert wird, sondern die in der Auskunftsbitte erfragten Umstände erst durch Untersuchungen generiert werden müssen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -, BVerwGE 146, 56 ff. Rn. 30: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 6 S 13.18

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch über zum Bundeskanzleramt gehörende Akten

    Vielmehr würde die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 27, und vom 3. August 2017, a.a.O. Rn. 17).
  • VG Berlin, 21.06.2022 - 27 L 68.22

    Muss man das Internet ausdrucken, um Presse zu sein?

    Denn mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gesetzgebungskompetenz für die Regelung presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 18, und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 18 f., sowie Beschlüsse vom 23. März 2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 16, und vom 20. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 11 [jeweils betreffend Auskunftsansprüche gegenüber dem Bundesnachrichtendienst]; Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 14 [betreffend Auskunftsanspruch gegenüber der Verwaltung des Deutschen Bundestages]), der sich der für das Presserecht zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 8. März 2017 - 6 S 1.17 -, juris Rn. 9 m.w.N. [betreffend Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundeskanzleramt]), bestehen erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit der landesgesetzlichen Rechtsgrundlage der §§ 5, 18 Abs. 2 und 4 MStV für Auskunftsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 -, juris Rn. 15).
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