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   OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21   

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OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21 (https://dejure.org/2023,13182)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2023 - 6 U 86/21 (https://dejure.org/2023,13182)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 6 U 86/21 (https://dejure.org/2023,13182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft; Zulässigkeit der Gewährung von Skonti auf verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel; Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Apothekerverband gegenüber pharmazeutischer Unternehmerin; Unlauterer Wettbewerb bei ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel II

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft; Zulässigkeit der Gewährung von Skonti auf verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel; Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Apothekerverband gegenüber pharmazeutischer Unternehmerin; Unlauterer Wettbewerb bei ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 396
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 172/16

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten und Skonti im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm, der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) vom 23.07.2018 (S. 57, 141), der Äußerung der SPD-Fraktion im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs 19/8351, S. 170f.) und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 - Großhandelszuschläge.

    Ein entsprechendes Verbot lasse sich auch nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AMPreisV stützen, denn auch diese Norm enthalte keine Regelung betreffend Skonti, sondern bezeichne - in Reaktion auf die Entscheidung des BGH vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 - Großhandelszuschläge - einen Mindestpreis, zusammengesetzt aus Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem zwingend zu erhebenden Festzuschlag von 0, 70 EUR und der obligatorischen Umsatzsteuer.

    § 78 Abs. 1 AMG und § 2 AMPreisV stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den Preiswettbewerb unter den Pharmagroßhändlern zu regeln (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 - Großhandelszuschläge, juris Rn. 22; Urteil vom 09.09.2010 - I ZR 98/08 - Bonus-Taler GRUR 2010, 1133 Rn. 20; Urteil vom 06.11.2014 - I ZR 26/13 - Kostenlose Zweitbrille, GRUR 2015, 504 Rn. 9).

    Durch die Wendung im Imperativ, dass auf einen bestimmten Preis ein Festzuschlag "zu erheben" ist, kommt zum Ausdruck, dass ein preislicher Spielraum nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 Rn. 33 zu § 3 AMPreisV).

    Die Beratungsunterlagen zum TSVG, durch das die maßgebliche Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 AMPreisV in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 - Großhandelszuschläge - vorgenommen worden sind, sind im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Skontierung widersprüchlich: So heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf zum TSVG vom 23.07.2018 ( https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen//GuS/T/TSVGRefE.pdf , S. 57): "Es wird gesetzlich klargestellt, dass der pharmazeutische Großhandel bei der Arzneimittelabgabe den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers nach der Arzneimittelpreisverordnung zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren darf".

    Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift hat für deren Auslegung nur insofern Bedeutung, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf diesem Weg allein nicht ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 - Großhandelszuschläge, Rn. 40 m.w.N.); sie kann vorliegend eine Auslegung über den Wortlaut hinaus, wie sie die Beklagte vorträgt, nicht rechtfertigen.

    Daraus lässt sich allerdings bereits deshalb nichts für die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV i.d.F. vom 06.05.2019 herleiten, weil die aufgrund des vorgenannten Gesetzgebungsverfahrens verabschiedete Regelung anders als die hier zu beurteilende Fassung gerade keine Preisuntergrenze festgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 - Großhandelszuschläge).

  • OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11

    Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung durch die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    Diese Norm betrifft das Verhältnis von Apothekern zu Kunden, für das ein Skontoverbot anerkannt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.20121 - 2 U 21/11, WRP 2012, 111).

    Da die Preisbindung einen Wettbewerb über den Preis - außerhalb des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AMPreisV zulässigen fakultativen Aufschlags - grundsätzlich ausschließt, sind auch relativ geringfügige Nachlässe geeignet, Einfluss auf das Kundenverhalten zu nehmen, insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, vorwiegend hochpreisige Arzneimittel abgegeben werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11, WRP 2012, 111 Rn. 81).

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    Zuvor ist sie zwar durch den Schuldner erfüllbar, die Beklagte als Gläubiger kann die Leistung aber nicht verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2008 - III ZR 159/06, NJW 2007, 1581 Rn. 17).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    Diese können auch dann, wenn der Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden, sofern dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel, WRP 2017, 792 Rn. 58; Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 21/12 - Einkaufswagen III, WRP 2013, 1339 Rn. 29; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.71).
  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 213/13

    Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    Solche stellen auch die die Arzneimittelpreisbindung betreffenden Normen dar (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde, WRP 2017, 694 Rn. 28; Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 213/113 - Fahrdienst zur Augenklinik I, GRUR 2015, 813 Rn. 11).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    Der streitentscheidenden Frage, ob der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV bestimmte Mindestbetrag durch die Gewährung eines Skontos für die Zahlung der Rechnungssumme vor Fälligkeit unterschritten werden darf, kommt über die konkreten Vermögensinteressen der Parteien hinaus im Hinblick auf ihr tatsächliches und wirtschaftliches Gewicht für den Geschäftsverkehr zwischen Apothekengroßhandel und Apotheken grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BGHZ 154, 288; BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765).
  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    § 78 Abs. 1 AMG und § 2 AMPreisV stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den Preiswettbewerb unter den Pharmagroßhändlern zu regeln (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 172/16 - Großhandelszuschläge, juris Rn. 22; Urteil vom 09.09.2010 - I ZR 98/08 - Bonus-Taler GRUR 2010, 1133 Rn. 20; Urteil vom 06.11.2014 - I ZR 26/13 - Kostenlose Zweitbrille, GRUR 2015, 504 Rn. 9).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    Diese können auch dann, wenn der Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden, sofern dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel, WRP 2017, 792 Rn. 58; Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 21/12 - Einkaufswagen III, WRP 2013, 1339 Rn. 29; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.71).
  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    Solche stellen auch die die Arzneimittelpreisbindung betreffenden Normen dar (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde, WRP 2017, 694 Rn. 28; Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 213/113 - Fahrdienst zur Augenklinik I, GRUR 2015, 813 Rn. 11).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
    a) Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 78 AMG bzw. § 2 Abs. 1 AMPreisV als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a UWG steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG, die in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie; vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-421/12, GRUR Int. 2014, 964 - Kommission ./. Belgien, Rn. 55; BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 242/19 - Herstellergarantie IV, GRUR 2022, 1832, juris Rn. 43; Beschluss vom 29.07.2021 - I ZR 135/20, GRUR 2021, 1320 - Flaschenpfand III), keinen mit der Bestimmung des § 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt.
  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08

    Bonuspunkte

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 135/20

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der

  • BGH, 11.02.1998 - VIII ZR 287/97

    Zur Frage, wann eine dem Käufer eingeräumte Skontofrist bei Zahlung durch

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 26/09

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 215/15

    Aufzeichnungspflicht - Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als

  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • OLG Brandenburg, 17.01.2023 - 6 U 26/22

    Unlauterer Wettbewerb durch im Internet angebotene Corona-Antigen-Schnelltests

  • OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17

    Fehlende Passivlegitimation einer Krankenkasse bei wettbewerbswidriger Werbung in

  • BGH, 15.02.1962 - KVR 1/61

    Barrabatte und Preisbindung

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 183/13

    Erfolgsprämie für die Kundengewinnung: Zahnarzt darf an Internetplattform

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 53/16

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich

  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 108/17

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

  • BGH, 14.11.1996 - I ZR 164/94

    Geburtstagswerbung II - Sonderveranstaltung/Sonderangebote

  • OLG München, 05.07.2018 - 29 U 1866/17

    Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

  • KG, 27.03.2012 - 5 U 39/10

    Klagebefugnis eines Verbandes; Irreführung durch entgeltliche Verleihung der

  • BGH, 08.02.2024 - I ZR 91/23

    Großhandelszuschläge II

    Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sich die Klägerin gegen die Gewährung von Rabatten durch die Beklagte gewendet hat; soweit es die Verurteilung zur Unterlassung der Gewährung von Skonti und zur Zahlung von Abmahnkosten nebst Zinsen angeht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Brandenburg, PharmR 2023, 449).
  • LG Mannheim, 20.10.2023 - 14 O 14/23

    Keine Werbung mit zurückgezogenem Test der Stiftung Warentest!

    Eine Ermittlung der Kosten des jeweiligen Einzelfalls schuldet der Verband nicht; die Berechnung nach Durchschnittswerten auf Grundlage konkret angefallener Gesamtkosten ist zulässig (St. Rspr.; vgl. etwa OLG Brandenburg, PharmR 2023, 449 (457)).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21   

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https://dejure.org/2022,16790
OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21 (https://dejure.org/2022,16790)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2022 - 6 U 86/21 (https://dejure.org/2022,16790)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. April 2022 - 6 U 86/21 (https://dejure.org/2022,16790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1778
  • GRUR-RR 2022, 472
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    Das "Ob" eines Folgenbeseitigungsanspruchs von Verbraucherverbänden gegenüber Versicherungsunternehmen, die unzulässige AGB-Klauseln verwenden, ist höchstrichterlich geklärt (s. BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 184/15 - Klauselersetzung, juris, Tz. 46 ff.; BGH, Urteil vom 31.03.2021, IV ZR 221/19, juris, Tz. 48 ff.; KBF / Bornkamm, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 1.108a, 1.108d, 1.127, m.w.N.).

    Dass zur Beseitigung der sich aus der Verwendung der unzulässigen AGB und fehlerhaften PIB ergebenden Folgen die Versendung von Berichtigungsschreibens geboten ist (s. BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 184/15 - Klauselersetzung, juris, Tz. 14 ff.; BGH, Urteil vom 31.03.2021, VI ZR 221/19, juris, Tz. 55; KBF / Bornkamm, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 1.108b, 1.108, 1.127, m.w.N.), steht im Ansatz außer Streit.

    In welchem Umfang der auf Versendung von Berichtigungsschreiben gerichtete Antrag begründet ist, richtet sich nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen verhältnismäßigen Beseitigungshandlung (s. BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 184/15 - Klauselersetzung, juris, Tz. 25, 70).

    Der Kläger verweist insoweit auf das Verhalten der B. Versicherung, die in Zusammenhang mit dem Verfahren BGH, I ZR 184/15 (vorausgehend OLG Stuttgart, 2 U 107/14, und LG Stuttgart, 11 O 398/13) ihres Wissens nach bis heute keine Einrede der Verjährung erhoben und im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, öffentlich erklärt habe, gegenüber den Nachzahlungsansprüchen der Versicherungsnehmer nicht die Einrede der Verjährung erheben zu werden.

    Dies greift auch für den Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund unwirksamer AGB (s. BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 184/15 - Klauselersetzung, juris, Tz. 70).

    Der BGH hat sich im Urteil vom 14.12.2017, I ZR 184/15 - Klauselersetzung, zu diesem Punkt nicht geäußert.

    Der BGH hat sich mit einem nahezu wortlautidentischen Antrag bereits im Verfahren I ZR 184/15 mit Urteil vom 14.12.2017 ("Klauselersetzung") befasst.

    Der BGH hat die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das mit dem Antrag geltend gemachte Nachweiserfordernis die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs betreffe und erst in dem sich dem Erkenntnisverfahren gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären sei, ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 184/15 - Klauselersetzung, juris, Tz. 53 f.).

    Der Auskunftsanspruch ergibt sich als vorbereitender Hilfsanspruch zum Folgenbeseitigungsanspruch aus § 242 BGB und ist insoweit allgemein anerkannt (s. BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 184/15 - Klauselersetzung, juris, Tz. 52).

    Die Beantwortung dieser rechtlich relativ anspruchsvollen Fragen geht über die tägliche Praxis der Mitarbeiter des Klägers hinaus und rechtfertigt die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 184/15 - Klauselersetzung, juris, Tz. 59 ff.).

  • LG Köln, 20.02.2019 - 26 O 6/18
    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, macht gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gelten, im Nachgang an die Entscheidung des LG Köln im Verfahren 26 O 6/18, in der der Beklagten nach Rücknahme der Berufung im Verfahren 20 U 42/19 OLG Köln rechtskräftig untersagt worden ist, die hier im erstinstanzlichen Klageantrag in Fettdruck wiedergegebenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und bestimmte Angaben aus ihren Produktinformationsblättern (PIB) zu verwenden.

    Auf das Urteil des LG Köln vom 20.02.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.04.2019, Az. 26 O 6/18, wird Bezug genommen.

    Hinsichtlich des vom Landgericht teilweise zuerkannten zweiten Hilfsantrags zu Ziff. I. 2. c), den der Kläger in entsprechend eingeschränkter Form als Hilfsantrag formuliert, erstrebt er eine Ergänzung um den vom Landgericht als unverhältnismäßig zurückgewiesenen Zusatz "aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2019 (Az. 26 O 6/18)" in den Unterpunkten aa) (1) und (2).

    Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Köln im Verfahren 26 O 6/18 steht fest, dass alle streitbefangenen Passagen aus den AVB wegen Verstoßes gegen § 307 BGB, einer Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 3a UWG, unwirksam sind.

    Dies gilt gerade auch für die streitbefangenen AVB in der vom Landgericht Köln im Verfahren 26 O 6/18 vorgenommenen gebotenen Gesamtbetrachtung.

