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Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96   

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OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96 (https://dejure.org/1997,4481)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.07.1997 - 7 U 215/96 (https://dejure.org/1997,4481)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Juli 1997 - 7 U 215/96 (https://dejure.org/1997,4481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Amtshaftungsanspruch Beschäftigungsstelle Unfall Zivildienstleistende

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    GG Art. 34, BGB §§ 823, 839, VVG § 67, ZDG § 6
    Amtshaftungsanspruch Beschäftigungsstelle Unfall Zivildienstleistende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen der einem Zivildienstleistenden obliegenden Pflicht zur sorgsamen Behandlung des seiner Beschäftigungsstelle anvertrauten Sacheigentums; Anforderungen an das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit i.R. eines erheblich ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 823; BGB § 839; VVG § 67; ZDG § 6
    Von Zivildienstleistendem beschädigter Pkw der Beschäftigungsstelle (DRK)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 34; BGB § 839
    Schadensverursachung durch Zivildienstleistenden als Amtspflichtverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 1375
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Die Verletzung der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit einem ihm anvertrauten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle durch einen Zivildienstleistenden löst keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus (BGHZ 87, 253 ff.).

    Es entspricht der klar geäußerten und vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 87, 253 ff.), daß es sich bei der einem Zivildienstleistenden obliegenden Pflicht, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum seiner Beschäftigungsstelle sorgsam zu behandeln, nicht um eine nach außen gerichtete, erkennbar gerade dem Schutz der jeweiligen juristischen Person dienende Amtspflicht handelt, sondern um eine im Innenverhältnis bestehende Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung der von der X. und der Beschäftigungsstelle gemeinsam zu erledigenden Aufgabe sicherstellen soll.

    Ferner hat der BGH bislang ausdrücklich offen gelassen, ob in Fällen grober Fahrlässigkeit, bei denen ein Anspruch der Beschäftigungsstelle aus Art. 34 GG, § 839 BGB nur deshalb scheitert, weil es an einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt, nicht doch ein unmittelbarer Anspruch gegen den Zivildienstleistenden aus § 823 BGB anzuerkennen sei (BGHZ 87, 253, 258).

  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Grobe Fahrlässigkeit setzt ein erheblich gesteigertes Maß an Verschulden voraus, das Verhalten des Fahrers muß nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen ( grundlegend RGZ 141, 131), was anzunehmen ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedem einleuchten müssen (RGZ 163, 106; BGHZ 10, 14, std. Rspr., zuletzt etwa BGH NJW-RR 1989, 339, 340) und es muß subjektiv unentschuldbar sein (BGH NJW 1986, 2838, 2839; NJW 1989, 141).
  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 10/91

    Haftung des Dienstherrn für Schäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung (BGH NJW 1992, 1227 f) ist schon deshalb mit Fällen der vorliegenden Art nicht vergleichbar, weil es dort anders als im hier zu entscheidenden Fall an einer Aufgabe, die dem Geschädigten gemeinsam mit dem Staat übertragen worden wäre und an deren Erfüllung beide Teile gleichsinnig zusammenwirken, von vornherein fehlte.
  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96

    Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Zu erwägen (wenn auch letztlich wohl eher zweifelhaft) wären insoweit etwa Ansprüche aus § 6 ZDG, aus positiver Verletzung des zwischen der Beschäftigungsstelle und der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (vgl. hierzu BGH NVwZ 1990, 1103f., ferner Beschluß vom 26.3.1997 - III ZR 295/96 -, Urteil vom 15.5.1997 - III ZR 250/95 - n.v.) oder aus einem eventuell anzunehmenden öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zwischen Beklagter und Beschäftigungsstelle.
  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 15/88

    Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift; Begriff der

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Grobe Fahrlässigkeit setzt ein erheblich gesteigertes Maß an Verschulden voraus, das Verhalten des Fahrers muß nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen ( grundlegend RGZ 141, 131), was anzunehmen ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedem einleuchten müssen (RGZ 163, 106; BGHZ 10, 14, std. Rspr., zuletzt etwa BGH NJW-RR 1989, 339, 340) und es muß subjektiv unentschuldbar sein (BGH NJW 1986, 2838, 2839; NJW 1989, 141).
  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 347/88

    Kündigung nach Infektion mit HIV-Virus

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Grobe Fahrlässigkeit setzt ein erheblich gesteigertes Maß an Verschulden voraus, das Verhalten des Fahrers muß nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen ( grundlegend RGZ 141, 131), was anzunehmen ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedem einleuchten müssen (RGZ 163, 106; BGHZ 10, 14, std. Rspr., zuletzt etwa BGH NJW-RR 1989, 339, 340) und es muß subjektiv unentschuldbar sein (BGH NJW 1986, 2838, 2839; NJW 1989, 141).
  • BGH, 14.07.1986 - IVa ZR 22/85

    Leistungsausschluß wegen Herbeiführens eines Einbruchs in der

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Grobe Fahrlässigkeit setzt ein erheblich gesteigertes Maß an Verschulden voraus, das Verhalten des Fahrers muß nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen ( grundlegend RGZ 141, 131), was anzunehmen ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedem einleuchten müssen (RGZ 163, 106; BGHZ 10, 14, std. Rspr., zuletzt etwa BGH NJW-RR 1989, 339, 340) und es muß subjektiv unentschuldbar sein (BGH NJW 1986, 2838, 2839; NJW 1989, 141).
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Zu erwägen (wenn auch letztlich wohl eher zweifelhaft) wären insoweit etwa Ansprüche aus § 6 ZDG, aus positiver Verletzung des zwischen der Beschäftigungsstelle und der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (vgl. hierzu BGH NVwZ 1990, 1103f., ferner Beschluß vom 26.3.1997 - III ZR 295/96 -, Urteil vom 15.5.1997 - III ZR 250/95 - n.v.) oder aus einem eventuell anzunehmenden öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zwischen Beklagter und Beschäftigungsstelle.
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 166/89

    Rechtsweg für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung von

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Zu erwägen (wenn auch letztlich wohl eher zweifelhaft) wären insoweit etwa Ansprüche aus § 6 ZDG, aus positiver Verletzung des zwischen der Beschäftigungsstelle und der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (vgl. hierzu BGH NVwZ 1990, 1103f., ferner Beschluß vom 26.3.1997 - III ZR 295/96 -, Urteil vom 15.5.1997 - III ZR 250/95 - n.v.) oder aus einem eventuell anzunehmenden öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zwischen Beklagter und Beschäftigungsstelle.
  • BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 39/88

    Subjektive Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.1997 - 7 U 215/96
    Insbesondere wird im Regelfall ein Verhalten nicht als grob fahrlässig zu beurteilen sein, das sich als sogenanntes Augenblicksversagen darstellt (BGH VersR 1989, 840).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.1992 - 12 U 16/92

    Verkehrsunfall; Grobe Fahrlässigkeit; Zigarette; Rauchen

  • OLG Schleswig, 16.06.1993 - 9 U 37/91

    Versicherungsnehmer ; Schadensanzeigeformular; Insassen ; Unrichtige Angaben;

  • OLG Bamberg, 30.07.1983 - 6 U 31/83
  • OLG Frankfurt, 26.01.1973 - 3 U 107/72

    Kraftfahrer; Grobe Fahrlässigkeit; Umdrehen während der Fahrt; Verlust der

  • OLG Naumburg, 13.12.2006 - 6 U 64/06

    Schadensersatzansprüche der Diensstelle gegen Zivildienstleistenden -

    Der Zivildienstleistende tritt seiner Beschäftigungsstelle nicht wie einem normalen Staatsbürger entgegen, vielmehr bilden Staat und Beschäftigungsbehörde eine Einheit, sodass es an dem Merkmal der Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt (OLG Köln vom 15. Juli 1997, Az.: 7 U 215/96, zitiert nach juris, Rz. 2).
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OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 U 215/96 (https://dejure.org/1997,19627)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - 7 U 215/96 (https://dejure.org/1997,19627)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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