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   OLG Hamburg, 07.09.2009 - 6 SchH 4/08   

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https://dejure.org/2009,17954
OLG Hamburg, 07.09.2009 - 6 SchH 4/08 (https://dejure.org/2009,17954)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2009 - 6 SchH 4/08 (https://dejure.org/2009,17954)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 2009 - 6 SchH 4/08 (https://dejure.org/2009,17954)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    ZPO § 148; ; ZPO § 1032 Abs. 2; ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wegen Transportschäden auf einer Seereise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99

    Gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.09.2009 - 6 SchH 4/08
    Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (BayObLGZ 1999, 255/269 zitiert nach -juris- Rz. 117).
  • BGH, 19.09.2019 - I ZB 4/19

    Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens im Hinblick auf den Streitgegenstand;

    Im Rahmen eines solchen Antrags prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 Rn. 4 mwN; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2009 - 6 SchH 4/08, juris Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 24. November 2016 - 34 SchH 5/16, juris Rn. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1032 Rn. 23; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1032 Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 24; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 32. Edition [Stand 1. März 2019], § 1032 Rn. 27; aA OLG Jena, NJW-RR 2003, 1506 f.).
  • OLG München, 24.11.2016 - 34 SchH 5/16

    Prüfung des Bestehens einer Schiedsvereinbarung - prima facie Beurteilung

    Nach Art. VI Abs. 3 EuÜ ist die Entscheidung über "die Zuständigkeit des Schiedsgerichts", d. h. über die Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Reichweite der Schiedsvereinbarung (BayObLGZ 1999, 255; OLG Hamburg, 6 SchH 4/08 juris Rn. 18 ff.; MüKo/Münch § 1032 Rn. 24 f.; Schlosser Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit Rn. 621; Huber SchiedsVZ 2003, 73/74), auszusetzen, wenn die Einrede in einem vom Anwendungsbereich des EuÜ erfassten Verfahren erhoben wird.
  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 26 SchH 11/14

    Auslegung einer Schiedsvereinbarung im Hinblick auf den Eintritt eines

    Insoweit obliegt die obliegt die Entscheidung, ob die Schiedsklage zulässig ist, nicht dem staatlichen Gericht, sondern allein dem Schiedsgericht (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2011, Az.: 19 SchH 7/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009, Az.: 6 SchH 4/08, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 21.12.2012 - 6 Sch 19/12

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nach Kündigung des Hauptvertrages: Prinzip

    Der durch eine Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO eröffnete Prüfungsrahmen beschränkt sich darauf, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. Urteil des Senats vom 07.09.2009, Az. 6 SchH 4/08, HmbSchRZ 2009, 7; BayObLG NJW-RR 2003, 323).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2014 - 26 SchH 8/13
    Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob die (beabsichtigte) Schiedsklage zulässig und begründet ist, nicht dem staatlichen Gericht, sondern dem Schiedsgericht (OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2011, Az.: 19 SchH 7/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009, Az.: 6 SchH 4/08; MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 25 zu § 1032 ZPO).
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