    Er muss zwar in der Lage sein, ohne anwaltlichen Rat typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst zu erkennen und abzumahnen, und die Wettbewerbsverstöße als solche sind auch bereits durch die Entscheidung des LG Köln im Verfahren 26 O 6/18 rechtskräftig festgestellt, hier geht es jedoch um an die Verstöße anschließende Fragen zur Ausgestaltung des Folgenbeseitigungsanspruchs.

  • OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14

    AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des

    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    Der Kläger verweist insoweit auf das Verhalten der B. Versicherung, die in Zusammenhang mit dem Verfahren BGH, I ZR 184/15 (vorausgehend OLG Stuttgart, 2 U 107/14, und LG Stuttgart, 11 O 398/13) ihres Wissens nach bis heute keine Einrede der Verjährung erhoben und im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, öffentlich erklärt habe, gegenüber den Nachzahlungsansprüchen der Versicherungsnehmer nicht die Einrede der Verjährung erheben zu werden.

    Die andere Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 26.09.2019, 2 U 107/14, Anlage X 1 Bl. 328 ff. GA) überzeugt nicht.

    Soweit der Senat von einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 26.09.2019, 2 U 107/14, Anlage X 1, Bl. 328 ff. GA) bezüglich der Frage abweicht, ob das Unternehmen alle betroffenen Kunden anschreiben muss, gegenüber denen es die unwirksamen AGB verwendet hat, oder unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Altkunden nicht, gegenüber denen es plant, sich ggf. auf Verjährung zu berufen, ist eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht geboten.

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17

    Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts

    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des BGH vom 25.04.2019 im Verfahren I ZR 93/17 geht fehl.
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    Der Kläger verweist insoweit auf das Verhalten der B. Versicherung, die in Zusammenhang mit dem Verfahren BGH, I ZR 184/15 (vorausgehend OLG Stuttgart, 2 U 107/14, und LG Stuttgart, 11 O 398/13) ihres Wissens nach bis heute keine Einrede der Verjährung erhoben und im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, öffentlich erklärt habe, gegenüber den Nachzahlungsansprüchen der Versicherungsnehmer nicht die Einrede der Verjährung erheben zu werden.
  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    - die im jeweiligen Vertrag verwendete unwirksame Zinsanpassungsklausel ..., - die Erläuterung, dass der BGH diese Art von Klauseln mit Urteil vom 12.02.2004 - XI ZR 140/03 - für unwirksam erklärt hat, - die Erläuterung, dass aufgrund der unwirksamen Klauseln unter Umständen Zinsen in zu geringer Höhe gezahlt wurden.'".
  • LG Berlin, 29.04.2011 - 103 O 198/10

    Zustimmung zur Strompreiserhöhung: Durch Schweigen?

    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    vergleichbar, auch nicht mit den vom Kläger in der Klageschrift angeführten Entscheidungen des LG Berlin vom 29.04.2011, 103 O 198/10.
  • LG Coburg, 13.07.2004 - 13 O 87/04

    Wettbewerbswidriges Verhalten einer Krankenversicherung hinsichtlich der Art und

    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    (Bl. 173 ff. GA: Zusendung eines Infobriefs mit Preiserhöhungsbegehren und der Erklärung, dass ein Strombezug nach Ablauf der Kündigungsfrist als Zustimmung zur Preiserhöhung behandelt werde), oder des LG Coburg vom 03.08.2004, 13 O 87/04.
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    Der rechtskräftige Unterlassungsanspruch präjudiziert die eingetretenen Verletzungshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2012, I ZR 45/11 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, juris, Tz. 36, zum umgekehrten Fall der Abweisung der Schadensersatzklage, die das Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs nicht präjudiziert).
  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21
    Das "Ob" eines Folgenbeseitigungsanspruchs von Verbraucherverbänden gegenüber Versicherungsunternehmen, die unzulässige AGB-Klauseln verwenden, ist höchstrichterlich geklärt (s. BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 184/15 - Klauselersetzung, juris, Tz. 46 ff.; BGH, Urteil vom 31.03.2021, IV ZR 221/19, juris, Tz. 48 ff.; KBF / Bornkamm, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 1.108a, 1.108d, 1.127, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22
    Voraussetzung für den Folgenbeseitigungsanspruch ist ein fortdauernder widerrechtlicher Störungszustand, der wie bereits ausgeführt hier vorliegt, sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen verhältnismäßigen Beseitigungshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15, Rn. 25/52 - Klauselersetzung; Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19, Rn. 55; OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - I-6 U 86/21, Rn. 31 ff./68; jurisPK-BGB/Baetge, a.a.O., § 2 UKlaG, Rn. 49/51).
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