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   VGH Bayern, 29.07.2008 - 9 CS 08.1347   

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https://dejure.org/2008,17641
VGH Bayern, 29.07.2008 - 9 CS 08.1347 (https://dejure.org/2008,17641)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.07.2008 - 9 CS 08.1347 (https://dejure.org/2008,17641)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 9 CS 08.1347 (https://dejure.org/2008,17641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann entfallen, wenn die Rechtsverfolgung in der Hauptsache aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen, jahrelang nicht betrieben worden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliches Entfallen des allgemeine Rechtsschutzbedürfnisses für einen Abänderungsantrag aufgrund der fehlenden Betreibung eines Hauptsachverfahrens; Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Medizinprodukten aufgrund einer Entscheidung im Eilrechtsverfahren; ...

  • Judicialis

    VwGO § 75; ; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2; ; VwGO § 146 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4; ; VwGO § 147; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Medizinprodukt; Verbot des Inverkehrbringens; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; wiederholter Abänderungsantrag; effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz; gerichtliche Interessenabwägung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 310
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 15.11.2005 - 25 CS 05.2147
    Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2008 - 9 CS 08.1347
    Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Abänderungsantrag auch deshalb unbegründet ist, weil veränderte Umstände, die es rechtfertigen würden, dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Mai 2005, mit dem ihr sofort vollziehbar und zwangsgeldbewehrt untersagt wurde, das Medizinprodukt "effecto" als Inhalierhilfe zur Inhalation von Dosieraerosolen, insbesondere von bronchienerweiternden Beta-2-Sympathomimetica, weiterhin in Verkehr zu bringen, und ihr aufgegeben wurde, die noch im Verkehr befindlichen Produkte zurückzurufen und jegliche weitere Bewerbung der Produkte zu unterlassen, unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 15. November 2005 (Az. 25 CS 05.2147) nunmehr stattzugeben, im Abänderungsverfahren weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind.

    Es spricht viel dafür, dass der - nach einem letztlich erfolglos gebliebenen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (BayVGH vom 15.11.2005 Az. 25 CS 05.2147; vgl. auch - zu einer Anhörungsrüge - BayVGH vom 1.12.2005 Az. 25 CS 05.3150) und einem ebenfalls erfolglosen ersten Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (VG München vom 21.6.2006 Az. M 18 7S 06.3150) - nunmehr zweite Abänderungsantrag der Antragstellerin bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil effektiver Rechtsschutz mittlerweile wohl auch in der Hauptsache zu erreichen gewesen wäre, die Antragstellerin aber seit Erhebung ihres Widerspruchs am 2. Juni 2005 diesbezüglich keine Anstrengungen mehr unternommen hatte.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2008 - 9 CS 08.1347
    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann (BVerfG vom 16.5.1995 BVerfGE 93, 1/14 m.w.N.; vgl. auch Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 57 zu Art. 19).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2008 - 9 CS 08.1347
    a) Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Rechtslage habe sich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich entscheidungserheblich verändert, weil der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (Medipac-Kazantzidis gegen Venizeleio-Pananeio Az. C-6/05) für CE-gekennzeichnete Medizinprodukte die Vermutung formuliert habe, dass diese den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG entsprechen, was nur in einem Schutzklauselverfahren gemäß Art. 8 der Richtlinie widerlegt werden könne, ist dieser Vortrag hier bereits deshalb unbehelflich, weil sich die Europäische Kommission in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2007 mittlerweile dahin festgelegt hat, dass weitere klinische Daten erforderlich seien, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie nachzuweisen, weshalb die CE-Kennzeichnung an dem Medizinprodukt "effecto" unberechtigterweise angebracht worden sei.
  • VGH Bayern, 01.12.2005 - 25 CS 05.3150
    Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2008 - 9 CS 08.1347
    Es spricht viel dafür, dass der - nach einem letztlich erfolglos gebliebenen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (BayVGH vom 15.11.2005 Az. 25 CS 05.2147; vgl. auch - zu einer Anhörungsrüge - BayVGH vom 1.12.2005 Az. 25 CS 05.3150) und einem ebenfalls erfolglosen ersten Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (VG München vom 21.6.2006 Az. M 18 7S 06.3150) - nunmehr zweite Abänderungsantrag der Antragstellerin bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil effektiver Rechtsschutz mittlerweile wohl auch in der Hauptsache zu erreichen gewesen wäre, die Antragstellerin aber seit Erhebung ihres Widerspruchs am 2. Juni 2005 diesbezüglich keine Anstrengungen mehr unternommen hatte.
  • VG Hamburg, 06.01.2014 - 9 E 2814/13

    Zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Ikea-Einrichtungshauses im

    Zwar ist ein von den Rechtsschutzmöglichkeiten in der Hauptsache abgekoppelter Eilrechtsschutz verfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten; für einen Antrag auf vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz entfällt grundsätzlich auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn effektiver Rechtsschutz bereits in der Hauptsache möglich gewesen wäre (VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, 9 CS 08.1347, juris, Rn. 4).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof München selbst in dem von ihm zu entscheidenden Fall, in dem der Kläger über einen Zeitraum von fast drei Jahren keine Untätigkeitsklage neben seinem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben hatte, offen gelassen hat, ob das Rechtsschutzbedürfnis tatsächlich entfallen ist (VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2023 - 10 ME 86/23

    Anwendungsbestimmung; Pflanzenschutzmittel; Rechtsschutz, effektiver;

    Nur wenn dies nicht der Fall ist, besteht ein Bedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.7.2008 - 9 CS 08.1347 -, juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19

    Straßenausbaubeiträge -zeitliche Rückwirkung der Anordnung der aufschiebenden

    Soweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2008 (Az. 9 Cs 08.1347) Bezug genommen wird, ist der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • VG Stuttgart, 28.07.2022 - 18 K 2024/22

    Betrieb einer Spielstätte; Abänderung eines Beschlusses im Verfahren auf Erlass

    Auch von der Rechtsauffassung des Gerichts abweichende rechtliche Schlussfolgerungen der Antragsteller stellen keinen Abänderungsgrund gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 9 CS 08.1347 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 11.03.2021 - 9a L 308/21

    Autismus; Rückkehrprognose; Existenzminimum; Alleinstehende Frauen; Kinder

    vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 9 CS 08.1347 -, juris Rn. 4.
  • VG München, 23.09.2009 - M 18 K 08.3357

    Applizierhilfe für Asthmasprays; rechtmäßige Anordnung nach § 28 MPG bei

    Ein am ... April 2008 gestellter weiterer Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2005 blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss der Kammer v. 8.5.2008; M 18 S7 08.1726, Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes v. 29.7.2008, 9 CS 08.1347).
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