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   BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15   

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BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15 (https://dejure.org/2015,41504)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2015 - 9 BN 7.15 (https://dejure.org/2015,41504)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 (https://dejure.org/2015,41504)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Übernachtungsteuer; Gleichartigkeit; Abwälzbarkeit; örtliche Radizierung

  • Wolters Kluwer

    Gleichartigkeit einer gemeindlichen Aufwandsteuer mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer; Nachrangigkeit des Steuermaßstabs beim Gleichartigkeitsvergleich gegenüber dem Merkmal des Steuergegenstandes; Rechtfertigung der Bestimmung von Beherbergungsbetrieben zum ...

  • rewis.io

    Übernachtungsteuer; Gleichartigkeit; Abwälzbarkeit; örtliche Radizierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Gleichartigkeit einer gemeindlichen Aufwandsteuer mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer; Nachrangigkeit des Steuermaßstabs beim Gleichartigkeitsvergleich gegenüber dem Merkmal des Steuergegenstandes; Rechtfertigung der Bestimmung von Beherbergungsbetrieben zum ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Wie die Beschwerde selbst erkennt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Gleichartigkeit mit einer bundesrechtlich geregelten Steuer anhand eines Vergleichs von Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und der wirtschaftlichen Auswirkungen festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 22).

    Daraus folgt, dass eine Gleichartigkeit nicht schon dann anzunehmen ist, wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der Gewichtung hinter die anderen nicht erfüllten Merkmale zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 25; ebenso BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 - BFHE 250, 427 Rn. 25).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - (a.a.O. Rn. 34) bereits darauf hingewiesen, dass ein proportionaler Steuermaßstab nicht ausgeschlossen ist, sondern im Hinblick auf die Unterscheidung zur Umsatzsteuer einen in der Gesamtschau dem Gleichartigkeitsverbot (noch) genügenden Abstand zu dieser Steuerart wahren muss.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 ).

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - a.a.O. S. 113; BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 - BFHE 250, 427 Rn. 41 f.).

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Der örtlich bedingte Wirkungskreis einer kommunalen Verbrauch- und Aufwandsteuer bedarf eines besonderen örtlichen Anknüpfungsmomentes (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 ), dessen Bestimmung von der jeweiligen Eigenart der einzelnen Steuer abhängt, nämlich inwieweit sie auf die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet abstellt und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen kann.

    Dabei muss sich die örtliche Radizierung aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes selbst ergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 .

  • VG Gelsenkirchen, 27.11.2012 - 19 K 2159/11

    Bettensteuer; Beherbergungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Die Beschwerde legt nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), auch nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2012 - 19 K 2159/11 -, dass darüber hinaus der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit geben könnte, in einem Revisionsverfahren Fragen des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.

    Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2012 - 19 K 2159/11 - und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 - (DVBl. 2014, 249) behauptet, es gehe tatsächlich nicht um die Mitwirkungspflichten des Gastes, sondern vielmehr um eine sachlich nicht gerechtfertigte Umkehr der formellen bzw. materiellen Beweislast bzw. der Feststellungslast zu Ungunsten des Steuerschuldners, ist dies lediglich ein Angriff auf die Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof.

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Daraus folgt, dass eine Gleichartigkeit nicht schon dann anzunehmen ist, wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der Gewichtung hinter die anderen nicht erfüllten Merkmale zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 25; ebenso BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 - BFHE 250, 427 Rn. 25).

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - a.a.O. S. 113; BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 - BFHE 250, 427 Rn. 41 f.).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Dabei muss sich die örtliche Radizierung aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes selbst ergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 .
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Für den Bereich des Steuerrechts gilt der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergebende allgemeine Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Denn die Grundsätze der Abwälzbarkeit sind in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 Rn. 7).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Denn die Grundsätze der Abwälzbarkeit sind in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 80.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; steuerliche Belastungsgleichheit;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15
    Denn die Grundsätze der Abwälzbarkeit sind in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 Rn. 7).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 9 B 41.12

    Hundesteuer, Aufwand, örtliche Aufwandsteuer.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 14 A 316/13

    Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt

  • BVerwG, 20.08.2014 - 9 B 8.14

    Zulassung der Revision hinsichtlich der Bestimmung des Steuerschuldners der

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

  • BVerwG, 17.11.2015 - 9 BN 3.15

    Hessische Übernachtungssteuer; Erhebungsgrundsätze und Abwälzbarkeit;

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015 - BVerwG 9 BN 7.15 -,.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15

    Erhebung von Übernachtungssteuer - Betretungsrecht zwecks Nachprüfung

    Auch der VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 -, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig, erachte die Erhebung einer indirekten Steuer bei dem Beherbergungsunternehmer dann für rechtlich zulässig, wenn dieser die Steuer auf den Aufwandtreibenden als Steuerträger abwälzen könne (Verweis auf BVerfG, Beschl. vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -).

    25 Mit der herrschenden Auffassung ist der Senat der Rechtsansicht, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren streitigen Übernachtungssteuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG handelt (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Rn. 110, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig).

    Diese Rechtsauffassung ist vom BVerwG im o. g. Nichtzulassungsbeschluss vom 13. Oktober 2016 - 9 BN 1.16 - nicht beanstandet worden: Zu der Frage, wer zum Steuerschuldner einer kommunalen Übernachtungssteuer bestimmt werden dürfe, habe das BVerwG bereits entschieden, dass sich die Antwort darauf nach einfachrechtlicher Ausgestaltungen durch den Landesgesetzgeber richte - vgl. ferner BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig.

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

    Eine Steuer ist "örtlich", wenn sie an örtliche Gegebenheiten - vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Kommune - anknüpft und sie wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gebiet der Kommune nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 436/88 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 13.10.2016 - 9 BN 1.16 - juris Rn. 12 und vom 11.12.2015 - 9 BN 7.15 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Eine Steuer ist "örtlich", wenn sie an örtliche Gegebenheiten - vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Kommune anknüpft und sie wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gebiet der Kommune nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 436/88 - NVwZ 1990, 356 = juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 13.10.2016 - 9 BN 1.16 - juris Rn. 12; vom 11.12.2015 - 9 BN 7.15 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 55 = juris Rn. 12 m. w. N.).
  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2350/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

    Das Entstehen etwaiger Prüfungs- und Mitwirkungspflichten für außerhalb des Gemeindegebietes wohnende oder geschäftsansässige Personen berührt die örtliche Radizierung nicht, da es sich dabei nur um mittelbare Auswirkungen handelt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - 9 BN 7/15 -, juris, Rn. 12;.
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

    Eine Steuer ist "örtlich", wenn sie an örtliche Gegebenheiten - vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Kommune anknüpft und sie wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gebiet der Kommune nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 436/88 - NVwZ 1990, 356 = juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 13.10.2016 - 9 BN 1.16 - juris Rn. 12; vom 11.12.2015 - 9 BN 7.15 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 55 = juris Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

    Eine Steuer ist "örtlich", wenn sie an örtliche Gegebenheiten - vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Kommune anknüpft und sie wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gebiet der Kommune nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 436/88 - NVwZ 1990, 356 = juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 13.10.2016 - 9 BN 1.16 - juris Rn. 12; vom 11.12.2015 - 9 BN 7.15 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 55 = juris Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14

    Steuerbarer Aufwand; Aufwandsteuer; Eigenjagdbezirk; Einkommenserzielung;

    Durch die auch bei einer indirekt erhobenen Übernachtungsteuer von der Rechtsprechung geforderte Abwälzbarkeit der Steuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2015 - 9 BN 7/15 - juris Rn. 5) soll diese Steuer letztlich vom Übernachtungsgast aufgebracht werden, der den von der Steuer erfassten Aufwand zum Zweck des persönlichen Lebensbedarfs betreibt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - 14 A 1843/19

    Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer auf Wetteinsätze in Wettbüro vor Ort;

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349); BVerwG, Beschluss vom 11.12.2015 - 9 BN 7.15 -, juris, Rn. 12.
  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 1845/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

    Das Entstehen etwaiger Prüfungs- und Mitwirkungspflichten für außerhalb des Gemeindegebietes wohnende oder geschäftsansässige Personen berührt die örtliche Radizierung nicht, da es sich dabei nur um mittelbare Auswirkungen handelt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - 9 BN 7/15 -, juris, Rn. 12;.
  • FG Hamburg, 11.04.2017 - 1 K 17/15

    Aufwandsteuer: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 6324/16

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2369/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Schwerin, 04.05.2022 - 4 A 3080/15

    Bemessung und Steuerschuldner der Übernachtungssteuer; Satzungsbekanntmachung im

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