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   OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06   

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OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06 (https://dejure.org/2007,11211)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2007 - 8 U 93/06 (https://dejure.org/2007,11211)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juli 2007 - 8 U 93/06 (https://dejure.org/2007,11211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bausummenüberschreitung: Schadensersatz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    BGH gibt Entwarnung - Haftung für die Überschreitung einer Baukostenobergrenze bleibt die Ausnahme

Besprechungen u.ä. (4)

  • mek-law.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 281, 634, 636 BGB; § 635 BGB a.F.
    Bausummenüberschreitung: Muss Architekt Schadensersatz leisten? (RA Dr. Christoph Lichtenberg; IBR 2008, 586)

  • mek-law.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 634, 636 BGB; § 635 BGB a.F.
    Bausummenüberschreitung: Verbindliche Vereinbarung einer Kostenobergrenze? (RA Dr. Christoph Lichtenberg; IBR 2008, 524)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bausummenüberschreitung: Muss Architekt Schadensersatz leisten? (IBR 2008, 586)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bausummenüberschreitung: Verbindliche Vereinbarung einer Kostenobergrenze? (IBR 2008, 524)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    nochmals hingewiesen hat - die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich seiner Pflicht zur Kostenüberwachung und -kontrolle sowie für einen behaupteten Schaden und die Kausalität einer Pflichtverletzung des Klägers für diesen Schaden obliegt (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 496 f.; BGH BauR 79, 74; Saarländisches OLG BauR 05, 1957 i.V. mit BGH BauR 06, 155), hat dieser Darlegungs- und Beweislast nicht zur Überzeugung des Senats genügt.

    c) Der Senat hat gleichfalls darauf hingewiesen, (II 149), dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 495; BGH BauR 2003, 566) ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens (bzw. einer Kostengrenze) voraussetzt, dass die Parteien des Architektenvertrages den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben.

    Der Beklagte, den auch insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft (z. B. BGH BauR 97, 494, 495), hat die Voraussetzungen eines vertraglich vereinbarten verbindlichen Kostenrahmens bereits nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen.

    Der Vertrag der Parteien enthält im Übrigen in den einbezogenen allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVA) in § 1 Ziff. 1.2 die Verpflichtung des Klägers, den Beklagten zu den Baukosten und deren Ermittlung allgemein zu beraten (vgl. BGH BauR 97, 1067, 1068) sowie den Beklagten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn erkennbar wird, dass die erwartenden Baukosten überschritten werden (BGH BauR 97, 494, 496).

    cc) Der Beklagte hat seiner Darlegungs- und Beweislast (vgl. z. B. BGH BauR 97, 494, 496 f.) für eine schuldhafte Verletzung der genannten Pflichten und für einen hieraus kausal resultierenden Schaden nicht genügt.

    Das Ergebnis ist - worauf der Senat hingewiesen hat (II 151) - dem Wert des Bauobjekts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier des Senats, vgl. BGH BauR 97, 335; BGH BauR 97, 494, 496, ständige Rechtsprechung) gegenüberzustellen.

    Dabei genügt es nicht, dass der Beklagte die Möglichkeit eines Schadens behauptet, um es dem Kläger zu überlassen, evtl. Vorteile des Beklagten aus dem schädigenden Ereignis nachzuweisen (vgl. BGH BauR 97, 494, 496).

    Der Beklagte verkennt insoweit, dass Angaben im Bauantrag anderen Zwecken als der Bestimmung eines einzuhaltenden Kostenrahmens und einer Kostenermittlung dienen, so dass die Angaben im Bauantrag insoweit keinen zuverlässigen Hinweis zu geben vermögen (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 495, ständige Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. Baurecht 97, 494, 496; BauR 97, 335, 336 m.w.N.) hat in Fällen von Baukostensteigerungen ein Vorteilsausgleich für die Wertsteigerung des Bauvorhabens durch die Mehrkosten zu erfolgen, wobei die - bereinigt um nicht vorhersehbare Mehrkosten und gemessen an etwaigen Toleranzen - wirklichen Baukosten dem Wert des Bauobjekts gegenüberzustellen sind, um zu erkennen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist (BGH a.a.O.).

    Da die Parteien - wie dargelegt - weder eine Kostenobergrenze noch Bausumme verbindlich festgelegt haben, kann der Kläger für das Stadium der frühen Schätzung (K 4) eine Toleranz in Anspruch nehmen (vgl. hierzu z. B. BGH BauR 88, 734, 736; BauR 97, 335; BauR 97, 494, ständige Rechtsprechung).

    Die Überlegungen des Beklagten, wie er sich die Fortgestaltung des Bauvorhabens vorgestellt hätte, wenn er von den wirklichen Baukosten Kenntnis gehabt hätte, spielen für die Entscheidung keine Rolle (vgl. z. B. BGH BauR 97, 494 ff.).

  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    aa) Zum einen kann nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 159, 376, 381 f BGH BauR 05, 400, 405) dem Architektenvertrag durch Vertragsauslegung die Pflicht des Architekten zur Erfüllung der in § 15 Abs. 2 HOAI in den verschiedenen Leistungsphasen dargestellten Kostenermittlungen entnommen werden, obwohl in § 15 HOAI grundsätzlich keine Leistungspflichten geregelt sind, da es sich insoweit um öffentliches Preisrecht handelt.

    Vielmehr können auch Teilerfolge vereinbart sein (BGH BauR 05, 400, 405).

    bb) Ungeachtet der genannten Pflicht, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, schuldete der Kläger auf der Grundlage des Architektenvertrages eine zutreffende Aufklärung des Beklagten über die voraussichtlichen Baukosten (vgl. z. B. BGH BauR 2005, 400, 402).

    Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH BauR 91, 366, 367; BGH BauR 05, 400, 402).

    Dabei hat die Kostenberatung durch den Architekten allgemein den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann (BGH BauR 2005, 400, 402).

    Es bedarf danach keiner Vertiefung mehr, dass der Beklagte anzurechnende steuerliche Vorteile aus den erhöhten Herstellungskosten (vgl. hierzu z. B. BGHZ 74, 103, 114 ff.; NJW 87, 1814; BauR 05, 400 Rdn. 41) weder dargelegt noch durch Urkunden belegt hat.

    Zwar hat der BGH (vgl. BGHZ 159, 376, 382 und BGH BauR 2005, 400, 405) entschieden, dass der Bauherr auch im Bereich des § 634 Abs. 1 BGB a.F. das Architektenhonorar für eine Teilleistung mindern kann, wenn die an sich erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich ist.

  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 23/95

    Toleranzen bei der Kostenermittlung durch den Architekten; Maßgeblicher Zeitpunkt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    Das Ergebnis ist - worauf der Senat hingewiesen hat (II 151) - dem Wert des Bauobjekts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier des Senats, vgl. BGH BauR 97, 335; BGH BauR 97, 494, 496, ständige Rechtsprechung) gegenüberzustellen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. Baurecht 97, 494, 496; BauR 97, 335, 336 m.w.N.) hat in Fällen von Baukostensteigerungen ein Vorteilsausgleich für die Wertsteigerung des Bauvorhabens durch die Mehrkosten zu erfolgen, wobei die - bereinigt um nicht vorhersehbare Mehrkosten und gemessen an etwaigen Toleranzen - wirklichen Baukosten dem Wert des Bauobjekts gegenüberzustellen sind, um zu erkennen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist (BGH a.a.O.).

    Da die Parteien - wie dargelegt - weder eine Kostenobergrenze noch Bausumme verbindlich festgelegt haben, kann der Kläger für das Stadium der frühen Schätzung (K 4) eine Toleranz in Anspruch nehmen (vgl. hierzu z. B. BGH BauR 88, 734, 736; BauR 97, 335; BauR 97, 494, ständige Rechtsprechung).

    Diesen zum Stichtag 20.01.04 (vgl. S. 1 des Gutachten B#### vom 08.01.05) ermittelten Verkehrswertansatz sieht der Senat im Rahmen seiner hilfsweisen Vergleichswertbetrachtung auch für den maßgeblichen Tag seiner letzten mündlichen Verhandlung vom 24.07.07 (vgl. hierzu BGH BauR 97, 335) als zutreffend an.

    Da hiernach ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Baukostenüberschreitung schon dem Grunde nach nicht besteht, bedarf die nur im Einzelfall zu entscheidende Frage der Kausalität eines Schadens durch erhöhte Finanzierungskosten (vgl. hierzu z. B. BGH BauR 94, 268, 270; BauR 97, 335, 336) keiner Entscheidung mehr.

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    aa) Zum einen kann nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 159, 376, 381 f BGH BauR 05, 400, 405) dem Architektenvertrag durch Vertragsauslegung die Pflicht des Architekten zur Erfüllung der in § 15 Abs. 2 HOAI in den verschiedenen Leistungsphasen dargestellten Kostenermittlungen entnommen werden, obwohl in § 15 HOAI grundsätzlich keine Leistungspflichten geregelt sind, da es sich insoweit um öffentliches Preisrecht handelt.

    Zwar hat der BGH (vgl. BGHZ 159, 376, 382 und BGH BauR 2005, 400, 405) entschieden, dass der Bauherr auch im Bereich des § 634 Abs. 1 BGB a.F. das Architektenhonorar für eine Teilleistung mindern kann, wenn die an sich erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich ist.

  • BGH, 16.06.1977 - VII ZR 2/76

    Ersatzanspruch des Bauherrn gegen einen Architekten wegen entstandener Mehrkosten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    nochmals hingewiesen hat - die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich seiner Pflicht zur Kostenüberwachung und -kontrolle sowie für einen behaupteten Schaden und die Kausalität einer Pflichtverletzung des Klägers für diesen Schaden obliegt (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 496 f.; BGH BauR 79, 74; Saarländisches OLG BauR 05, 1957 i.V. mit BGH BauR 06, 155), hat dieser Darlegungs- und Beweislast nicht zur Überzeugung des Senats genügt.

    Ihm steht zu dem - ohne dass es auf den Streit der Parteien (vgl. hierzu z. B. BGH BauR 79, 74) diesbezüglich ankommt - in jedem Fall zumindest der von der Sachverständigen B#### ermittelte Verkehrswert des Objekts von 1.075.000,-- EUR = 2.102.517,-- DM gegenüber.

  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 196/98

    Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    Ferner hatte der Kläger ihm im oben dargestellten Sinne bekannte Kostenvorstellungen des Beklagten bei seiner Planung zu berücksichtigen (BGH BauR 98, 354, 355; BGH BauR 99, 1319, 1322).
  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    Der Senat hat darauf hingewiesen (II 151), dass sich der Beklagte nicht allein auf die nicht abschließenden und - wegen der Weigerung des Beklagten, die abschließenden Rechnungen der einzelnen Baubeteiligten dem Kläger zur Einsicht zu übergeben (vgl. hierzu BGH NJW 95, 399) - zu Recht auf Schätzungen beruhenden Kostenübersichten des Klägers stützen kann.
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    Es bedarf danach keiner Vertiefung mehr, dass der Beklagte anzurechnende steuerliche Vorteile aus den erhöhten Herstellungskosten (vgl. hierzu z. B. BGHZ 74, 103, 114 ff.; NJW 87, 1814; BauR 05, 400 Rdn. 41) weder dargelegt noch durch Urkunden belegt hat.
  • BGH, 22.01.1998 - VII ZR 259/96

    Mängel des Architektenwerks; Prüffähigkeit der Honorarrechnung des Architekten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    Ferner hatte der Kläger ihm im oben dargestellten Sinne bekannte Kostenvorstellungen des Beklagten bei seiner Planung zu berücksichtigen (BGH BauR 98, 354, 355; BGH BauR 99, 1319, 1322).
  • BGH, 10.02.1987 - VI ZR 17/86

    Darlegungs- und Beweislast für Steuerersparnisse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06
    Es bedarf danach keiner Vertiefung mehr, dass der Beklagte anzurechnende steuerliche Vorteile aus den erhöhten Herstellungskosten (vgl. hierzu z. B. BGHZ 74, 103, 114 ff.; NJW 87, 1814; BauR 05, 400 Rdn. 41) weder dargelegt noch durch Urkunden belegt hat.
  • BGH, 18.06.1998 - VII ZR 189/97

    Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung

  • BGH, 16.12.1993 - VII ZR 115/92

    Ersatzpflichten des Architekten wegen Überschreitens einer vom Bauherrn

  • BGH, 17.01.1991 - VII ZR 47/90

    Planungspflichten des Architekten

  • BGH, 07.07.1988 - VII ZR 72/87

    Haftung des mit der Planung beauftragten Bauingenieurs für den Ausfall

  • BGH, 03.07.1997 - VII ZR 159/96

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten

  • BFH, 04.03.1958 - I 7/57 U

    Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf betrieblicher oder auf

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 362/01

    Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Bausumme

  • OLG Saarbrücken, 25.05.2004 - 4 U 589/03

    Beweislast für abweichende Erklärungen außerhalb einer Urkunde -

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2011 - 1 U 408/09

    Architektenvertrag: Vergütungsanspruch des Architekten bei einvernehmlicher

    Insoweit obliegt dem Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast für einen vertraglich verbindlich vereinbarten Kostenrahmen, für eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich dessen Pflicht zur Kostenüberwachung und -kontrolle sowie für einen Schaden und die Kausalität einer Pflichtverletzung des Klägers für diesen Schaden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2007 - 8 U 93/06 -, juris, Absatz-Nr. 52 und 71 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2011 - 1 U 408/01
    Insoweit obliegt dem Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast für einen vertraglich verbindlich vereinbarten Kostenrahmen, für eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich dessen Pflicht zur Kostenüberwachung und -kontrolle sowie für einen Schaden und die Kausalität einer Pflichtverletzung des Klägers für diesen Schaden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2007 - 8 U 93/06 -, [...], Absatz-Nr. 52 und 71 m.w.N.).
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