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   OLG Koblenz, 04.10.2002 - 8 U 1909/01   

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https://dejure.org/2002,8766
OLG Koblenz, 04.10.2002 - 8 U 1909/01 (https://dejure.org/2002,8766)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.10.2002 - 8 U 1909/01 (https://dejure.org/2002,8766)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Oktober 2002 - 8 U 1909/01 (https://dejure.org/2002,8766)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung eines Erfüllungsortes; Änderung des Angebotes durch Aufnahme einer Klausel zur Regelung von Transportkosten

  • UNILEX (Volltext/Auszüge)
  • Judicialis

    BGB § 269 Abs. 3; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bestimmung des Gerichtsstandes und des Erfüllungsortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Liefervertrag mit belgischer Firma: Welcher Gerichtsstand? (IBR 2003, 1014)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.10.2002 - 8 U 1909/01
    Das folgt ebenfalls aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95 (NJW 1997, 870).
  • OLG Köln, 08.01.1997 - 27 U 58/96

    Internationale Zuständigkeit des im ersten Rechtszug angerufenen Landgerichts

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.10.2002 - 8 U 1909/01
    Zu einer anderen Beurteilung sieht der Senat sich auch nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 1997 - 27 U 58/96 - veranlasst.
  • OLG München, 14.01.2009 - 20 U 3863/08

    Internationaler Warenkauf: Erfüllungsortvereinbarung durch Einbeziehung von

    Hat aufgrund eines internationalen Kaufvertrages der Verkäufer für die Beförderung der Ware zum Käufer zu sorgen und beinhalten die Lieferbedingungen die Klausel "frei Baustelle", dann liegt hierin keine Vereinbarung eines anderweitigen Erfüllungsortes, sondern lediglich eine Regelung über die Frage der Transportkosten und der Gefahrtragung (vgl. OLG Koblenz vom 04.10.2002, 8 U 1909/01).
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