Rechtsprechung zu § 661a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 661a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, "Es sind 9000 DM! Ja, 9000 DM in bar!", 16.10.03
§ 661a BGB ist nicht verfassungswidrig, § 661a BGB stellt keine strafähnliche Sanktion iSv Art. 103 III GG dar
- BGH, "Der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen", 28.11.02
§ 661a BGB, für Klagen aus Gewinnzusagen gilt Art. 13 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: zuständig sind auch die Gerichte am Wohnort des Verbrauchers;
§§ 513 II, 545 II ZPO gelten nicht für die Internationale Zuständigkeit (vgl. Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 1 ff EuGVVO)
Literatur im Internet zu § 661a BGB
- BGH quo vadis, quis "sendet"? von RA Waldemar Cimala (Rechtsprechungsanmerkung)
Anmerkung zur ersten Revisionsentscheidung des BGH zur Frage "Wer sendet" im Sinne von § 661a BGB (Urteil vom 7.10.04 - III ZR 175/04).
- § 661a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 661a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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