Rechtsprechung
   FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,42614
FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12 (https://dejure.org/2013,42614)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.11.2013 - 6 V 2469/12 (https://dejure.org/2013,42614)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. November 2013 - 6 V 2469/12 (https://dejure.org/2013,42614)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,42614) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortbestand der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Anordnung der Eigenverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Organschaft im Falle der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Organschaft im Falle der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 532
  • NZI 2014, 425
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    Ihre Rechtsauffassung werde durch das neueste Urteil des BFH vom 08.08.2013 (Az. V R 18/13) gestützt.

    aa) Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218; vom 01.12.2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 und vom 22.04.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581).

    bb) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 und vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 m.w.N.).

    Während es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH für eine Beherrschung im o.g. Sinne ausreichend war, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organschaft ausgeschlossen ist, wurde diese Frage im Urteil des BFH vom 07.07.2011 (V R 53/10, BStBl II 2013, 218) bereits ausdrücklich offen gelassen und mit Urteil des BFH vom 08.08.2013 (V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747) unter Änderung der Rechtsprechung dahingehend beantwortet, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen müsse, damit der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen könne.

    (3) Die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags dargestellte Änderung der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung in dem Urteil vom 08.08.2013 (V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747) vermag im vorliegenden Fall im Ergebnis ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

    Dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung insoweit geändert wurden, als es seitens des Organträgers der Möglichkeit zur Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft bedarf und es nicht mehr ausreicht, wenn bloß eine abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft ausgeschlossen werden kann, wird vom BFH damit begründet, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen müsse, durch das der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen könne, um im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Steuerpflichtiger für alle Organgesellschaften als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates öffentliche Gelder vereinnahmen zu können (vgl. BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747).

  • BFH, 07.07.2011 - V R 53/10

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Anforderungen an organisatorische

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    aa) Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218; vom 01.12.2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 und vom 22.04.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581).

    bb) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 und vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 m.w.N.).

    Sind für die Organ-GmbH beispielsweise mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, reicht es aus, dass zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist (Urteil des BFH vom 07.07.2011 V R 53/10, BStBl II 2013, 218).

    Während es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH für eine Beherrschung im o.g. Sinne ausreichend war, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organschaft ausgeschlossen ist, wurde diese Frage im Urteil des BFH vom 07.07.2011 (V R 53/10, BStBl II 2013, 218) bereits ausdrücklich offen gelassen und mit Urteil des BFH vom 08.08.2013 (V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747) unter Änderung der Rechtsprechung dahingehend beantwortet, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen müsse, damit der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen könne.

  • FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12

    §§ 16- Abs.2, 270 Abs.1 Ziff.1, 272, 274 Abs.3, 275 Abs.1 u.2, ...

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    Das Hauptsacheverfahren ist beim Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 6 K 2013/12 anhängig.

    Die Verfahrensakte in dem Hauptsacheverfahren 6 K 2013/12 ist beigezogen worden.

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    Schließlich reicht es für die eine organisatorische Eingliederung begründende personelle Verflechtung aus, dass der oder die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind (Urteil des BFH vom 20.08.2009 V R 30/06, BStBl II 2010, 863).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 25.10.2007 IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84) habe der vorläufige Insolvenzverwalter nämlich den schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu beachten und sei er deshalb nicht verpflichtet, einen Gläubigeranspruch zu erfüllen, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstelle, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen dürfe.
  • BFH, 06.05.2010 - V R 26/09

    Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines an eine Organgesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des BFH vom 06.05.2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114).
  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    Eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BFH vom 02.06.2005, III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834 und vom 02.11.2004, XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490 m.w.N.).
  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    Eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BFH vom 02.06.2005, III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834 und vom 02.11.2004, XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490 m.w.N.).
  • BFH, 22.04.2010 - V R 9/09

    Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    aa) Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218; vom 01.12.2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 und vom 22.04.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581).
  • BFH, 03.04.2008 - V R 76/05

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Auszug aus FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12
    Darüber hinaus kann sich die organisatorische Eingliederung auch aus einer (teilweisen) personellen Verflechtung über diese Geschäftsführungsorgane ergeben (Urteil des BFH vom 03.04.2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905), wenn dem Organträger eine Willensdurchsetzung in der Geschäftsführung der Organgesellschaft möglich ist.
  • BFH, 19.03.2014 - V B 14/14

    Organschaft in der Insolvenz

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08

    Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft

  • BFH, 28.01.1999 - V R 32/98

    Konkurs des Organträgers

  • BFH, 28.10.2010 - V R 7/10

    Keine Steuerschuld einer Organgesellschaft aufgrund Rechnungserteilung an

  • BFH, 17.01.2002 - V R 37/00

    Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem

  • BFH, 13.10.2009 - VIII B 62/09

    Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. für Freiberufler im Jahr 2007 - Kein

  • BFH, 16.06.2004 - I B 44/04

    Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50 a EStG

  • BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01

    Zinszufluss bei Schneeballsystem; Schuldumschaffung

  • BFH, 19.03.2014 - V B 14/14

    Organschaft in der Insolvenz

    Entgegen dem FG-Beschluss in DStR 2014, 415 bestehe kein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Vermögen der Tochtergesellschaften.
  • FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12

    §§ 16- Abs.2, 270 Abs.1 Ziff.1, 272, 274 Abs.3, 275 Abs.1 u.2, ...

    Bezüglich der für die einzelnen Gesellschaften vorangemeldeten Beträge wird auf Bl. 25 der Akte zu dem Verfahren 6 V 2469/12 verwiesen.

    Wegen Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 95 ff. der Akte zu dem Verfahren 6 V 2469/12 verwiesen.

    Die Verfahrensakte des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (Az. 6 V 2469/12) ist beigezogen worden.

    Allerdings stehen die angeführten Gründe nach Ansicht des Senats dem Fortbestehen einer Organschaft im Insolvenzfall weder grundsätzlich entgegen (so auch: Beck, MwStR 2014, 359, 366; Wagner/Fuchs, BB 2014, 2583, 2585, vgl. auch Höink/Hudasch, DB 2014, M 8; a.A. Foltis, in FK-InsO 8. Aufl., § 270 Rz. 11; Kahlert/Schmidt, DStR 2014, 415, 419) noch rechtfertigen sie es, die Organschaft zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften als mit Eröffnung der Insolvenzverfahren beendet anzusehen.

    Zumindest wenn - wie hier - der Sachwalter den Zahlungsverkehr nicht an sich gezogen und das Insolvenzgericht keinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat, ist vom Fortbestehen einer organisatorischen Eingliederung trotz angeordneter Eigenverwaltung auszugehen (so auch: Beck, MwStR 2014, 359, 367; Birkenfeld, in Birkenfeld/Wäger, USt-Hdb. Stand Okt. 2011, § 44 Rz. 423; Meyer, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG Komm. Stand Juli 2011, § 2 Rz. 97 und Schmittmann, ZSteu 2007, 191; OFD Hannover v. 06.08.2007, S 7105-49- StO 172, UR 2007, 867; a. A. Foltis, in FK-InsO 8. Aufl., § 270 Rz. 11; Kahlert/Schmidt, DStR 2014, 415, 419).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht