Rechtsprechung
   LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10622
LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06 (https://dejure.org/2006,10622)
LG Bonn, Entscheidung vom 06.11.2006 - 6 S 110/06 (https://dejure.org/2006,10622)
LG Bonn, Entscheidung vom 06. November 2006 - 6 S 110/06 (https://dejure.org/2006,10622)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,10622) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit der Anmietung eines Fahrzeugs im über dem Normaltarif liegenden sog. Unfallersatzwagentarif; Schätzung eines Aufschlags auf das gewichtete Mittel des Normaltarifs nach dem "Schwacke - Mietpreisspiegel"

  • urteile-network.de PDF

    Haftungsbeschränkung, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatzfähigkeit der Anmietung eines Fahrzeugs im über dem Normaltarif liegenden sog. Unfallersatzwagentarif; Schätzung eines Aufschlags auf das gewichtete Mittel des Normaltarifs nach dem "Schwacke - Mietpreisspiegel"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 [383 f.] = 2005, 51; BGH = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2006, 2621 [2622]).

    Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO frei gestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese Rechtsprechung bei Fallkonstellationen wie vorliegend eine "besondere" Freiheit zubilligt (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).

    Die Prüfung hat sich insoweit nur darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 360; NJW 2006, 1505; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).

    Die Kammer erachtet einen Aufschlag von 30% auf den gewichteten Normaltarif für angemessen, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte (vgl. BGH NJW 2006, 2621 [2622]).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Unfallersatzgeschäft strukturell eine gegenüber dem normalen Vermietungsgeschäft erhöhte Kosten- und Risikostruktur aufweist (vgl. BGH VersR 2006, 133; BGH NJW 2006, 2621 [2622]).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 [383 f.] = 2005, 51; BGH = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO frei gestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese Rechtsprechung bei Fallkonstellationen wie vorliegend eine "besondere" Freiheit zubilligt (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).

    Seinen Grund findet dies in dem Umstand, dass der Vermieter eine Vorfinanzierung vornimmt und das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen besteht (vgl. BGH NJW 2005, 1041 [1042]; NJW 2006, 1506 [1507]; NJW 2006, 1726 [1728]; vgl. auch Wagner, Unfallersatztarife, in: NJW 2006, 2289 [2291]. Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der in der modellhaften Berechnung von Neidhardt/Kremer (NZV 2005, 171 ff.) ermittelte Zuschlag von 83% zutreffend ist.

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 [383 f.] = 2005, 51; BGH = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2006, 2621 [2622]).

    Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO frei gestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese Rechtsprechung bei Fallkonstellationen wie vorliegend eine "besondere" Freiheit zubilligt (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 [383 f.] = 2005, 51; BGH = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Die Prüfung hat sich insoweit nur darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 360; NJW 2006, 1505; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Unfallersatzgeschäft strukturell eine gegenüber dem normalen Vermietungsgeschäft erhöhte Kosten- und Risikostruktur aufweist (vgl. BGH VersR 2006, 133; BGH NJW 2006, 2621 [2622]).

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO frei gestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese Rechtsprechung bei Fallkonstellationen wie vorliegend eine "besondere" Freiheit zubilligt (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).

    Die Prüfung hat sich insoweit nur darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 360; NJW 2006, 1505; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).

    Seinen Grund findet dies in dem Umstand, dass der Vermieter eine Vorfinanzierung vornimmt und das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen besteht (vgl. BGH NJW 2005, 1041 [1042]; NJW 2006, 1506 [1507]; NJW 2006, 1726 [1728]; vgl. auch Wagner, Unfallersatztarife, in: NJW 2006, 2289 [2291]. Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der in der modellhaften Berechnung von Neidhardt/Kremer (NZV 2005, 171 ff.) ermittelte Zuschlag von 83% zutreffend ist.

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 [383 f.] = 2005, 51; BGH = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Seinen Grund findet dies in dem Umstand, dass der Vermieter eine Vorfinanzierung vornimmt und das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen besteht (vgl. BGH NJW 2005, 1041 [1042]; NJW 2006, 1506 [1507]; NJW 2006, 1726 [1728]; vgl. auch Wagner, Unfallersatztarife, in: NJW 2006, 2289 [2291]. Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der in der modellhaften Berechnung von Neidhardt/Kremer (NZV 2005, 171 ff.) ermittelte Zuschlag von 83% zutreffend ist.

    Die Kosten für die Kosten der Vollkaskoversicherung sind im Rahmen der Mietwagenkosten nämlich grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob für das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bestand (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 [383 f.] = 2005, 51; BGH = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Die Schwacke-Liste bietet mit der hierin enthaltenen Gesamtmarktübersicht eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2693; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2006 - 20 U 35/06 - LG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln NJW-RR 2006, 1400 [1401]).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 [383 f.] = 2005, 51; BGH = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2006, 2621 [2622]).

  • LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05

    Mietwagen - 30 Prozent Zuschlag auf den Normaltarif

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Die Schwacke-Liste bietet mit der hierin enthaltenen Gesamtmarktübersicht eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2693; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2006 - 20 U 35/06 - LG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 [383 f.] = 2005, 51; BGH = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 20.09.1989 - VIII ZR 143/88

    Mindestanforderungen an Inhalt und Bestimmtheit eines

  • BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

  • AG Bonn, 04.04.2006 - 15 C 440/05
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96

    Vereinbarung der Zahlung einer der Höhe nach nicht bestimmten Miete in einem

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gerichtliches Schätzungsermessen hinsichtlich der

  • LG Bielefeld, 07.03.2007 - 22 S 292/06

    Erhöhung des Normaltarifs nur aufgrund unfallbedingter Besonderheiten

    Dieses Ergebnis steht zum einen im Einklang mit der Rechtsprechung weiterer Tatsacheninstanzen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 06.11.2006, Az. 6 S 110/06; LG Köln NJW-RR 2006, 1400).
  • LG Cottbus, 07.05.2008 - 5 S 3/08
    Denn zu einem Vertragsschluss kommt es selbst dann, wenn sich die Parteien trotz eines noch offenen Punktes erkennbar vertraglich binden wollen und sich die Vertragslücken auffüllen lassen (vgl. BGH NJW 1990, 1234 und 1997, 2671; LG Bonn, Urteil vom 06.11.2006, 6 S 110/06).
  • AG Leipzig, 26.09.2007 - 104 C 2623/07
    Das Gericht erachtet für den Unfallersatztarifbereich grundsätzlich einen Aufschlag von 30 % auf das arithmetische Mittel des Normaltarifs der Schwacke-Liste 2006 für angemessen, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte (vgl. Urteil des LG Bonn vom 06.11.2006, Az.: 6 S 110/06 m.w.N. zitiert nach Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht