Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 9 Sa 275/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6161
LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 9 Sa 275/09 (https://dejure.org/2010,6161)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.02.2010 - 9 Sa 275/09 (https://dejure.org/2010,6161)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Februar 2010 - 9 Sa 275/09 (https://dejure.org/2010,6161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,6161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 611 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 138 Abs 1 ZPO
    Fristlose Kündigung - Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit - Darlegungs- und Beweislast - Abmahnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Nebentätigkeit bei attestierter Arbeitsunfähigkeit; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Restarbeitsfähigkeit bei entkräftetem Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter ...

  • RA Kotz

    Arbeitsunfähigkeit und Ausübung einer Nebentätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Nebentätigkeit bei attestierter Arbeitsunfähigkeit; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Restarbeitsfähigkeit bei entkräftetem Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Abmahnungserfordernis bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Der erkrankte Arbeitnehmer auf der Baustelle

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kranker Arbeitnehmer als Aushilfsbauarbeiter

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Privatjob trotz Krankheit: Keine fristlose Kündigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 9 Sa 275/09
    Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen (BAG 02.03.2006 - 2 AZR 53/05 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 16).

    Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer nicht mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (vgl. etwa BAG 02.03.2006, a. a. O.).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Unterschied zu den Sachverhalten, denen die Urteile des BAG vom 26.08.1993 (2 AZR 154/93, a. a. O.) und 02.03.2006 (2 AZR 53/05, a. a. O.) zugrunde lagen, der Kläger allein vom zeitlichen Umfang her Tätigkeiten entfaltet hat, die auch nicht annähernd zeitlich an die Anforderungen der geschuldeten Arbeitsleistung bei der Beklagten heranreichen und der Kläger - etwas anderes lässt sich den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht entnehmen - auf der Baustelle nicht Montage- oder sonstige Bauarbeiten durchgeführt hat, sondern lediglich dabei beobachtet wurde, dass er einen Lieferschein in der Hand hielt und am Lkw eines Zulieferers mit einer dort befindlichen Verpackung beschäftigt war.

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 9 Sa 275/09
    Die Berufungskammer geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (26.08.1993 - 2 AZR 154/93 -, EzA § 626 nF BGB Nr. 148) davon aus, dass es einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen kann, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attestes der Arbeit fern bleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt.

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Unterschied zu den Sachverhalten, denen die Urteile des BAG vom 26.08.1993 (2 AZR 154/93, a. a. O.) und 02.03.2006 (2 AZR 53/05, a. a. O.) zugrunde lagen, der Kläger allein vom zeitlichen Umfang her Tätigkeiten entfaltet hat, die auch nicht annähernd zeitlich an die Anforderungen der geschuldeten Arbeitsleistung bei der Beklagten heranreichen und der Kläger - etwas anderes lässt sich den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht entnehmen - auf der Baustelle nicht Montage- oder sonstige Bauarbeiten durchgeführt hat, sondern lediglich dabei beobachtet wurde, dass er einen Lieferschein in der Hand hielt und am Lkw eines Zulieferers mit einer dort befindlichen Verpackung beschäftigt war.

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 631/02

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung nach Ausspruch der Kündigung bekannt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 9 Sa 275/09
    Im Falle einer Verdachtskündigung sind die einen Verdacht entkräftenden Tatsachen grundsätzlich im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, sofern sie - wenn auch unerkannt - bereits vor Zugang der Kündigung vorlagen (BAG 06.11.2003 - 2 AZR 631/02 -, EzA § 626 BGB 2002, Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2).
  • BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 587/03

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsminderung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 9 Sa 275/09
    Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer darauf hingewiesen hat, es sei nicht ersichtlich, dass dieser Befund, der am 15.07.2008 erhoben wurde, am 24.07.2008 noch vorgelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht nur dann gegeben ist, wenn ein Krankheitsgeschehen den Arbeitnehmer außer Stande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, sondern auch dann, wenn er die Arbeiten nur unter der Gefahr aufnehmen oder fortsetzen kann, in absehbarer naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAG 07.09.2004 - 9 AZR 587/03, EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 12) oder die Ausheilung zu verzögern.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2004 - 4 Sa 728/04

    Abmahnungserfordernis vor außerordentlicher Kündigung - genesungswidriges

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 9 Sa 275/09
    Grundsätzlich setzt eine auf eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gestützte Kündigung eine vorherige Abmahnung voraus (vgl. für den Fall genesungswidrigen Verhaltens LAG Rheinland-Pfalz 09.12.2004 - 4 Sa 728/04 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2013 - 10 Sa 100/13

    Fristlose Kündigung wegen Gefährdung des Heilungserfolgs - Renovierungsarbeiten

    bb) Die Berufungskammer geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - AP BGB § 626 Nr. 112) und des LAG Rheinland-Pfalz (12.02.2010 - 9 Sa 275/09 - Juris) davon aus, dass es einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen kann, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Arbeit fern bleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt.
  • LAG Hamm, 13.03.2015 - 1 Sa 1534/14

    Fristlose Kündigung, Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,

    Der täuschende Arbeitnehmer verwirklicht regelmäßig den Straftatbestand des Betrugs oder versucht dies zumindest, weil er den Arbeitgeber über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit täuscht oder täuschen will, um diesen zu veranlassen, ihm Entgeltfortzahlung zu gewähren, auf die er keinen Anspruch hat (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 532/08 - juris; BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - juris; 07.12.1995 - 2 AZR 849/94 - juris; LAG Hamm 16.11.2011 - 10 Sa 884/11 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 08.10.2013 - 6 Sa 188/13 - juris; 11.07.2013 - 10 Sa 100/13 - juris; 12.02.2010 - 9 Sa 275/09 - juris).

    a) Dabei obliegt es dem Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, den Beweis für den erhobenen Kündigungsvorwurf zu führen (BAG 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - juris; Hessisches Landesarbeitsgericht 20.03.2012 - 19 Sa 1020/11 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 08.10.2013 - 6 Sa 188/13 - juris; 12.02.2010 - 9 Sa 275/09 - juris).

    Bei ausreichender Substantiiertung ist es sodann Sache des Arbeitgebers, den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers, dem es obliegt, die ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, zu widerlegen (vgl. BAG 07.12.1995 - 2 AZR 849/94 - juris; 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - juris; LAG Hamm 09.04.2008 - 18 Sa 1938/07 - juris; Hessisches Landesarbeitsgericht 20.03.2012 - 19 Sa 1020/11- juris; LAG Rheinland-Pfalz 08.10.2013 - 6 Sa 188/13 - juris; 12.02.2010 - 9 Sa 275/09 - juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2013 - 6 Sa 188/13

    Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit -

    Es kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Arbeit fern bleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (BAG 28. August 1993 - 2 AZR 154/93 - Rn. 32; vgl. BAG 23.Juni 2009 - 2 AZR 532/08 - Rn. 25; vgl. BAG 17.Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - Rn. 16; LAG Rheinland-Pfalz 11. Juli 2013 - 10 Sa 100/13 -, Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz 12. Februar 2010 - 9 Sa 275/09 - Rn. 23; LAG Hamm 16. November 2011 - 10 Sa 884/11 - Rn. 76; jeweils zitiert nach juris).

    Es ist auch zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. ingesamt LAG Rheinland-Pfalz 12. Februar 2010 - 9 Sa 275/09 -, Rn. 24, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2013 - 10 Sa 17/13

    Außerordentliche Kündigung - Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

    Die Berufungskammer geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - AP BGB § 626 Nr. 112) und des LAG Rheinland-Pfalz (12.02.2010 - 9 Sa 275/09 - Juris) davon aus, dass es einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen kann, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Arbeit fern bleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2010 - 6 Sa 266/10

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsunfähigkeit nach stationärer Behandlung

    Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2010 - 9 Sa 275/09 - sei es Sache des Arbeitnehmers bei Umständen, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprächen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen hätten und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

    Soweit die Beklagte der Auffassung ist, das Arbeitsgericht habe im Hinblick auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2010 - 9 Sa 275/09 - die Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft angewandt und es sei von einer weiteren Substantiierungspflicht des Arbeitnehmers bei Umständen gegeben, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprächen, ist allein zutreffend, dass im vorerwähnten Urteil bei erschüttertem Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine weitere Substantiierungspflicht des Arbeitnehmers ausgelöst wird.

  • LAG Hamm, 15.02.2013 - 13 Sa 9/13

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied des

    Angesichts der aufgezeigten wesentlichen Unterschiede in qualitativer und quantitativer Hinsicht zwischen der Tätigkeit eines vollzeitbeschäftigten Schmiedehelfers bei der Beklagten und eines im Verhältnis dazu relativ kurzen Einsatzes im Zuge von Umbau- bzw. Renovierungsarbeiten im eigenen Haus können die von der Beklagten vorgebrachten Gründe nicht dazu führen, die am 09.03.2012 ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert anzusehen ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 9 Sa 275/09).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht