Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 18.04.2005 - 8 W 74/05 - 9 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Notarieller Darlehensvertrag zum finanzierten Wohnungskauf: Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens durch den Darlehensnehmer ohne vorausgehende Sicherungsabrede
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung eines Darlehensnehmers zur Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens ; Folgen des Vorliegens oder des Fehlens dieses abstrakten persönlichen Schuldversprechens in der Sicherungsabrede ; Begriff echter Mitdarlehensnehmer ; Auswirkungen des ...
- Judicialis
BGB § 133; ; BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 157; ; BGB § 821
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 821
Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kreditrecht - Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
Formularmäßige persönliche Haftungsübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung bei …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 18.04.2005 - 8 W 74/05
Geht der Gläubiger - wie hier die Antragsgegnerin - dennoch aus dem Schuldversprechen gegen den Darlehensnehmer vor, steht diesem die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 821 BGB zu (vgl. zu Vorstehendem: Anmerkung Wochner in DNotZ 2004, 714 ff zu OLG Saarbrücken OLGR 2004, 113 = DNotZ 2004, 712 ff). - BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03
Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme
Auszug aus OLG Saarbrücken, 18.04.2005 - 8 W 74/05
Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. zuletzt BGH v. 25.1.2005 - XI ZR 325/03, NJW 2005, 973 ff m.w.N.).