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   OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03   

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OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03 (https://dejure.org/2003,2220)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2003 - 8 AR 22/03 (https://dejure.org/2003,2220)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - 8 AR 22/03 (https://dejure.org/2003,2220)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeitsbestimmung in Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug; Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften; Anwendbarkeit des thailändischen Heimatrechts des Kindes für Zustimmung zu Adoption; Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf ein zentrales ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 14

    AdWirkG § 5 Abs. 1; FGG § 43 b Abs. 2; EGBGB Art. 22; EGBGB Art. 23
    Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf ein zentrales Vormundschaftsgericht

  • Judicialis

    FGG § 5; ; FGG § 43 b Abs 2 Satz 1; ; AdWirkG § 5; ; EGBGB Art 23

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zuständigkeit des "zentralen Adoptionsgerichts" gem. §§ 43b Abs. 2 Satz 2 FGG , 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG , 23 EGBGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1124
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 21.11.2002 - 15 Sbd 13/02

    Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung; Annahme eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03
    Die Konzentration der Zuständigkeit für Adoptionen mit Auslandsbezug auf das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts ("zentrales Adoptionsgericht") erfasst auch die Adoptionen, in denen nur die Zustimmung nach Art. 23 EGBGB ausländischem Recht unterliegt (Abweichung von OLG Hamm, FamRZ 2003, 1042).

    Dem sind das OLG Hamm (Beschl. v. 21.11.2002, FamRZ 2003, 1042) ohne nähere Begründung und das LG Koblenz (Beschl. v. 15.1.2003 - 2 AR 10/02 - FamRZ 2003, 1572) gefolgt; jedoch hat dieselbe Kammer des LG Koblenz im (vom AG Heilbronn beigezogenen) Beschluss vom 17.4.2002 - 2 AR 26/02) gegenteilig entschieden.

  • LG Koblenz, 15.01.2003 - 2 AR 10/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03
    Dem sind das OLG Hamm (Beschl. v. 21.11.2002, FamRZ 2003, 1042) ohne nähere Begründung und das LG Koblenz (Beschl. v. 15.1.2003 - 2 AR 10/02 - FamRZ 2003, 1572) gefolgt; jedoch hat dieselbe Kammer des LG Koblenz im (vom AG Heilbronn beigezogenen) Beschluss vom 17.4.2002 - 2 AR 26/02) gegenteilig entschieden.
  • OLG Zweibrücken, 01.12.2004 - 2 AR 46/04

    Zuständigkeitsbestimmung im Adoptionsverfahren: Zuständigkeitskonzentration bei

    Die Zuständigkeitskonzentration bei dem Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts im Falle der Annahme eines ausländischen Kindes greift auch dann, wenn über Art. 23 EGBGB das Heimatrecht des anzunehmenden Kindes anzuwenden ist (Anschluss an OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; entgegen OLG Hamm FamRZ 2003, 1042 und OLG Karlsruhe OLGR Karlsruhe 2004, 125).

    Demgegenüber weist das Oberlandesgericht Stuttgart ( Beschluss v. 2. Dezember 2003 - 8 AR 22/03 - mit näherer Darstellung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrifttum, veröffentlicht in FamRZ 2004, 1124 ) zutreffend darauf hin, dass eine solche restriktive Auslegung weder im Wortlaut des § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG noch in den Gesetzesmaterialien hinreichenden Anklang findet.

  • OLG Hamm, 11.05.2006 - 15 Sbd 8/06

    Zuständigkeitsbestimmung für das Adoptionsverfahren bei einer ausländischem Recht

    An dieser Beurteilung hält der Senat bezogen auf die Sonderanknüpfung in Art. 23 S. 1 EGBGB im Hinblick auf abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte (BayObLG a.a.O.; OLG Stuttgart StAZ 2004, 134; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 69) nicht mehr fest.

    "Jedenfalls ist weder dem Gesetzeswortlaut des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG noch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 57 zu Art. 4 Abs. 2) eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung dahingehend beabsichtigt hat, dass eine Zuständigkeitskonzentration nicht gegeben sein soll, wenn sich Teile der Hauptfrage nach ausländischem Recht beurteilen (so im Ergebnis auch: OLG Stuttgart Beschluss vom 2.12.2003 FamRZ 2004, 1124/1125).

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2005 - 19 AR 5/05

    Adoptionsverfahren: Gerichtsstandskonzentration bei Anwendbarkeit ausländischen

    Der Senat ist gemäß § 5 FGG zur Entscheidung berufen, welches Gericht zuständig ist (vergl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124).

    Damit geht es hier nicht um die Frage, ob die Zuständigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch dann eröffnet ist, wenn nach § 14 Abs. 1 EGBGB auf die Adoptionsentscheidung nicht nur "in der Hauptsache" sondern auch bezüglich einer Vorfrage ausländisches Sachrecht anzuwenden ist - insbesondere für die Berücksichtigung der Erwägungen nach Art. 23 EGGVG (vergl. insoweit OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; AG Heibronn FamRZ 2003, 1573; Palandt/Heldrich, BGB 64. Aufl. EGBGB Art. 22 Rdn. 9; a.M. OLGR Hamm 2003, 189 - ohne Begründung; OLGR Karlsruhe 2004, 125; LG Koblenz FamRZ 2003, 1572).

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