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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20   

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VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2020,26412)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.09.2020 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2020,26412)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. September 2020 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2020,26412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum

  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 S. 1; OWiG § 112 Abs. 3; IfSG § 4; BVerfGG § 64 Abs. 1
    Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Maximilianeum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 15.09.2020)

    AfD scheitert mit Eilantrag beim VerfGH: Bayerische Abgeordnete müssen Masken tragen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Ferner wird ein Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben verbürgt, der unter anderem ein gewisses Maß an Rede- und Antragsbefugnissen umfasst; hierauf kann sich auch eine Fraktion berufen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 ff. m. w. N.).

    Da die Antragsteller der parlamentarischen Opposition angehören, sind die dargestellten Rechte zudem in Art. 16 a Abs. 1 und 2 BV gewährleistet (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 38, 58).

    Diese Maßnahmen können zwar Auswirkungen auf die Kommunikationsbeziehung zwischen den Antragstellern und den Wählern haben, die als Grundbedingung für eine freie Willensbildung der Abgeordneten ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der auf die persönliche Anwesenheit im Maximilianeum bezogenen Maßnahme ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Differenzierung nach der regionalen Herkunft der Abgeordneten geboten sein sollte (vgl. auch VerfGH vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20).

    Das Tragen eines Mundschutzes ist jedenfalls nicht augenscheinlich ungeeignet, um den Zweck zu erfüllen, Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 25; vgl. auch VGH vom 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 - Rn. 32 ff. m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 03.08.1994 - 85-IVa-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 3.8.1994 VerfGHE 47, 178/181).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 47, 178/181 f.).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Der Bundesgesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (vgl. im Einzelnen VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16; BVerfG vom 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; vom 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Der Bundesgesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (vgl. im Einzelnen VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16; BVerfG vom 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; vom 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 20 NE 20.1981

    Corona - Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Das Tragen eines Mundschutzes ist jedenfalls nicht augenscheinlich ungeeignet, um den Zweck zu erfüllen, Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 25; vgl. auch VGH vom 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 - Rn. 32 ff. m. w. N.).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Der Bundesgesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (vgl. im Einzelnen VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16; BVerfG vom 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; vom 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 3.8.1994 VerfGHE 47, 178/181).
  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris.

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10).

    Abgeordnetenrechte als solche kann sie nicht geltend machen, da das bayerische Verfassungsprozessrecht im Organstreit - anders als § 64 Abs. 1 BVerfGG - die Möglichkeit einer Prozessstandschaft nicht vorsieht (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    (1) Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im vorangegangenen Organstreitverfahren mit dem Aktenzeichen Vf. 70-IVa-20, an dem die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragsgegnerin zu 1 beteiligt waren, mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung zur damaligen, am 3. Juli 2020 in Kraft getretenen "Anordnung und Dienstanweisung" der Präsidentin des Bayerischen Landtags befasst; dieses Verfahren betraf unter anderem die damaligen Regelungen zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung im Maximilianeum sowie zum Mindestabstandsgebot und zur maximalen Belegungskapazität der Sitzungssäle und Besprechungsräume.

    Dass die pandemiebedingten Einschränkungen nach dem Vorbringen der Antragsteller im Widerspruch zu ihrer politischen Agenda stünden, ändere an dieser Beurteilung nichts (VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 15 ff.).

    Die getroffenen Anordnungen dienen dem legitimen, der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit entsprechenden Ziel, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtags als Verfassungsorgan (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24).

    cc) Bei der demnach angezeigten Folgenabwägung überwiegen - wie im vorangegangenen Verfahren mit dem Aktenzeichen Vf. 70-IVa-20 - die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

  • VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525

    Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg

    Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken (vgl. VerfGH, E.v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24), sind die Eingriffe angemessen und zumutbar.
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 25 NE 21.1962

    Maskenpflicht für Schüler

    Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken (vgl. VerfGH, E.v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24), sind die Eingriffe zumutbar.
  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 3.8.1994 VerfGHE 47, 178/181; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 47, 178/181 f.; VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

    Diese offensichtlich als Protest gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gedachte Vorgehensweise hatte zu einer Rüge durch den damals sitzungsleitenden Vizepräsidenten des Landtags geführt (Plenarprotokoll 18/51 S. 6288; vgl. zu den auf das Hausrecht gestützten Maßnahmen der Antragsgegnerin "im Zusammenhang mit der Bewältigung der durch die Ausbreitung des "Corona-Virus" bedingten besonderen Situation" die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris, durch die ein Antrag der Antragstellerin und eines ihrer Abgeordneten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen abgewiesen wurde).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 15).

    Die mit der 5. Anordnung und Dienstanweisung vom 19. Juli 2021 getroffenen, mit Allgemeinverfügung vom 7. September 2021 geänderten und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft tretenden Anordnungen (nach Angaben der Antragsgegnerin sind zum 1. Oktober 2021 "Änderungen in einzelnen Punkten geplant"; die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung soll aber im Wesentlichen auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2021 unberührt bleiben) dienen dem legitimen, der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit entsprechenden Ziel, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtags als Verfassungsorgan (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 41).

  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Freies Mandat; Landtagspräsidentin; Landtagsgebäude; Maskenpflicht;

    Es sichert ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 -, juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 30.03.2022 - 13-IVa-22

    Weiterer erfolgloser Eilantrag gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten (Organstreitverfahren) gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Lauf der COVID-19-Pandemie bereits mehrmals Anträge von Abgeordneten auf einstweilige Anordnungen in Organstreitverfahren, die gegen von der Landtagspräsidentin in früheren Anordnungen und Dienstanweisungen enthaltene Bestimmungen zur Maskenpflicht im Landtag gerichtet waren, abgewiesen (vgl. VerfGH vom 14.12.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 17; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 12.07.2021 - 25 NE 21.1755

    Keine Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 20 Abs. 2 der 13.

    Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken (vgl. VerfGH, E.v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24), sind die Eingriffe zumutbar.
  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2596

    Zur Masken- und Testpflicht an Schulen

    Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken (vgl. VerfGH, E.v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24), sind die Eingriffe angemessen und zumutbar.
  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

    Diese offensichtlich als Protest gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gedachte Vorgehensweise hatte - nach vergeblichen Bitten und Aufforderungen, die Maske abzusetzen, sowie nach Androhung - zu einer Rüge für ungebührliches Verhalten und zur Wortentziehung durch den damals sitzungsleitenden Vizepräsidenten des Landtags geführt (Plenarprotokoll 18/51 S. 6288 f.; vgl. zu den auf das Hausrecht gestützten Maßnahmen der Antragsgegnerin "im Zusammenhang mit der Bewältigung der durch die Ausbreitung des "Corona-Virus" bedingten besonderen Situation" die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris, durch die ein Antrag der Antragstellerin und eines ihrer Abgeordneten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen abgewiesen wurde).
  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

  • VerfGH Bayern, 09.11.2020 - 98-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Ablehnung eines

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Anordnungen

  • BayObLG, 23.08.2021 - 201 ObOWi 907/21

    Freispruch - Zeitpunkt der Glaubhaftmachung für die Befreiung von der

  • VerfGH Bayern, 09.10.2020 - 98-IVa-20

    Ablehnung eines Personenvorschlags der AfD für eine Expertenanhörung in einem

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 25 NE 21.2608

    Testpflicht an Schulen aufgrund SARS-CoV-2 (Covid)

  • VGH Bayern, 09.07.2021 - 25 NE 21.1757

    Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht an bayerischen Schulen -

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 25 NE 21.2372

    Normenkontrollantrag, einstweilige Anordnung, Masken- und Testpflicht bei

  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1647

    Beschränkung gastronomischer Angebote wegen Corona

  • VGH Bayern, 12.10.2021 - 25 NE 21.2471

    Masken- und Testpflicht an Schulen

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 25 NE 21.2420

    Normenkontrollantrag, Einstweilige Anordnung, Tests in Schulen, Vorlage eines

  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Beweisantrag, Ablehnung, Anordnungsgrund, Untersuchungsausschuss, Anordnung,

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2579

    Eilantrag gegen Testpflicht von Schülerinnen und Schülern

  • VGH Bayern, 13.07.2021 - 25 NE 21.1873

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Testpflicht für Schüler

  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1721

    Sperrstunde für gastronomische Angebote

  • VGH Bayern, 13.07.2021 - 25 NE 21.1870

    Maskenpflicht an Schulen

  • VG München, 07.09.2021 - M 3 E 21.3962

    Kein Anspruch auf Präsenzunterricht ohne Coronatest

  • VGH Bayern, 30.08.2021 - 25 NE 21.2227

    Keine Öffnung der Diskotheken nach der "Drei-G-Regel"

  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die

  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 25 NE 21.1719

    Keine Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken

  • VerfGH Bayern, 30.10.2023 - 58-IVa-23

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Landtagsfraktion mit dem Ziel der Teilnahme eines

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 25 NE 21.2610

    Corona-Testpflicht an Schulen

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VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2023,29006)
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VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2023,29006)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Gegenüber den externen Besuchern des Parlaments sowie den Mitarbeitern der Abgeordneten und Fraktionen (dazu VerfGH BW vom 4.4.2022 NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 52; Brocker in BeckOK GG, Art. 40 Rn. 44) stellten die zugangsbeschränkenden und verhaltenssteuernden Anordnungen einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG dar, da die Antragsgegnerin insoweit mit rechtlicher Außenwirkung von ihren verfassungsunmittelbaren Regelungsbefugnissen nach Art. 21 Satz 1 Alt. 1 BV Gebrauch machte.

    Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 3; vgl. BVerfG vom 9.6.2020 BVerfGE 154, 354 Rn. 27 ff.; SächsVerfGH vom 14.1.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 23; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 81 f. bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt; OVG Berlin-Bbg vom 28.10.2020 NVwZ-RR 2021, 120 Rn. 6 ff.; Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 174; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/371; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24; a. A. Linke, NVwZ 2021, 1265/1266 ff.).

    51 2. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats und die damit korrespondierenden Fraktionsrechte sind aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, zu denen namentlich die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments gehören (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 40 m. w. N.; VerfGH Berlin vom 28.8.2019 - 52/19 - juris Rn. 23; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 104 bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 8; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/368).

    zugewiesene Kompetenz darstellt, gilt für solche Maßnahmen entgegen dem Vortrag der Antragsteller weder das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage noch ein sonstiger Parlamentsvorbehalt (ebenso im Ergebnis VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 54 f.).

    57 a) Bei der Wahrnehmung der hausrechtlichen Befugnisse nach Art. 21 Abs. 1 Alt. 1 BV muss die Landtagspräsidentin die davon betroffenen Rechte der Abgeordneten und Fraktionen mit den widerstreitenden Rechtsgütern der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments abwägen und in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 40; NdsStGH vom 27.9.2021 NVwZ 2021, 1606 Rn. 22; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 62).

    Bei der konkreten Bewertung der Gefahrenlage sowie bei der Wahl der zur Zielerreichung in Betracht kommenden Mittel und damit auch bei der Frage ihrer Erforderlichkeit verfügt die Landtagspräsidentin aber über einen verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum (VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 28; vgl. auch VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 71; Blum in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 21 Rn. 33; Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 290), da die Verfassung ihr das Hausrecht an den Parlamentsräumen als eine eigenständig auszuübende Kompetenz übertragen hat (vgl. zum Bundestag BVerfG vom 6.5.2005 NJW 2005, 2843 f.).

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen auch für die Zukunft die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 32 m. w. N.; vom 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 - juris Rn. 52; vgl. auch BVerfG vom 22.3.3022 NVwZ 2022, 629 Rn. 37).

    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben; es verbürgt ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 m. w. N.; BayVBl 2021, 734 Rn. 34).

    Die Freiheit des Mandats schützt insbesondere vor staatlichen Maßnahmen, die sich gegen eine bestimmte Art und Weise der Ausübung parlamentarischer Rechte richten (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 71).

    Ihr Schutzbereich umfasst darüber hinaus eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern; dazu gehört auch die Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch Kontakte zu den Medien (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56; BVerfGE 154, 354 Rn. 52).

    nicht stützen, finden diese Rechte zudem ihre Grundlage in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 57 f.; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 3; vgl. BVerfG vom 9.6.2020 BVerfGE 154, 354 Rn. 27 ff.; SächsVerfGH vom 14.1.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 23; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 81 f. bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt; OVG Berlin-Bbg vom 28.10.2020 NVwZ-RR 2021, 120 Rn. 6 ff.; Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 174; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/371; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24; a. A. Linke, NVwZ 2021, 1265/1266 ff.).

    Ihr Schutzbereich umfasst darüber hinaus eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern; dazu gehört auch die Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch Kontakte zu den Medien (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56; BVerfGE 154, 354 Rn. 52).

    Das ihnen an diesen Räumlichkeiten eingeräumte Nutzungsrecht, das vom verfassungsmäßigen Recht auf freie Mandatsausübung umfasst ist (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 37 m. w. N.; VerfGH Berlin vom 22.2.1996 NJW 1996, 2567/2568; VerfGH RhPf vom 14.5.2021 - VGH O 23/21 - juris Rn. 52), konnte danach nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden.

    51 2. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats und die damit korrespondierenden Fraktionsrechte sind aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, zu denen namentlich die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments gehören (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 40 m. w. N.; VerfGH Berlin vom 28.8.2019 - 52/19 - juris Rn. 23; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 104 bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 8; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/368).

    57 a) Bei der Wahrnehmung der hausrechtlichen Befugnisse nach Art. 21 Abs. 1 Alt. 1 BV muss die Landtagspräsidentin die davon betroffenen Rechte der Abgeordneten und Fraktionen mit den widerstreitenden Rechtsgütern der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments abwägen und in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 40; NdsStGH vom 27.9.2021 NVwZ 2021, 1606 Rn. 22; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 62).

  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Diese hausrechtlichen Anordnungsbefugnisse der Landtagspräsidentin bestehen grundsätzlich auch gegenüber den Abgeordneten (VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 40; Möstl in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 6 f.; ebenso für den Bundestag Magiera in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 29; Groh in v. Münch/ Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 28; Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 164 m. w. N.; Hilbert/Meier, ZJS 2022, 162/163 f. m. w. N.; differenzierend Brocker in BeckOK GG, Art. 40 Rn. 44; ders. in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 285).

    Da sie nicht den Kernbestand der Mandatsrechte berührten (VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44), waren sie vom Hausrecht der Landtagspräsidentin grundsätzlich auch insoweit gedeckt, als damit den Parlamentariern für den Aufenthalt in den Sitzungsräumen bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt wurden.

    In der aus Gründen des Infektionsschutzes an alle Mandatsträger gleichermaßen gerichteten Anordnung, in den Räumen des Parlaments grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, lag entgegen der Darstellung der Antragsteller auch keine einseitige Parteinahme der Landtagspräsidentin zugunsten der Regierungspolitik, sondern eine allein der Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs dienende und damit politisch neutrale Präventivmaßnahme (vgl. VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44).

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Aus den Regelungen des Art. 28 BV zur Immunität ergeben sich aber nur Rechte des Landtags insgesamt in Gestalt des sog. Parlamentsprivilegs sowie ein subjektives Recht des einzelnen Mandatsträgers als Teil seiner verfassungsmäßigen Statusrechte (VerfGH vom 14.8.1952 VerfGHE 5, 216/219; Möstl in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 28 Rn. 1; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 28 Rn. 1; vgl. auch BVerfG vom 17.12.2001 BVerfGE 104, 310/325 ff. zu Art. 46 GG).

    34 Mit der Gewährleistung der parlamentarischen Immunität wird die Handlungsfähigkeit der Volksvertretung insbesondere in ihrer Funktion als Gesetzgebungsorgan geschützt (VerfGHE 5, 216/219); sie findet ihre Rechtfertigung daher vor allem im Prinzip der repräsentativen Demokratie (BVerfGE 104, 310/329).

    (VerfGH vom 14.1.1966 VerfGHE 19, 1/3 f.; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 28 Rn. 8; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 28 Rn. 7; ebenso BVerfGE 104, 310/325 ff.).

  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Dieses kontradiktorische Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht dagegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; BayVBl 2021, 734 Rn. 25; 2023, 262 Rn. 26; BVerfG vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 8 Rn. 28).

    nicht stützen, finden diese Rechte zudem ihre Grundlage in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 57 f.; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95

    Ausspruch eines Hausverbots und zwangsweise Räumung von durch hungerstreikende

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Das ihnen an diesen Räumlichkeiten eingeräumte Nutzungsrecht, das vom verfassungsmäßigen Recht auf freie Mandatsausübung umfasst ist (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 37 m. w. N.; VerfGH Berlin vom 22.2.1996 NJW 1996, 2567/2568; VerfGH RhPf vom 14.5.2021 - VGH O 23/21 - juris Rn. 52), konnte danach nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden.

    wann und zu welchen Zwecken aufhalten darf (vgl. VerfGH Berlin NJW 1996, 2567/2568; Klein in Dürig/Scholz/Herzog, GG, Art. 40 Rn. 168; Blum in Morlok/ Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34; Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 282 m. w. N).

  • VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10

    Antrag im Organstreitverfahren wegen des Ausschlusses von drei protokollarischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 3; vgl. BVerfG vom 9.6.2020 BVerfGE 154, 354 Rn. 27 ff.; SächsVerfGH vom 14.1.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 23; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 81 f. bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt; OVG Berlin-Bbg vom 28.10.2020 NVwZ-RR 2021, 120 Rn. 6 ff.; Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 174; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/371; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24; a. A. Linke, NVwZ 2021, 1265/1266 ff.).

    Jedenfalls solange der Landtag auf entsprechende eigene Schutzvorschriften in seiner Geschäftsordnung verzichtete und die Mehrheit der Mandatsträger die hausrechtlichen Anordnungen vorbehaltlos unterstützte, erstreckte sich deren Geltungsbereich auch auf den laufenden Sitzungsbetrieb (vgl. SächsVerfGH vom 14.11.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 47 ff.).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Bundesgesetzgeber auch schon in der damaligen Fassung des § 4 des Infektionsschutzgesetzes eine zentrale Rolle bei der Erfassung und Auswertung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands zugewiesen hatte, sodass dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen war (vgl. im Einzelnen VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16; vom 28.1.2022 - Vf. 65-VII-21 - juris Rn. 27; BVerfG vom 19.11.2021 BVerfGE 159, 223 Rn. 191).
  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag entfällt daher grundsätzlich nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfG vom 15.6.2022 NVwZ 2022, 1113, vgl. Rn. 65 bei juris - in NVwZ insoweit nicht abgedruckt).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Freies Mandat; Landtagspräsidentin; Landtagsgebäude; Maskenpflicht;

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 218/07

    Schriftliche Erlaubnis des Gerichtspräsidenten als Voraussetzung der Zulassung

  • VerfGH Sachsen, 22.06.2012 - 58-I-12

    Sitzungsausschluss von Landtagsabgeordneten nach Weigerung, den Anordnungen des

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem

  • VerfGH Bayern, 28.01.2022 - 65-VII-21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bayerische

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die

  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 20 NE 20.1477

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Außenbereich der

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit

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