Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 13/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG § 13; BGB § 826
Keine Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff bei Veräußerung des Unternehmens und anschließender Neugründung eines Konkurrenzunternehmens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme im Wege des Haftungsdurchgriffs unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs; Fallgruppen des Rechtsinstituts des existenzvernichtenden Eingriffs
- Wolters Kluwer
- OLG Brandenburg
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 2 § 826
Keine Geschäftsführerhaftung nach dem Rechtsinstitut des existenzvernichtenden Eingriffs bei Veräußerung des eigenen Gesellschaftsanteiles - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 11.01.2006 - 14 O 166/05
- OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 13/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.06.2002 - II ZR 300/00
Verlust des Haftungsprivilegs der GmbH; Haftung der Gesellschafter für …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 13/06
Nach der Entscheidung BGHZ 151, 181, 186 müssen Alleingesellschafter oder einverständlich handelnde Gesellschafter für Nachteile einstehen, die den Gesellschaftsgläubigern dadurch entstehen, dass sie der Gesellschaft Vermögen entziehen, das sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.In jedem Fall hat ihre Beendigung jedoch in einem geordneten Verfahren zu erfolgen, in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft zunächst zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden sind (BGHZ 151, 181, 186).
- BGH, 13.12.2004 - II ZR 256/02
Voraussetzungen der Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen "existenzvernichtenden …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 13/06
In dem Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 256/02 (GmbHR 2005, 299, 301) hat der BGH eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs für möglich erachtet, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft Geschäftschancen und Ressourcen mit dem Ziel entzieht, sie auf eine andere von ihm beherrschte Gesellschaft zu verlagern. - BGH, 16.12.1999 - VII ZR 39/99
Begriff des Empfängers von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 13/06
Das Landgericht hat bereits zutreffend in seiner Verfügung vom 22.07.2005 (Bl. 56 d.A.) darauf hingewiesen, dass eine solche Haftung - nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.12.1999 - VII ZR 39/99), wie zu ergänzen ist - voraussetzt, dass die Firma M. J. ...betrieb J... GmbH als Generalunternehmerin bei dem Bauvorhaben beauftragt worden ist.
- LG Köln, 11.07.2013 - 22 O 77/13
Voraussetzungen für das Vorliegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in einen …
Das Abwerben von einzelnen Kunden gegenüber der GmbH stellt keinen existenzvernichtenden Eingriff dar (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007, Az. 7 U 13/06).
Rechtsprechung
KG, 20.06.2006 - 7 U 13/06 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Berlin, 23.12.2005 - 8 O 126/05
- LG Berlin, 17.02.2006 - 8 O 126/05
- KG, 20.06.2006 - 7 U 13/06
- BGH, 09.10.2008 - IX ZR 138/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.07.2002 - IX ZR 265/01
Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters für Steuerschulden in …
Auszug aus KG, 20.06.2006 - 7 U 13/06
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2002 ( BGHZ 151, 245 ) entschieden, dass die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung ( §§ 161 Abs. 2, 128 ff , 176 HGB ) bezieht, nicht aber auf solche Ansprüche gegen den Gesellschafter, die sich aus einem davon unabhängigen Rechtsgrund (im dortigen Fall § 69 AO ) oder einer rechtlich selbständigen eigenen Verpflichtung ergeben. - BFH, 02.11.2001 - VII B 155/01
KG: Geschäftsführerhaftung und Sperrwirkung nach § 93 InsO
Auszug aus KG, 20.06.2006 - 7 U 13/06
Er ist in dieser Frage dem Bundesfinanzhof (Beschluss vom 2.11.01, ZIP 2002, 179 [BFH 02.11.2001 - VII B 155/01] ) und der dort zitierten herrschenden Literatur gefolgt und hat die sich für eine ausgedehnte Anwendung einsetzende Gegenliteratur als nicht tragfähig bezeichnet.