Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
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Rechtsprechung zu § 661a BGB
216 Entscheidungen zu § 661a BGB in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
Wettbewerbsverstöße als Grund für eine Gewerbeuntersagung
- OLG Zweibrücken, 13.09.2022 - 5 U 28/22
Online-Glücksspiel: Anspruch des Spielers auf Gewinnauszahlung gegen ein ...
- OLG Hamm, 08.02.2007 - 21 U 138/06
Voraussetzungen einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB - Internationale ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 12.09.2006 - 15 O 147/05
Voraussetzungen der Geeignetheit einer Gewinnmitteilung aus objektiver ...
- LG Dortmund, 12.09.2006 - 15 O 147/05
- BGH, 16.10.2003 - III ZR 106/03
Verfassungsmäßigkeit der Haftung für Gewinnzusagen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03
Verfassungsmäßigkeit des § 661a BGB
- BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03
- OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 264/24
Wettbewerbsverstöße als Grund für eine Gewerbeuntersagung
- OLG Hamm, 28.08.2017 - 22 W 26/17
Begriff der Gewinnzusage im Sinne von § 661a BGB
Zum selben Verfahren:
- AG Jena, 14.05.2014 - 26 C 871/13
PayPal muss nach Gewinnspielzusage 500 Euro zahlen
§ 661a BGB in Nachschlagewerken
- § 661a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnzusage
Querverweise
Auf § 661a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 661a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- § 762 I (Spiel, Wette)