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   BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20   

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https://dejure.org/2021,42185
BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20 (https://dejure.org/2021,42185)
BAG, Entscheidung vom 20.10.2021 - 7 ABR 14/20 (https://dejure.org/2021,42185)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 (https://dejure.org/2021,42185)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 99 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 101 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 99 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 101 Satz 1 BetrVG, § 319 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Mitbestimmung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ -VKA

  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierungen, Umgruppierungen - und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Beteiligung des Betriebsrats bei Anträgen nach § 29b TVÜ-VKA

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 4/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 25; 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 17; 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 138, 39) .

    Damit handelt es sich um in Antragshäufung geltend gemachte Verpflichtungen der Arbeitgeberin zur Einleitung und Durchführung von mehreren Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vgl. zu einer vergleichbaren Antragstellung BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 23; 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 16, BAGE 151, 212) .

    Der Antrag nach § 101 BetrVG stellt in Bezug auf eine fehlende Beteiligung nach § 99 BetrVG zu der Eingruppierung von Arbeitnehmern kein rein vergangenheitsbezogenes Verlangen dar (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 23) .

    Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausgelöste Rechtsanwendung unterliegt als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 28 ff.) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, gemäß § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 25 mwN) .

    Entscheidend ist vielmehr, dass ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses stattfinden (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 27; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50 mwN, BAGE 130, 286) .

    Das geben Inhalt und Regelungssystematik der §§ 29 ff. TVÜ-VKA vor (vgl. ausf. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 34 ff. mwN) .

    a) Da die Überleitung in die neue Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe erfolgt und eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht stattfindet (§ 29a Abs. 1 TVÜ-VKA) , verlangt das Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) - abgesehen von wenigen Sonderfällen (vgl. dazu BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 32)  - grundsätzlich keinen Beurteilungsakt.

    b) Erst eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers oder ein (fristgerecht angebrachter) Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA hat zur Folge, dass die Tarifautomatik wiederhergestellt wird (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 36 ; vgl. auch BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19  - Rn. 27 , 30, BAGE 168, 13 ; 18. Oktober 2018 -  6 AZR 300/17  - Rn. 35, 37) .

    Eine Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA abgelehnt oder positiv beschieden wird und sich die Eingruppierung ändert (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 28) .

    Dieser rechtsanwendende Vorgang unterliegt betriebsverfassungsrechtlich der Mitbeurteilung des Betriebsrats (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    bb) Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der Arbeitgeberin herangezogenen Beschluss vom 26. Oktober 2004 (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 238) noch aus dem Beschluss vom 18. Juni 1991 (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 2 c/d der Gründe, BAGE 68, 104) .

    Beide Entscheidungen bedürften der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 2 d der Gründe, aaO) .

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    Ihnen steht erforderlichenfalls die Möglichkeit offen, die Richtigkeit der Eingruppierung im Urteilsverfahren überprüfen zu lassen (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 3 der Gründe mwN, BAGE 112, 238) .

    bb) Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der Arbeitgeberin herangezogenen Beschluss vom 26. Oktober 2004 (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 238) noch aus dem Beschluss vom 18. Juni 1991 (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 2 c/d der Gründe, BAGE 68, 104) .

  • BAG, 11.09.2013 - 7 ABR 29/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 25; 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 17; 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 138, 39) .

    Dies setzt bei einem auf die Beteiligung des Betriebsrats an einer Eingruppierungsentscheidung gerichteten Antrag regelmäßig voraus, dass die Arbeitnehmer, um deren Ein- oder Umgruppierung es gehen soll, namentlich benannt sind (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 15) .

  • ArbG Köln, 08.08.2019 - 14 BV 498/18
    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 8. August 2019 - 14 BV 498/18 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert, soweit die Arbeitgeberin verpflichtet wurde, den Betriebsrat auch bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b TVÜ-VKA von weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG zu beteiligen, sofern keine Zurückweisung wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit erfolgt.

    Der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 8. August 2019 - 14 BV 498/18 - wird zur Klarstellung in Bezug auf die Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:.

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13

    Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift -

    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    Über eine solche muss der Arbeitgeber auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine "Neueingruppierung" des Arbeitnehmers erforderlich wird (vgl. BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13  - Rn. 21 , BAGE 149, 182 ) .
  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    Entscheidend ist vielmehr, dass ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses stattfinden (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 27; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50 mwN, BAGE 130, 286) .
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    Die Berichtigung kann auch vom Rechtsmittelgericht vorgenommen werden, solange der Rechtsstreit noch schwebt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - zu B III der Gründe mwN, BAGE 104, 175) .
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 300/17

    Stufenzuordnung gemäß TV-L nach Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    b) Erst eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers oder ein (fristgerecht angebrachter) Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA hat zur Folge, dass die Tarifautomatik wiederhergestellt wird (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 36 ; vgl. auch BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19  - Rn. 27 , 30, BAGE 168, 13 ; 18. Oktober 2018 -  6 AZR 300/17  - Rn. 35, 37) .
  • BAG, 18.09.2019 - 4 AZR 42/19

    Eingruppierung - Schiffsführer - Peilschiff - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20
    b) Erst eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers oder ein (fristgerecht angebrachter) Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA hat zur Folge, dass die Tarifautomatik wiederhergestellt wird (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 36 ; vgl. auch BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19  - Rn. 27 , 30, BAGE 168, 13 ; 18. Oktober 2018 -  6 AZR 300/17  - Rn. 35, 37) .
  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 12/20

    Leistungsbestimmung - billiges Ermessen - Durchführungsanspruch

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

  • BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 66/13

    Tarifpluralität - Eingruppierung

  • LAG Köln, 24.01.2020 - 9 TaBV 55/19

    Überleitung der Beschäftigten in den TVöD ; Ablehnung einer Höhergruppierung;

  • LAG Baden-Württemberg, 26.05.2023 - 12 TaBV 1/23

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat deshalb in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, über den Wortlaut des § 101 BetrVG hinaus zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen (BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 - Rn. 21 mwN; 17. Juni 2008 - 1 ABR 37/07 - Rn. 14 mwN).

    Damit dürfte eine (erneute) Einreihung des Arbeitnehmers in die tarifliche Vergütungsordnung gemäß der Anlage 21 zum HTV - und damit eine Eingruppierung - vorliegen und keine Änderung einer bereits bestehenden Einreihung (zur Abgrenzung Eingruppierung/Umgruppierung siehe BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 - Rn. 22 mwN).

  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 9/22

    Betriebliche Vergütungsordnung - tarifgebundener Arbeitgeber

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn hierzu um Zustimmung zu ersuchen und im Fall einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (vgl. zuletzt BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 - Rn. 21 mwN; sh. auch BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 19 mwN) .
  • ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

    Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 - Rn. 11, juris, mwN; BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 11, juris, mwN) hinreichend bestimmt, §§ 80 Abs. 2 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Der Betriebsrat kann zwar in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei dem Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (vgl. nur BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 - Rn. 10, juris, mwN; BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 25, juris, mwN).

  • LAG Sachsen, 10.01.2023 - 2 TaBV 1/21

    Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach Neuwahl des Betriebsrats (Prinzip

    Das Bundesarbeitsgericht führt dazu im Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 -, Rn. 11 - 12, juris) aus wie folgt:.
  • LAG Hamm, 06.09.2022 - 7 TaBV 13/22

    Verbindlichkeit tariflicher Eingruppierungsregeln nach Betriebsübergang auf einen

    Die Bezeichnung der Arbeitnehmerinnen ist regelmäßig erforderlich (BAG, Beschluss vom 20.10.2021, 7 ABR 14/20 Rn. 11 m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - 15 TaBV 1/22

    Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betrieb -

    Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber den arbeitstechnischen Zweck, an dem der Arbeitnehmer mitwirke, auch in anderen Betrieben verfolge und der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten unterliege (vgl. BAG 26.05.2021 - 7 ABR 14/20).
  • LAG Köln, 29.04.2022 - 5 Ta 30/22

    Bestimmtheit des Titels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung; Auslegung

    Die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (BAG 20.10.2021 - 7 ABR 14/20; 22.06.2005 - 10 ABR 34/04).
  • VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 12.21
    Auch nach diesem Beschluss hielt das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung zur Eingruppierung in Bezug auf einen mit dem hier einschlägigen Tarifvertrag vergleichbaren Überleitungstarifvertrag fest (Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 -).
  • VG Berlin, 18.03.2022 - 62 K 8.21
    Auch nach diesem Beschluss hielt das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung zur Eingruppierung in Bezug auf einen mit dem hier einschlägigen Tarifvertrag vergleichbaren Überleitungstarifvertrag fest (Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 -).
  • MAVG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 24.07.2023 - 1 AS 9/22
    Die Eingruppierung ist keine gestaltende Maßnahme des Arbeitgebers, sondern ein Akt der Rechtsanwendung (s. Rspr. des BAG, vgl. BAG 20. Oktober 2020 - 7 ABR 14/20 - Rn. 22).
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