Rechtsprechung
   BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6737
BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 (https://dejure.org/2022,6737)
BAG, Entscheidung vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 (https://dejure.org/2022,6737)
BAG, Entscheidung vom 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 (https://dejure.org/2022,6737)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,6737) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung wegen des Alters - Ablehnung von externen Bewerbern/Bewerberinnen, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits vollendet haben - Rechtfertigung nach § 10 AGG - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 S 2 Alt 1 AGG, § 242 BGB, § 3 Abs 1 AGG, Art 6 Abs 1 UAbs 1 EGRL 78/2000
    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung wegen des Alters - Ablehnung von externen Bewerbern/Bewerberinnen, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits vollendet haben - Rechtfertigung nach § 10 AGG - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung wegen des Alters bei Ablehnung eines Bewerbers mit bereits erreichter Regelaltersrentenberechtigung; Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Satz 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG; Einwand des Rechtsmissbrauchs beim ...

  • rewis.io

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung wegen des Alters - Ablehnung von externen Bewerbern/Bewerberinnen, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits vollendet haben - Rechtfertigung nach § 10 AGG - ...

  • Betriebs-Berater

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung wegen des Alters - Rechtfertigung nach § 10 AGG - Rechtsmissbräuchlichkeit des Entschädigungsverlangens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ; erfolglose/r Bewerber/in; Benachteiligung wegen des Alters; Ablehnung von externen Bewerbern/Bewerberinnen, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits vollendet haben; Rechtfertigung nach § 10 AGG ; ...

  • rechtsportal.de

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ; erfolglose/r Bewerber/in; Benachteiligung wegen des Alters; Ablehnung von externen Bewerbern/Bewerberinnen, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits vollendet haben; Rechtfertigung nach § 10 AGG ; ...

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung wegen des Alters - Ablehnung von externen Bewerbern/Bewerberinnen, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits vollendet haben - Rechtfertigung nach § 10 AGG - ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche AGG-Klage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Stellenbewerber im Rentenalter - und die AGG-Entschädigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AGG-Entschädigung eines erfolglosen Stellenbewerbers - und die Frage des Rechtsmissbrauchs

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung bei Ablehnung von Bewerbern, die das gesetzlich festgelegte ...

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Altersdiskriminierung? - Legt es ein Job-Bewerber offenkundig darauf an, eine Absage zu provozieren, erhält er keine Entschädigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ablehnung einer Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus: Altersdiskriminierung?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung ohne ernsthafte Bewerbungsabsicht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung ohne ernsthafte Bewerbungsabsicht

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 1401
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    § 10 Satz 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 110; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 102, BAGE 156, 71; jeweils mwN) .

    Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind nur rechtmäßige Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung (im Einzelnen zB EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 80, 81; ausführlich auch: BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 111; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 104, aaO; jeweils mwN) und stehen als "sozialpolitische Ziele" im Allgemeininteresse.

    Ein unabhängig von Allgemeininteressen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfertigen (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - aaO, mwN) .

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN) .

    Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 136 mwN) .

    Eine Gesamtschau all dieser - vor der Absage durch die Beklagte liegenden - Umstände (zu dieser zeitlichen Eingrenzung vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 142) ergibt, dass der Kläger eine Ablehnung seiner Bewerbung provozieren wollte mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 137) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    Die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen des Alters war nicht nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig (zu den Anforderungen an diesen Rechtfertigungsgrund: vgl. BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 37 ff., BAGE 169, 217; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 101 mwN, BAGE 156, 71) .

    § 10 Satz 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 110; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 102, BAGE 156, 71; jeweils mwN) .

    (1) § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG dienen der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht und sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (ausführlich BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 103 mwN, BAGE 156, 71) .

    Für die Konkretisierung des in § 10 Satz 1 AGG enthaltenen, in der Bestimmung näher definierten Begriffs des legitimen Ziels ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zurückzugreifen (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 104 mwN, aaO) .

    Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind nur rechtmäßige Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung (im Einzelnen zB EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 80, 81; ausführlich auch: BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 111; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 104, aaO; jeweils mwN) und stehen als "sozialpolitische Ziele" im Allgemeininteresse.

    Die Mittel sind deshalb nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 105 mwN, BAGE 156, 71) .

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN) .

    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 mwN) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - aaO, mwN) .

    b) Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (st. Rspr., zB BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48 mwN) .

    c) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49 mwN) .

  • EuGH, 02.04.2020 - C-670/18

    Comune di Gesturi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    Dies könnte für die Fälle zu erwägen sein, dass entweder ein vorübergehender Bedarf besteht, weil für die zu besetzende Stelle kein/e geeignete/r Bewerber/in zur Verfügung steht, der/die die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten hat oder dass - aus anderen Gründen - die Stelle nur befristet besetzt werden soll (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 47) .

    Dies gilt vor allem, wenn es darum geht, für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Chancen auf Eingliederung in das Erwerbsleben zu verbessern, insbesondere, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 36 mit Verweis ua. auf EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 65) .

    Insoweit ist es gerechtfertigt, in Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung vorzusehen, wenn das angestrebte Ziel darin besteht, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung Jüngerer zu begünstigen (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 36) .

    bb) Nach Auffassung des Senats ist es nach den bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass sich die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auch als angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG erweist (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 40) , wobei der Senat davon ausgeht, dass die tarifliche Altersgrenzenregelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD als solche mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in Einklang steht, was für inhaltsgleiche Tarifregelungen bereits entschieden ist (zu § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 30 ff., BAGE 136, 270) und von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht in Zweifel gezogen wird.

    Allerdings ist es nach Auffassung des Senats bislang nicht auszuschließen, dass sich die Ablehnung der Bewerbung des Klägers als angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG erweist (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 40) .

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 677/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - Benachteiligung durch Unterlassen

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 mwN) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - aaO, mwN) .

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    Dementsprechend werden tarifvertragliche Altersgrenzen in sämtlichen Tarifverträgen des - im weiten Sinne zu verstehenden - öffentlichen Dienstes auch seit Langem ohne wesentliche Änderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vereinbart (zu § 33 Abs. 1 Buchst. a des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände [TVöD-V] in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 54, BAGE 136, 270) .

    bb) Nach Auffassung des Senats ist es nach den bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass sich die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auch als angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG erweist (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 40) , wobei der Senat davon ausgeht, dass die tarifliche Altersgrenzenregelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD als solche mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in Einklang steht, was für inhaltsgleiche Tarifregelungen bereits entschieden ist (zu § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 30 ff., BAGE 136, 270) und von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht in Zweifel gezogen wird.

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat und ob der/die von dem Beklagten ausgewählte Bewerber/in die Stelle angetreten hat, kommt es insoweit nicht an (vgl. näher BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 20; 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 28 ff., BAGE 169, 217) .

    Die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen des Alters war nicht nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig (zu den Anforderungen an diesen Rechtfertigungsgrund: vgl. BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 37 ff., BAGE 169, 217; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 101 mwN, BAGE 156, 71) .

  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    Die mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts verbundene Befristung setzt nicht das Bestehen eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG voraus (BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 32, BAGE 164, 370) .

    Hiergegen bestehen jedenfalls insoweit keine unionsrechtlichen Bedenken, als die sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen unverändert bleiben (vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 34, aaO) .

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    Dies gilt vor allem, wenn es darum geht, für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Chancen auf Eingliederung in das Erwerbsleben zu verbessern, insbesondere, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 36 mit Verweis ua. auf EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 65) .
  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. etwa BAG 12. März 2019 - 1 ABR 42/17 - Rn. 47, BAGE 166, 79; 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 31 mwN) .
  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17

    Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die

  • LAG Köln, 05.02.2021 - 10 Sa 731/20

    Bewerbung; Altersdiskriminierung; Benachteiligung; Altersgrenze;

  • EuGH, 06.05.2010 - C-160/10

    Köhler - Verbindung

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters; Kausalzusammenhang zwischen

    Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und verweist auf das Urteil das Bundesarbeitsgerichts vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21.

    § 10 S. 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters i.S.v. § 10 S. 1 und S. 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 102).

    Ein unabhängig von Allgemeininteressen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 -m.w.N.).

    Den Tarifvertragsparteien geht es mit der Altersgrenze in § 33 Abs. 1 lit. a TVöD erkennbar nicht nur darum, eine zuverlässige Personalplanung zu ermöglichen, sondern grundsätzlich auch darum, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, um über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung zu fördern (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Dementsprechend werden tarifvertragliche Altersgrenzen in sämtlichen Tarifverträgen des - im weiten Sinne zu verstehenden - öffentlichen Dienstes auch seit Langem ohne wesentliche Änderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vereinbart (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Zweck der Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI ist es vielmehr sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber reagieren können, wenn eine Nachbesetzung der entsprechenden Stelle nicht nahtlos erfolgen kann oder wenn Arbeitnehmer laufende Projekte mit ihrer Sachkunde erfolgreich zum Abschluss bringen oder neu eingestellte, jüngere Kollegen in ihre Tätigkeit einarbeiten sollen (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.).

    Die mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts verbundene Befristung setzt nicht das Bestehen eines Sachgrunds i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG voraus (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17).

    Hiergegen bestehen jedenfalls insoweit keine unionsrechtlichen Bedenken, als die sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen unverändert bleiben (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG 19.12.2018 - 7 AZR 70/17).

    Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinausschieben der Altersgrenze wird durch § 41 Satz 3 SGB VI aber nicht begründet und ist auch aus dem Unionsrecht nicht herzuleiten (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; EuGH vom 28.02.2018 - C-46/17).

    Nach § 33 Abs. 5 S. 1 TVöD liegt die Entscheidung über deren Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung zwar im Ermessen des Arbeitgebers, dieser unterliegt demnach keinem Kontrahierungszwang (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.); Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Entscheidung der Tarifvertragsparteien gegen eine (Weiter)Beschäftigung von zuvor wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ausgeschiedenen Beschäftigten darf der Arbeitgeber von der Möglichkeit der (Weiter)Beschäftigung bzw. Wiedereinstellung von Personen, die bereits nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren, nur eingeschränkt Gebrauch machen.

    Dies gilt für die Fälle, dass entweder ein vorübergehender Bedarf besteht, weil für die zu besetzende Stelle kein geeigneter Bewerber zur Verfügung steht, der die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten hat oder dass - aus anderen Gründen - die Stelle nur befristet besetzt werden soll (offengelassen: BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Andernfalls wäre zweifelhaft, ob die Regelungen in § 33 Abs. 1 und Abs. 5 TVöD die unionsrechtlich erforderliche Kohärenz aufweisen (offengelassen: BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Dies gilt vor allem, wenn es darum geht, für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Chancen auf Eingliederung in das Erwerbsleben zu verbessern, insbesondere, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.).

    Insoweit ist es gerechtfertigt, in Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung vorzusehen, wenn das angestrebte Ziel darin besteht, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung Jüngerer zu begünstigen (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.).

    Außerhalb dieses Sachverhalts und außerhalb der Tatbestände i.S.v. § 10 S. 3 Nr. 3 AGG sei eine Ungleichbehandlung, die in der Zurückweisung der Bewerbung einer im Ruhestand befindlichen Person allein wegen des Alters liege, jedoch nicht zu rechtfertigen, weil das Verbot der Altersdiskriminierung in § 10 AGG keine Altersbegrenzung kenne, und weil Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze nicht völlig vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschossen werden dürften (vgl. zu allem BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.).

    (b) Bei der Prüfung der Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 S. 1 und S. 2 AGG ist auch in einem Fall wie dem vorliegenden stets zu prüfen ist, ob die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (offengelassen: BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Die Mittel sind deshalb nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15).

    Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Nichtberücksichtigung des wegen seines Alters übergangenen Bewerbers im Stellenbesetzungsverfahren nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (offengelassen: BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

  • BAG, 25.01.2024 - 8 AZR 318/22

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch - Kirche

    Er wurde durch die Zurückweisung seiner Bewerbung zwar unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15) .
  • LAG Hamm, 05.12.2023 - 6 Sa 896/23

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Rechtsmissbrauch bei

    (1) Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 37; LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22, Rn. 25).

    (3) Im Kontext von Entschädigungsansprüchen eines Bewerbers sind sämtliche Umstände des Falls, insbesondere sämtliche Schreiben des Bewerbers und auch sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bewerbung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellenausschreibung umfassend zu würdigen (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 45).

    (5) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regelungen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 39).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass kein Erfahrungssatz des Inhalts existiert, dass jemand, der sich wenig Mühe mit seinem Bewerbungsschreiben gibt, sich nur bewirbt, um die formale Position eines Bewerbers zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel Entschädigungsansprüche geltend zu machen (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 47).

    Es stellt aber nach der Rechtsprechung des BAG gleichwohl ein Indiz dafür dar, dass es dem Bewerber nicht darum ging, die Stelle tatsächlich zu erhalten, wenn er sich mit den in der Stellenbeschreibung genannten Kriterien inhaltlich nicht auseinandersetzt (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 50; LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22, Rn. 95).

    All diese Umstände in der Bewerbung lassen den objektiven Schluss zu, dass es dem Kläger nicht darum ging, die Beklagten davon zu überzeugen, dass es sich bei ihm um den bestgeeigneten Bewerber handelt, sondern der Beklagten schon bei Sichtung der Bewerbungsunterlagen durchgreifende Gründe für eine Ablehnung seiner Bewerbung zu geben (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 52).

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

    Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein/e von der Beklagten ausgewählte/r Bewerber/in die Stelle angetreten hat, kommt es nicht an (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 20, BAGE 176, 226; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 15, BAGE 175, 228) .

    Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (vgl. etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 47; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 136 mwN) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22

    Keine Entschädigung nach rechtsmissbräuchlicher Bewerbung eines Mannes auf eine

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadenersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 ff; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 ff mit weiteren Nachweisen).(Rn.51).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinn von § 242 BGB vor (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen).

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vergleiche etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 48 mit weiteren Nachweisen).

    cc) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 40; hierzu ausführlich BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 49 mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Stellenausschreibung; Sekretärin;

    a) Sowohl der Schadensersatzanspruch eines erfolglosen Bewerbers aus § 15 Abs. 1 AGG als auch der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG können dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sein ( BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14).

    b) Im Hinblick auf das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern der Anspruchsteller sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum ging, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen ( BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Urteil vom 25.10.2018 - 8 AZR 562/16, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14).

    Dabei ist anhand der vorgetragenen Umstände zu prüfen, ob diese Umstände für sich betrachtet oder in einer Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zulassen ( EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-423/15; BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022 - 2 Sa 21/22; Korinth, ArbRB 2019, 82, 85).

    Macht der Anspruchsteller als erfolgloser Bewerber Ansprüche geltend, so können ( jedenfalls in der Regel, BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13) nur solche Umstände zur Begründung des Rechtsmissbrauchseinwands herangezogen werden, die zeitlich vor der Absage liegen ( BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21) .

    d) Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet ( BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Urteil vom 25.10.2018 - 8 AZR 526/16, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 848/13).

    Der Arbeitgeber muss Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen ( BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Urteil vom 23.08.2012 - 8 AZR 285/11) .

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

    Es kann offenbleiben, ob der Kläger, der durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 20. Dezember 2018 für die ausgeschriebene Stelle als "Teamassistenz" eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren hat (zu den Voraussetzungen etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15 mwN) , diese Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat.

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 38; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 156, 71) .

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22

    Rechtsmissbrauch - Zahlung einer Entschädigung - Benachteiligung wegen des

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).(Rn.38).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 mit weiteren Nachweisen; BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinn von § 242 BGB vor (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 44 mit weiteren Nachweisen BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen).

    Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht in neueren Entscheidungen von diesen äußerst hohen Maßstäben für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs abgerückt ist (vgl. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 -), wäre im Falle des Klägers selbst unter Anlegung der Maßstäbe der Entscheidung in Sachen "K" ein Rechtsmissbrauch anzunehmen.

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 438/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

    Es kann offenbleiben, ob der Kläger, der durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 27. März 2019 für die ausgeschriebene Stelle als Verwaltungsfachangestellter für das Bauamt eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren hat (zu den Voraussetzungen etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15 mwN) , diese Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat.

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 38; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 156, 71) .

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO) .

  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22

    Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) um (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 22; 24. Februar 2022 - 8 AZR 208/21 (A) - Rn. 40; BGH 26. März 2019 - II ZR 244/17 - Rn. 28, BGHZ 221, 325) .

    Darauf, ob es überhaupt andere Bewerberinnen und Bewerber gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob sie die Stelle angetreten haben, kommt es nicht an (vgl. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 16; 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15) .

  • LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 164/22

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellung - Ersatztermin

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 439/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23

    Diskriminierung von Schwerbehinderten - Stellenausschreibung - Vermutung einer

  • LAG Hessen, 27.01.2023 - 14 Sa 359/22

    Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Anforderungen an

  • BAG, 03.05.2023 - 5 AZR 268/22

    Ausschlussfrist - Lohnforderung - Aufrechnung

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 12.09.2023 - 6 Ca 6055/23

    Entschädigungszahlung nach dem AGG

  • ArbG Dortmund, 07.07.2023 - 10 Ca 640/23
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht