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   OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04   

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https://dejure.org/2004,3356
OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04 (https://dejure.org/2004,3356)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.09.2004 - 8 W 670/04 (https://dejure.org/2004,3356)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. September 2004 - 8 W 670/04 (https://dejure.org/2004,3356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Klagen aus Gewinnversprechen; Bestimmung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes für Zahlungsansprüche aus Gewinnzusagen; Versendung von Gewinnzusagen als unerlaubte Handlungen; Gerichtsstand bei unerlaubten Handlungen mit ...

  • Judicialis

    ZPO § 32; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO §§ 567 ff.; ; BGB § 661a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29 Abs. 1; ZPO § 32; ZPO § 114; BGB § 661a
    Gerichtsstand für Klage aus Gewinnzusage nach § 661a BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 591
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.02.2003 - III ZB 30/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    Anzumerken ist insoweit allerdings, dass der Bundesgerichtshof die vom Landgericht zitierte und zahlreiche weitere Parallelentscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und für die jeweils beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe gewährt hat, weil die rechtsgrundsätzliche Frage, wer als Versender der Gewinnzusage im Sinne von § 661a BGB anzusehen sei, nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren abschließend beantwortet werden dürfe (z.B. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - NJW 2003, 1192; Beschluss vom 27.02.2003 - NJW-RR 2003, 1001; Beschluss vom 31.07.2003 - NJW-RR 2003, 1438).

    Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Blick auf § 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO nur in Betracht, wenn es um spezielle Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH NJW-RR 2003, 1001 f.).

  • BGH, 16.10.2003 - III ZR 106/03

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung für Gewinnzusagen

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    Entscheidend ist letztlich vielmehr, dass § 661a BGB an die als einseitiges Rechtsgeschäft oder geschäftsähnliche Handlung zu beurteilende Gewinnzusage anknüpft und dem Verbraucher keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch auf den zugesagten Preis gibt (BGH NJW 2003, 3620 [3621]).
  • BGH, 19.12.2002 - III ZB 33/02

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde im

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    Anzumerken ist insoweit allerdings, dass der Bundesgerichtshof die vom Landgericht zitierte und zahlreiche weitere Parallelentscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und für die jeweils beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe gewährt hat, weil die rechtsgrundsätzliche Frage, wer als Versender der Gewinnzusage im Sinne von § 661a BGB anzusehen sei, nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren abschließend beantwortet werden dürfe (z.B. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - NJW 2003, 1192; Beschluss vom 27.02.2003 - NJW-RR 2003, 1001; Beschluss vom 31.07.2003 - NJW-RR 2003, 1438).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2002 (BGHZ 153, 82; ebenso bereits Senat, Urteil vom 19.12.2001 - 8 U 2256/01, OLGR Dresden 2002, 281), auf das sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung (OLGR Karlsruhe 2004, 255 [256]) maßgeblich bezieht, steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 229/91

    Internationale Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln und schlüssiges Verhalten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zieht, bestimmt sich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) für Zahlungsansprüche aus Gewinnzusagen im Sinne von § 661a BGB grundsätzlich nach dem Sitz des in Anspruch genommenen Unternehmens (vgl. BGHZ 120, 334 [347 f.] für Kaufpreisklage; Smid, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rn. 25 allgemein für Geldschulden; vgl. auch Patzina, in: MüKo-ZPO, 2. Aufl., § 29 Rn. 88 für Klagen gegen Versandhändler).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 6 W 27/02

    Klage auf Auskehrung zugesagter Gewinne; Prozesskostenhilfe (PKH); Hinreichende

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    Ob sich die Versagung von Prozesskostenhilfe, wie das Landgericht weiter meint, auch darauf stützen lässt, die beabsichtigte Klage sei aus den Gründen der in NJW-RR 2002, 1632 abgedruckten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf unbegründet, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
  • OLG Nürnberg, 28.08.2002 - 4 U 641/02

    Gerichtsstand bei Klage auf Anspruch aus Gewinnversprechen

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    Ein Sonderfall, in dem die Verpflichtung aus § 661a BGB kraft Parteivereinbarung als Bringschuld zu qualifizieren ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, NJW 2002, 3637 [3640]), liegt hier nicht vor.
  • OLG Karlsruhe, 10.12.1993 - 2 WF 172/92
    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    Unabhängig davon kann für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rn. 3; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 606 f., jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2003 - 15 AR 49/03

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Klage aus

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2002 (BGHZ 153, 82; ebenso bereits Senat, Urteil vom 19.12.2001 - 8 U 2256/01, OLGR Dresden 2002, 281), auf das sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung (OLGR Karlsruhe 2004, 255 [256]) maßgeblich bezieht, steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04
    Während das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Hauptsache bei seiner engen Auslegung des Versenderbegriffs geblieben ist (Urteil vom 22.12.2003 - VuR 2004, 67; Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: BGH III ZR 104/04), hält das Oberlandesgericht Frankfurt eine weite Auslegung für geboten (Urteil vom 18.12.2003 - Volltext in Juris; Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: BGH III ZR 112/04).
  • BGH, 31.07.2003 - III ZB 7/03

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei schwieriger Rechts- oder Tatfrage

  • OLG Dresden, 19.12.2001 - 8 U 2256/01

    Gewinnzusage; Gerichtsstand

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2005 - 1 W 9/05

    Gewinnzusage: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei einer Klage auf

    Diese Frage ist zu verneinen (ebenso OLG Dresden, OLGR Dresden 2005, 31 f.; LG Halle, Beschluss vom 04.02.2004, 4 O 49/04; LG Hagen, Urteil vom 04.03.2004, 6 O 217/03; LG Regensburg, Urteil vom 13.08.2004, 4 O 637/03 (5); LG Frankenthal, Beschluss vom 08.09.2004, 6 O 272/03; abweichend OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2004, 255 f.).

    Auch der Zweck des § 32 ZPO, soweit er auf dem Gedanken der Sachnähe beruht und darin besteht, dem Geschädigten einer unerlaubten Handlung die Sachaufklärung und Beweiserhebung am Begehungsort des Delikts zu ermöglichen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 1), kommt bei Gewinnzusagen im Versandhandel mit Blick auf den Wohnsitz des Empfängers nicht zum Tragen (OLG Dresden, OLGR Dresden 2005, 31 f.).

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2005 - 1 W 9/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus Gewinnversprechen; Begriff des Senders

    Diese Frage ist zu verneinen (ebenso OLG Dresden, OLGR Dresden 2005, 31 f.; LG Halle, Beschluss vom 04.02.2004, 4 O 49/04; LG Hagen, Urteil vom 04.03.2004, 6 O 217/03; LG Regensburg, Urteil vom 13.08.2004, 4 O 637/03 (5); LG Frankenthal, Beschluss vom 08.09.2004, 6 O 272/03; abweichend OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2004, 255 f.).

    Auch der Zweck des § 32 ZPO, soweit er auf dem Gedanken der Sachnähe beruht und darin besteht, dem Geschädigten einer unerlaubten Handlung die Sachaufklärung und Beweiserhebung am Begehungsort des Delikts zu ermöglichen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 1), kommt bei Gewinnzusagen im Versandhandel mit Blick auf den Wohnsitz des Empfängers nicht zum Tragen (OLG Dresden, OLGR Dresden 2005, 31 f.).

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