Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 661a
Gewinnzusagen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Rechtsprechung zu § 661a BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Es sind 9000 DM! Ja, 9000 DM in bar!", 16.10.03
    § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig, § 661a BGB stellt keine strafähnliche Sanktion iSv Art. 103 III GG dar

  • BGH, "Der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen", 28.11.02 
    § 661a BGB, für Klagen aus Gewinnzusagen gilt Art. 13 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: zuständig sind auch die Gerichte am Wohnort des Verbrauchers;
    §§ 513 II, 545 II ZPO gelten nicht für die Internationale Zuständigkeit (vgl. Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 1 ff EuGVVO)

Literatur im Internet zu § 661a BGB

Querverweise

Auf § 661a BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 661a BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher)
            § 14 I (Unternehmer)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unvollkommene Verbindlichkeiten
            § 762 I (Spiel, Wette)

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