Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 21.10.2009 - 8 LC 13/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7486
OVG Niedersachsen, 21.10.2009 - 8 LC 13/09 (https://dejure.org/2009,7486)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.10.2009 - 8 LC 13/09 (https://dejure.org/2009,7486)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 (https://dejure.org/2009,7486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,7486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berufsständisches Versorgungsrecht: Unwirksamkeit des § 15 Abs. 2 ABH des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 2 ABH; § 15 Abs. 2 S. 2 ABH
    Wirksamkeit der für die Berechnung der Rentenanwartschaft in Bezug genommenen "bis zum 31. 12.2006 geltenden Rechnungsgrundlagen" eines Altersversorgungswerkes für die Jahre 2000 bis 2006; Erfordernis einer Absenkung der Rentenanwartschaft lediger Mitglieder auf das ...

  • Judicialis

    ABH § 15; ; ABH § 37; ; EGV Art. 141; ; HKG § 12; ; HKG § 26; ; Richtlinie 79/7/EWG; ; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; ; VwGO § 47; ; VwVfG § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsständisches Versorgungsrecht: Unwirksamkeit des § 15 Abs. 2 ABH des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen: Altersrente; Altersversorgungswerk; Anwartschaft; Diskriminierungsverbot; Europarecht; Familienstand; Gleichbehandlung; Rente; ...

  • rechtsportal.de

    ABH § 15 Abs. 2; ABH § 15 Abs. 2 S. 2
    Wirksamkeit der für die Berechnung der Rentenanwartschaft in Bezug genommenen "bis zum 31. 12.2006 geltenden Rechnungsgrundlagen" eines Altersversorgungswerkes für die Jahre 2000 bis 2006; Erfordernis einer Absenkung der Rentenanwartschaft lediger Mitglieder auf das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit der für die Berechnung der Rentenanwartschaft in Bezug genommenen "bis zum 31. 12.2006 geltenden Rechnungsgrundlagen" eines Altersversorgungswerkes für die Jahre 2000 bis 2006; Erfordernis einer Absenkung der Rentenanwartschaft lediger Mitglieder auf das ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2006 - 8 LC 11/05

    Gesetzeswidriges Finanzierungssystem eines berufsständischen Versorgungswerks,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.2009 - 8 LC 13/09
    Anlass für die angeführte Satzungsänderung waren zwei Urteile des Senats vom 20. Juli 2006 (8 LC 11 und 12/05, GewArch 2007, 33 ff.; NdsVBl. 2007, 124 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 12.02.2009 - 8 LB 7/08

    Berufsunfähigkeitsrente vom zahnärztlichen Versorgungswerk in Niedersachsen nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.2009 - 8 LC 13/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 12.2.2009 - 8 LB 7/08 -) richtet sich die Wertfestsetzung bei dem Streit um die Höhe der von einem berufsständischem Versorgungswerk zu erbringenden Rentenleistung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in entsprechender Anwendung.
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2004 - 8 KN 4142/01

    Unwirksamkeit einer Satzungsänderung der Zahnärztekammer Niedersachsen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.2009 - 8 LC 13/09
    Eine inzidente Überprüfung der maßgeblichen Rechtsgrundlage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich angezeigt und hier weder durch die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO i. V. m. § 7 Nds. AG VwGO gegen die ABH zu stellen, noch - wie vom Beklagten in den Raum gestellt - durch die Rechtskraftwirkungen des Senatsurteils vom 29. September 2004 (8 KN 4142/01, juris) ausgeschlossen.
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2004 - 8 LB 73/03

    Herabsetzung einer Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.2009 - 8 LC 13/09
    Dem steht bei dem vom Beklagten bislang angewandten Finanzierungssystem auch sonstiges höherrangiges Recht nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats v. 29.9.2004 - 8 LB 73/03 -, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 47/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung;

    Diese Bescheide sah der Senat in Beschlüssen vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris) als rechtswidrig an, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.

    Diese Prognose hatte schon für sich genommen keinen eigenständigen, der Bestandskraft zugänglichen Regelungsgehalt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2009 - 8 LC 13/09 -, juris Rn. 32).

    Eine Änderung der "Altanwartschaften" aus dem zum Jahresende 2006 geschlossenen "Altsystem" war zukünftig nicht mehr beabsichtigt, neue Rentenanwartschaftsansprüche aus den seit 2007 gezahlten Beiträgen sollten lediglich zu Rentenanwartschaften nach dem sogenannten Neusystem gemäß § 15 Abs. 1 ABH in der damaligen Fassung führen (vgl. Senatsbeschl. v. 23.10.2009 - 8 LC 13/09 -, juris Rn. 12).

    Die Bescheide vom 14. Dezember 2007 waren rechtswidrig, weil § 15 Abs. 2 ABH in der seinerzeit angewandten Fassung nichtig war (vgl. Senatsbeschl. v. 23.10.2009 - 8 LC 13/09 -, juris).

  • BVerwG, 28.06.2022 - 8 CN 3.21

    Geschlechtsbezogene diskriminierende Regelung in der Satzung eines

    Das Oberverwaltungsgericht wies auf die unionsrechtliche Verpflichtung hin, die Höhe der Anwartschaften geschlechtsneutral zu regeln (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - jeweils in juris).

    Willkürbehaftet ist die Differenzierung darüber hinaus, weil sie die Anwartschaften der unter die Ausnahme fallenden Mitglieder durch einen Verweis auf Bescheide bestimmt, deren Beruhen auf gesetzwidrigen und diskriminierenden Rechnungsgrundlagen der Normgeberin bereits seit nahezu zehn Jahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts bekannt war (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 - GewArch 2007, 33; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - juris).

    Entgegen der Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG, die Höhe der Anwartschaften für alle Mitglieder nachvollziehbar abstrakt-generell durch Satzung zu regeln (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - Rn. 33), erklärt die Ausnahmeklausel des § 15a Abs. 2 ABH 2018 Einzelfallregelungen durch Bescheid für maßgeblich.

    Außerdem schreibt er die unionsrechts- und verfassungswidrige geschlechtsbezogene Diskriminierung fest (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 6 S. 24 f.), derentwegen ledige weibliche Mitglieder nach den bis zum 31. Dezember 2006 angewandten, den Bescheiden vom 14. Dezember 2007 zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen bei gleich hohen Beiträgen und gleichem Renteneintrittsalter eine geringere monatliche Rente erhalten als ledige männliche Mitglieder (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - juris Rn. 43 f.).

    Vielmehr kann und muss die Antragsgegnerin die Berechnung der Anwartschaften satzungsrechtlich gleichheitskonform und im Einklang mit den vom Oberverwaltungsgericht in den einschlägigen Entscheidungen konkretisierten Anforderungen des § 12 HKG regeln (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 - GewArch 2007, 33; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - juris).

  • BVerwG, 28.06.2022 - 8 CN 1.21

    Gleichheitswidrige Regelung von Rentenanwartschaften in einer Versorgungssatzung

    Das Oberverwaltungsgericht wies jeweils auf die unionsrechtliche Verpflichtung hin, die Höhe der Anwartschaften geschlechtsneutral zu regeln (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - jeweils in juris).

    Willkürbehaftet ist die Differenzierung darüber hinaus, weil sie die Anwartschaften der unter die Ausnahme fallenden Mitglieder durch einen Verweis auf Bescheide bestimmt, deren Beruhen auf gesetzwidrigen und diskriminierenden Rechnungsgrundlagen der Normgeberin bereits seit nahezu zehn Jahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts bekannt war (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 - GewArch 2007, 33; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - juris).

    Entgegen der Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG, die Höhe der Anwartschaften für alle Mitglieder nachvollziehbar abstrakt-generell durch Satzung zu regeln (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - Rn. 33), erklärt die Ausnahmeklausel des § 15a Abs. 2 ABH 2018 Einzelfallregelungen durch Bescheid für maßgeblich.

    Außerdem schreibt er die unionsrechts- und verfassungswidrige geschlechtsbezogene Diskriminierung fest (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 6 S. 24 f.), derentwegen ledige weibliche Mitglieder nach den bis zum 31. Dezember 2006 angewandten, den Bescheiden vom 14. Dezember 2007 zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen bei gleich hohen Beiträgen und gleichem Renteneintrittsalter eine geringere monatliche Rente erhalten als ledige männliche Mitglieder (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - juris Rn. 43 f.).

    Vielmehr kann und muss die Antragsgegnerin die Berechnung der Anwartschaften satzungsrechtlich gleichheitskonform und im Einklang mit den vom Oberverwaltungsgericht in den einschlägigen Entscheidungen konkretisierten Anforderungen des § 12 HKG regeln (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 - GewArch 2007, 33; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - juris).

  • BVerwG, 28.06.2022 - 8 CN 2.21

    Gleichheitswidrige Regelung von Rentenanwartschaften in einer Versorgungssatzung;

    Das Oberverwaltungsgericht wies jeweils auf die unionsrechtliche Verpflichtung hin, die Höhe der Anwartschaften geschlechtsneutral zu regeln (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - jeweils in juris).

    Willkürbehaftet ist die Differenzierung darüber hinaus, weil sie die Anwartschaften der unter die Ausnahme fallenden Mitglieder durch einen Verweis auf Bescheide bestimmt, deren Beruhen auf gesetzwidrigen und diskriminierenden Rechnungsgrundlagen der Normgeberin bereits seit nahezu zehn Jahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts bekannt war (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 - GewArch 2007, 33; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - juris).

    Entgegen der Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG, die Höhe der Anwartschaften für alle Mitglieder nachvollziehbar abstrakt-generell durch Satzung zu regeln (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - Rn. 33), erklärt die Ausnahmeklausel des § 15a Abs. 2 ABH 2018 Einzelfallregelungen durch Bescheid für maßgeblich.

    Außerdem schreibt er die unionsrechts- und verfassungswidrige geschlechtsbezogene Diskriminierung fest (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 6 S. 24 f.), derentwegen ledige weibliche Mitglieder nach den bis zum 31. Dezember 2006 angewandten, den Bescheiden vom 14. Dezember 2007 zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen bei gleich hohen Beiträgen und gleichem Renteneintrittsalter eine geringere monatliche Rente erhalten als ledige männliche Mitglieder (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - juris Rn. 43 f.).

    Vielmehr kann und muss die Antragsgegnerin die Berechnung der Anwartschaften satzungsrechtlich gleichheitskonform und im Einklang mit den vom Oberverwaltungsgericht in den einschlägigen Entscheidungen konkretisierten Anforderungen des § 12 HKG regeln (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 - GewArch 2007, 33; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - juris).

  • BVerwG, 28.06.2022 - 8 CN 4.21

    Geschlechtsbezogene diskriminierende Regelung in der Satzung eines

    Das Oberverwaltungsgericht wies auf die unionsrechtliche Verpflichtung hin, die Höhe der Anwartschaften geschlechtsneutral zu regeln (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - jeweils in juris).

    Willkürbehaftet ist die Differenzierung darüber hinaus, weil sie die Anwartschaften der unter die Ausnahme fallenden Mitglieder durch einen Verweis auf Bescheide bestimmt, deren Beruhen auf gesetzwidrigen und diskriminierenden Rechnungsgrundlagen der Normgeberin bereits seit nahezu zehn Jahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts bekannt war (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 - GewArch 2007, 33; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - juris).

    Entgegen der Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG, die Höhe der Anwartschaften für alle Mitglieder nachvollziehbar abstrakt-generell durch Satzung zu regeln (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - Rn. 33), erklärt die Ausnahmeklausel des § 15a Abs. 2 ABH 2018 Einzelfallregelungen durch Bescheid für maßgeblich.

    Außerdem schreibt er die unionsrechts- und verfassungswidrige geschlechtsbezogene Diskriminierung fest (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 6 S. 24 f.), derentwegen ledige weibliche Mitglieder nach den bis zum 31. Dezember 2006 angewandten, den Bescheiden vom 14. Dezember 2007 zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen bei gleich hohen Beiträgen und gleichem Renteneintrittsalter eine geringere monatliche Rente erhalten als ledige männliche Mitglieder (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - juris Rn. 43 f.).

    Vielmehr kann und muss die Antragsgegnerin die Berechnung der Anwartschaften satzungsrechtlich gleichheitskonform und im Einklang mit den vom Oberverwaltungsgericht in den einschlägigen Entscheidungen konkretisierten Anforderungen des § 12 HKG regeln (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 - GewArch 2007, 33; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 und 8 LC 12/09 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 49/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung;

    Diese Bescheide sah der Senat in Beschlüssen vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris) als rechtswidrig an, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.

    Diese Prognose hatte schon für sich genommen keinen eigenständigen, der Bestandskraft zugänglichen Regelungsgehalt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2009 - 8 LC 13/09 -, juris Rn. 32).

    Eine Änderung der "Altanwartschaften" aus dem zum Jahresende 2006 geschlossenen "Altsystem" war zukünftig nicht mehr beabsichtigt, neue Rentenanwartschaftsansprüche aus den seit 2007 gezahlten Beiträgen sollten lediglich zu Rentenanwartschaften nach dem sogenannten Neusystem gemäß § 15 Abs. 1 ABH in der damaligen Fassung führen (vgl. Senatsbeschl. v. 23.10.2009 - 8 LC 13/09 -, juris Rn. 12).

    Die Bescheide vom 14. Dezember 2007 waren rechtswidrig, weil § 15 Abs. 2 ABH in der seinerzeit angewandten Fassung nichtig war (vgl. Senatsbeschl. v. 23.10.2009 - 8 LC 13/09 -, juris).

  • VG Hannover, 16.05.2012 - 5 A 5322/11

    Rentenanwartschaft

    Nach der rückwirkenden Inkraftsetzung von § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH zum 01.01.2007 und der amtlichen Veröffentlichung der Rechnungsgrundlagen des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen für die Jahre 2000 bis 2006 existiert eine wirksame Rechtsgrundlage für Einweisungsbescheide in den Ruhestand (zu Nds. OVG, Beschluss vom 21.10.2009 - 8 LC 13/09 -, rechtsprechung.niedersachsen.de; ferner Beschlüsse vom 23.10.2009 - 8 LC 12/09 - und - 8 LC 02/09 -) .

    An diesen Ausführungen hält die erkennende Kammer nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des obiter dictums des Nds. OVG im Beschluss vom 23.10.2009 - 8 LC 12/09 - und in den gleichlautenden Beschlüssen vom 21.10.2009 in den Verfahren - 8 LC 2/09 - und - 8 LC 13/09 - sowie der zwischenzeitlich ergangenen verfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fest.

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2014 - 8 LC 130/12

    Absenken einer bestehenden Rentenanwartschaft eines ledigen Mitglieds auf das

    Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 12/09, 8 LC 2/09 - die Unwirksamkeit des § 15 Abs. 2 ABH in der Fassung der Satzung vom 24. Juli 2007 wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 HKG in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG im Einzelnen dargelegt.
  • VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09

    Höhe des Altersrentenanspruchs eines Mitglieds des Versorgungswerks der

    Die danach bestehende Unklarheit über den möglichen Regelungsgehalt der Anwartschaftsmitteilungen geht zu Lasten der Beklagten (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 -, Juris).

    Maßgeblich ist insoweit allein, dass sie in der für solche Satzungen maßgeblichen Weise im Amtsblatt veröffentlicht worden sind (vgl. zu Verweisungen allgemein: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - und zu Verweisungen in Satzungen von Versorgungswerken: OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 -, Juris).

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2011 - 8 ME 173/11

    Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer künftig

    Ausweislich des Inhalts handelt es sich um ein rein informatives Schreiben ohne Verwaltungsaktscharakter (vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2009 - 8 LC 13/09 -, juris Rn. 32, 39 und 46).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2010 - 8 OA 89/10

    Wertfestsetzung bei einem Streit um die Höhe der von einem berufsständischen

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2011 - 8 LA 123/11

    Stützung eines Antrags auf Zulassung der Berufung allein auf Kritik und Einwände

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht