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   OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04   

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https://dejure.org/2004,10877
OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04 (https://dejure.org/2004,10877)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14.05.2004 - 8 W 68/04 (https://dejure.org/2004,10877)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14. Mai 2004 - 8 W 68/04 (https://dejure.org/2004,10877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reisekosten für einen am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten; Geltendmachung der Kosten eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts durch eine Partei; Prüfung der Notwendigkeit eines Reiseantritts für einen Rechtsanwalt; Frage ...

  • Judicialis

    ZPO § 78; ; ZPO § ... 91; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs.; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs.; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; RpflG § 11 Abs. 1; ; Ermäßigungssatz-AnpassungsVO § 1; ; BRAGO § 28; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Dieser Weg ist der Partei nur dann zuzumuten, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, wie beispielsweise bei gewerblichen Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder einem in rechtlich und tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit in der Erwartung, dass die Gegenseite keine Einwendungen erheben wird (Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs ZPO ist nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung auf die ex ante - Beurteilung einer wirtschaftlich denkenden Partei abzustellen (Beschluss des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02).

    Diese Gesetzesänderung ist wesentlich mit dem Interesse der Mandanten begründet worden, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden (BGH - VIII ZB 30/02 sowie Beschluss vom 04.02.2003 - XI ZB 21/02).

    Wirtschaftlich vernünftiger aus der Sicht beider Prozeßparteien ist stets die Beauftragung eines am oder in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der Partei ansässigen Rechtsanwaltes, weil dadurch Reisekosten der Partei vermieden werden (BGH vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02; Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02).

    Die Beklagte trifft die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH v. 16.10.2002 a.a.O.).

  • BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02

    Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Unter Hinweis auf den Beschluss des XI. Zivilsenats vom 04.02.2003 (XI ZB 21/02) hat sie außerdem erneut die Ablehnung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes gerügt und darauf hingewiesen, dass sie schon seit Jahren laufend von dem Prozessbevollmächtigten anwaltlich beraten und vertreten werde, wodurch sich "ein großes Vertrauensverhältnis gefestigt" habe.

    Auch der von der Beklagten in Bezug genommene Beschluss des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 04.02.2003 ( XI ZB 21/02) steht dem nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in jenem Fall über die Erstattungsfähigkeit von Kosten einer in H. wohnenden und durch eine in H. ansässige Rechtsanwältin, die vor einem Landgericht in einem neuen Bundesland aufgetreten ist, zu entscheiden hatte.

    Diese Gesetzesänderung ist wesentlich mit dem Interesse der Mandanten begründet worden, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden (BGH - VIII ZB 30/02 sowie Beschluss vom 04.02.2003 - XI ZB 21/02).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Der Umstand, dass die Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammengearbeitet hat oder für die Partei in derselben Angelegenheit vorprozessual tätig war, stellt keinen Grund dar, von dieser Regel abzuweichen (Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02).

    Wirtschaftlich vernünftiger aus der Sicht beider Prozeßparteien ist stets die Beauftragung eines am oder in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der Partei ansässigen Rechtsanwaltes, weil dadurch Reisekosten der Partei vermieden werden (BGH vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02; Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02).

  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 45/02

    Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Dieser Weg ist der Partei nur dann zuzumuten, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, wie beispielsweise bei gewerblichen Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder einem in rechtlich und tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit in der Erwartung, dass die Gegenseite keine Einwendungen erheben wird (Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02).

    Wirtschaftlich vernünftiger aus der Sicht beider Prozeßparteien ist stets die Beauftragung eines am oder in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der Partei ansässigen Rechtsanwaltes, weil dadurch Reisekosten der Partei vermieden werden (BGH vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02; Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen ist (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03).

    Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen ist (Beschl. des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2003 - I ZB 21/03).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.1997 - 10 W 77/97
    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Dies gilt selbst dann, wenn sie von ihrer Kanzlei zum Gericht einen weiteren Weg zurücklegen müssen (Madert a.a.O. RdN 3 mit dem Beispiel der Großstadt Berlin), weil Reisekosten i.S.v. § 28 BRAGO nur entstehen, wenn die Grenzen der politischen Gemeinde überschritten werden, in denen die Partei oder der Rechtsanwalt wohnen (OLG Düsseldorf in MDR 1997, 1070; OLG Stuttgart in JurBüro 1984, 762).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.2003 (BVerfG 1 BvR 487/01 vom 28.01.2003), durch den Satz 1 der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages für verfassungswidrig erklärt worden ist, den hier einschlägigen Satz 2 des Einigungsvertrages nicht erfasst.
  • OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03

    Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Da nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung - auch des Senates (Beschluss vom 12.03.2003 - 8 W 221/03; Beschluss vom 18.03.2003 - 8 W 58/03) - eine vernünftige und kostenbewußte Partei den für sie einfachen und naheliegenden Weg wählen darf, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist sie im Kosteninteresse nicht daran gehindert, einen am dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, soweit dabei die Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwaltes nicht überschritten werden (BGH a.a.O.).
  • BGH, 14.09.2004 - XI ZB 21/03

    Beginn der Frist für die Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Die Vorschriften des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 91 Abs. 2 Satz 1, 1.Halbs. ZPO (zu einem solchen Fall siehe Beschluss vom 04.02.2003 - XI ZB 21/03) sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2001 - 2 W 48/00
    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Auch liegt es nahe, dass sowohl der Partei als auch ihrem Prozessbevollmächtigten eine sachliche Vorbefassung mit der Materie des zugrunde liegenden Rechtsstreites die Sachbearbeitung vereinfacht (OLG Düsseldorf in JurBüro 2001, 255).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2005 - 4 O 327/05

    Reisekosten eines (auswärtigen) Prozessbevollmächtigten

    Auch wenn man den Prozessbevollmächtigten damit als "Hausanwalt" des Beklagten ansehen wollte, folgt daraus noch nicht, dass es für den Beklagten unzumutbar war, zur Kostenminimierung einen anderen Rechtsanwalt zur Prozessvertretung zu beauftragen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. Juli 1989 - 2 S 1497/89 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OLG Rostock, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 8 W 68/04 -, zit. nach JURIS zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • OLG Rostock, 30.03.2010 - 5 W 44/10

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen

    In Anlehnung an diese Entscheidung des BGH hat bereits der 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock am 14.05.2004 festgestellt ( 8 W 68/04 = OLGR 2004, 418), dass die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei die Obergrenze dessen bilden, was die Partei gem. § 91 Abs. 2 S. 1 2. HS ZPO vom Gegner erstattet verlangen kann.
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