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   OVG Niedersachsen, 18.05.2005 - 8 OA 317/04   

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https://dejure.org/2005,19029
OVG Niedersachsen, 18.05.2005 - 8 OA 317/04 (https://dejure.org/2005,19029)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.05.2005 - 8 OA 317/04 (https://dejure.org/2005,19029)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - 8 OA 317/04 (https://dejure.org/2005,19029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO; § 173 VwGO; § 251 ZPO; § 12c ASO; § 12 HKG; § 173 VwGO; i.V.m. ; § 251 ZPO
    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ein berufsständisches Versorgungswerk in erster Instanz vertretenden Rechtsanwalts; Voraussetzungen für den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten; Klageerhebung unter Verweis auf Musterverfahren; Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ein berufsständisches Versorgungswerk in erster Instanz vertretenden Rechtsanwalts; Voraussetzungen für den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten; Klageerhebung unter Verweis auf Musterverfahren; Voraussetzungen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 659
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2003 - 2 OA 117/03

    Anwalt; Anwaltszwang; Behördenprivileg; Erstattung; Erstattungsfähigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2005 - 8 OA 317/04
    Nur in so bestimmten, restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet also eine Kostenerstattung nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.8.2003 - 2 A 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155 f.; Senatsbeschl. v. 24.9.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237, jeweils m. w. N).
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2001 - 8 OA 2480/01

    Anwalt; Anwalt in eigener Sache; Anwaltsgebühr; Auslage; eigene Sache;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2005 - 8 OA 317/04
    Nur in so bestimmten, restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet also eine Kostenerstattung nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.8.2003 - 2 A 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155 f.; Senatsbeschl. v. 24.9.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237, jeweils m. w. N).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1983 - 1 B 1452/83
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2005 - 8 OA 317/04
    Zwar ist das Schweben eines Musterprozesses ein wichtiger Grund, der die Ruhensanordnung zweckmäßig erscheinen lässt, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten aus dem Prozessergebnis die entsprechenden Folgerungen für das zum Ruhen gebrachte Verfahren ziehen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.11.1983 - 1 B 1452/83 -, m. w. N.).
  • VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12

    Neue Rechtsansicht des VGH Hessen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von

    Die Durchführung eines solchen "Pilotverfahrens" ist daher als wichtiger Grund für eine Ruhensanordnung anerkannt, zumal eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO in solchen Konstellationen gerade nicht in Betracht kommt, da die zu klärende Frage für das Verfahren nicht vorgreiflich ist, sich vielmehr dieselbe Frage in einer Mehrzahl von Verfahren stellt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 8 OA 317/04 - juris Rdnr. 6).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 5 OA 23/19

    Anfechtung einer Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von geltend gemachten

    Die Kosten eines Rechtsanwalts sind lediglich ausnahmsweise dann nicht zu erstatten, wenn seine Zuziehung gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.1991, a. a. O., Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2005 - 8 OA 317/04 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12.8.2015 - 6 E 614/15 -, juris Rn. 9; Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 10; Neumann/Schaks, a. a. O., § 162 Rn. 58), bzw. wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht vorliegt (OVG Berl., Beschluss vom 4.1.2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614; OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2005 - 6 E 372/05 -, juris Rn. 7).

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sich nicht nur der Bürger, sondern auch eine Behörde, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt, im Verwaltungsprozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (§ 67 Abs. 4 VwGO) oder nicht (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2005 - 8 OA 317/04 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2012 - 17 E 245/12 -, juris Rn. 2; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 26.6.2012 - OVG 1 K 25.09 -, juris Rn. 3; Just, a. a. O., § 162 Rn. 24; Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2008 - 10 OA 165/08

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Rechtsanwaltes für die Vertretung einer

    Nur in so bestimmten, restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet also eine Kostenerstattung nicht statt, weil in diesen Fällen ein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz vorliegt, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 8 OA 317/04 -, NVwZ-RR 2005, 659; Beschluss vom 15. August 2003 - 2 A 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; Beschluss vom 24. September 2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825).
  • VG Würzburg, 19.08.2019 - W 3 M 19.307

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Hierbei handelt es sich um einen restriktiv zu behandelnde Ausnahmefall (NdsOVG, B.v. 18.5.2005 - 8 OA 317/04 - juris Rn. 2).
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