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   BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10   

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BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10 (https://dejure.org/2011,9571)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2011 - 8 B 32.10 (https://dejure.org/2011,9571)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2011 - 8 B 32.10 (https://dejure.org/2011,9571)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 146 Abs 2 VwGO, § 173 VwGO, § 93 VwGO, § 557 Abs 2 ZPO
    Prüfung einer Verfahrensverbindungsentscheidung im Revisionsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Restitutionsausschließende Verfügung über das Eigentum an dem Vermögenswert i.S.v. § 3 Abs. 4 S. 3 Vermögensgesetz (VermG) bei Übertragung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerts auf einen der Miterben; Erlass einer Überraschungsentscheidung bei Folgen ...

  • rewis.io

    Prüfung einer Verfahrensverbindungsentscheidung im Revisionsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Prüfung einer Verfahrensverbindungsentscheidung im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restitutionsausschließende Verfügung über das Eigentum an dem Vermögenswert i.S.v. § 3 Abs. 4 S. 3 Vermögensgesetz (VermG) bei Übertragung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerts auf einen der Miterben; Erlass einer Überraschungsentscheidung bei Folgen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 63.96

    Veräußerung vor Bestandskraft des Restitutionsbeschieds

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG und im Hinblick darauf, dass sich die Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung "allein zivilrechtlich bestimmt" und selbst die bestandskräftige Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nur ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis begründet, hat es auf § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter Bezug auf seine Entscheidung vom 28. August 1997 (- BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20) hingewiesen.

    Die angefochtene Entscheidung weicht auch im Übrigen nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 (a.a.O.) oder dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - (VIZ 1999, 346) ab.

  • BVerwG, 11.02.2003 - 8 B 120.02

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003 (BVerwG 8 B 120.02) abweiche und sich stattdessen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dessau in dem Urteil vom 22. November 2005 (3 A 170/03) angeschlossen habe, wonach die Übertragung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerts durch diese auf einen der Miterben keine restitutionsausschließende Verfügung über das Eigentum an dem Vermögenswert im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG darstelle, reiche dafür nicht aus.

    Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. Februar 2003 (BVerwG 8 B 120.02) keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass in Erbteilskaufverträgen, die vor einer Rückübertragungsentscheidung bezüglich des restitutionsbehafteten Vermögenswerts von Miterben geschlossen werden, eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zu sehen ist, die einen Erlösauskehranspruch zur Folge hat.

  • BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Im Übrigen genügt eine Bezugnahme des Rechtsanwalts auf Schriftsätze von Kollegen der Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn aus ihr erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung und Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschlüsse vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47 und vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1).
  • BVerwG, 19.07.1977 - 8 CB 84.76

    Nichtzulassungsbeschwerde durch einen bei einem deutschem Gericht nicht

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Im Übrigen genügt eine Bezugnahme des Rechtsanwalts auf Schriftsätze von Kollegen der Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn aus ihr erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung und Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschlüsse vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47 und vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1).
  • BVerwG, 29.12.2010 - 8 B 33.10

    Entfallen des Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG durch eine wirksame

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf die Argumentation des Kollegen Dr. W. in dem Verfahren BVerwG 8 B 33.10.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet das Verbot von Überraschungsentscheidungen, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10
    Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist (Urteil vom 19. Juli 1995 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170; Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 6 B 60.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden

  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 29/98

    Pflichten der Genehmigungsbehörde bei Erteilung einer

  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

  • BVerwG, 06.12.2007 - 9 B 53.07

    Flurbereinigungsgericht; Trennungsbeschluss; Unanfechtbarkeit;

  • BVerwG, 28.08.1995 - 7 B 214.95

    Vermögensfragen - Gewerbliche Nutzung - Treuhandanstalt - Veräußerung - Betrieb -

  • BVerwG, 08.12.1994 - 7 B 180.94

    Anspruch auf Rückübertragung eines Wohngrundstücks nach den Vorschriften des

  • BVerwG, 23.05.2000 - 8 B 31.00

    Restitutionshindernde Verfügung über das Eigentum; Ausschluß der Rückübertragung;

  • BVerwG, 29.01.2004 - 8 B 132.03

    Anspruch auf Restitution eines Grundstücks bei Veräußerung durch eine

  • BVerwG, 09.12.1999 - 6 B 60.99

    Überraschungsentscheidung, Freibeweis, schützenswertes Interesse an Gewißheit

  • BVerwG, 27.04.2006 - 7 B 37.06

    Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung einer Erlösauskehrberechtigung

  • BVerwG, 19.11.1982 - 9 CB 674.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an

  • VG Dessau, 22.11.2005 - 3 A 170/03
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

    Hierauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 8 B 32/10 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13

    Umweltinformationen; Informationsantrag vor Klageerhebung; Prozessvoraussetzung;

    Selbst wenn das Verwaltungsgericht wegen verfahrensübergreifender Rechtsfragen ein Teilurteil nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - BVerwG 8 C 12.08 - juris Rn. 25 f.) und der Beklagten darin beizupflichten wäre, dass auch für eine Abtrennung von Verfahrensteilen kein Raum gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass die Trennung des Verfahrens nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar ist und daher gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO auch im Berufungsverfahren nicht der Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - juris Rn. 3 und vom 31. Januar 2011 - BVerwG 8 B 32.10 - juris Rn. 19 jeweils zu § 557 Abs. 2 ZPO).
  • BVerwG, 20.08.2014 - 3 B 50.13

    Erhöhung der Regelpauschalförderung bei hohem Leistungs- und Ausstattungsniveau

    Entscheidungen über die Trennung (oder Verbindung) von Verfahren sind nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2011 - BVerwG 8 B 32.10 - juris Rn. 19 und vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 4 m.w.N.).

    Die Rüge der unrichtigen Anwendung des § 93 Satz 2 VwGO kann allenfalls dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Abtrennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (stRspr; Beschluss vom 31. Januar 2011 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 10.08.2016 - 4 BN 20.16

    Antragsbefugnis für die Anfechtung eines Bebauungsplans

    Sie unterliegen daher nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 3 und vom 31. Januar 2011 - 8 B 32.10 - juris Rn. 19).
  • BSG, 13.01.2022 - B 9 BL 1/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - unterlassene

    Sie kann allenfalls dann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn diese Mängel rügt, die als Folge der unterlassenden Verbindung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (vgl BVerwG Beschluss vom 31.1.2011 - 8 B 32.10 - juris RdNr 19; Leopold in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 113 RdNr 37, jeweils mwN) .
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 81/15 B
    Zwar ändert die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des SG über die Verfahrenstrennung (§ 172 Abs. 2 SGG) nichts daran, dass die Folgerungen, die die Vorinstanz aus der durch die Trennung geschaffenen Prozesslage für die mit der Revision angefochtene Endentscheidung getroffen hat, der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BVerwG Beschluss vom 31.1.2011 - 8 B 32/10 - Juris RdNr 19; BVerwG Urteil vom 17.2.1972 - VIII C 84.70 - BVerwGE 39, 319, 324; BVerwG Beschluss vom 6.12.2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 3 VwGO Nr. 43, Juris RdNr 4; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 113 RdNr 3, 5a; zur Frage der Unzulässigkeit einer Klage als Folge einer wirksamen Abtrennung vgl BSG SozR 4-5408 Art. 14 Nr. 1 RdNr 16 ff).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2014 - 1 L 96/14

    Zur Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers

    Das Verbot von Überraschungsentscheidungen beinhaltet, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 B 32.10 -, juris).
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 83/15 B
    Zwar ändert die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des SG über die Verfahrenstrennung (§ 172 Abs. 2 SGG) nichts daran, dass die Folgerungen, die die Vorinstanz aus der durch die Trennung geschaffenen Prozesslage für die mit der Revision angefochtene Endentscheidung getroffen hat, der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BVerwG Beschluss vom 31.1.2011 - 8 B 32/10 - Juris RdNr 19; BVerwG Urteil vom 17.2.1972 - BVerwG VIII C 84.70 - BVerwGE 39, 319, 324; BVerwG Beschluss vom 6.12.2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 3 VwGO Nr. 43, Juris RdNr 4; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 113 RdNr 3, 5a; zur Frage der Unzulässigkeit einer Klage als Folge einer wirksamen Abtrennung vgl BSG SozR 4-5408 Art. 14 Nr. 1 RdNr 16 ff).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2014 - 1 L 91/13

    Rückforderung von Fördermitteln; teilweiser Widerruf eines Zuwendungsbescheides

    Im Übrigen entscheidet das Gericht auf Grund der mündlichen Verhandlung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 B 32.10 -, juris) .
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 82/15 B
    Zwar ändert die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des SG über die Verfahrenstrennung (§ 172 Abs. 2 SGG) nichts daran, dass die Folgerungen, die die Vorinstanz aus der durch die Trennung geschaffenen Prozesslage für die mit der Revision angefochtene Endentscheidung getroffen hat, der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BVerwG Beschluss vom 31.1.2011 - 8 B 32/10 - Juris RdNr 19; BVerwG Urteil vom 17.2.1972 - BVerwG VIII C 84.70 - BVerwGE 39, 319, 324; BVerwG Beschluss vom 6.12.2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 3 VwGO Nr. 43, Juris RdNr 4; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 113 RdNr 3, 5a; zur Frage der Unzulässigkeit einer Klage als Folge einer wirksamen Abtrennung vgl BSG SozR 4-5408 Art. 14 Nr. 1 RdNr 16 ff).
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