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   EuGH, 02.07.1996 - C-473/93   

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https://dejure.org/1996,1083
EuGH, 02.07.1996 - C-473/93 (https://dejure.org/1996,1083)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.1996 - C-473/93 (https://dejure.org/1996,1083)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - C-473/93 (https://dejure.org/1996,1083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Vorverfahren; Zweck; Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen; Erfordernis angemessener Fristen; Beurteilungskriterien

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft; Schutz der nationalen Identität; Voraussetzungen des Zugangs zum öffentlichen Dienst

  • Judicialis

    EWGV 1612/68 Art. 1; ; EUVtr Art. F Abs. 1; ; EUVtr Art. 48 Abs. 4; ; EUVtr Art. 169

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Zweck - Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen - Erfordernis angemessener Fristen - Beurteilungskriterien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3199
  • NVwZ 1997, 157 (Ls.)
  • AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 23
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    31 Wie die luxemburgische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in den Bereichen Forschung, Gesundheitswesen, Strassen- und Schienenverkehr, Post- und Fernmeldewesen sowie in den Versorgungsdiensten für Wasser, Gas und Elektrizität im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Frankreich, a. a. O., für den Bereich Gesundheitswesen, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625 für den Bereich Forschung für zivile Zwecke).

    40 Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag erlaubt es den Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtungen aus vor dem EWG-Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften gegenüber Drittstaaten einzuhalten, ermächtigt sie jedoch nicht, Rechte aus solchen Übereinkünften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61, Kommission/Italien, Slg. 1962, 1, und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 12).

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 48 Absatz 4 nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfuellung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnrn.

    19 Das vorprozessuale Verfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat zum einen Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, zum anderen, sich gegen die Rügen der Kommission wirkungsvoll zu verteidigen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13).

  • EuGH, 03.06.1986 - 307/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    Aus diesem Grund ist Artikel 48 Absatz 4 im funktionellen Sinne auszulegen; dabei ist auf die Art der mit der Stelle verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten abzustellen, um zu verhindern, daß die praktische Wirksamkeit und die Bedeutung der Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und über die Gleichbehandlung der Angehörigen aller Mitgliedstaaten durch Auslegungen des Begriffs der öffentlichen Verwaltung geschmälert werden, die allein aus dem nationalen Recht gewonnen werden und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts vereiteln würden (Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, Randnr. 12).

    31 Wie die luxemburgische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in den Bereichen Forschung, Gesundheitswesen, Strassen- und Schienenverkehr, Post- und Fernmeldewesen sowie in den Versorgungsdiensten für Wasser, Gas und Elektrizität im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Frankreich, a. a. O., für den Bereich Gesundheitswesen, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625 für den Bereich Forschung für zivile Zwecke).

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    38 Nach ständiger Rechtsprechung würde die Anwendung von innerstaatlichem Recht mit dem Ziel, die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts zu schmälern, im Ergebnis dessen Einheit und Wirksamkeit beeinträchtigen; sie kann daher nicht zugelassen werden (insbesondere Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg., 1970, 1125, Randnr. 3, und speziell für Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag, Urteil vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, a. a. O., Randnr. 19).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-158/91

    Ministère public und Direction du travail und de l'emploi / Levy

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    40 Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag erlaubt es den Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtungen aus vor dem EWG-Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften gegenüber Drittstaaten einzuhalten, ermächtigt sie jedoch nicht, Rechte aus solchen Übereinkünften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61, Kommission/Italien, Slg. 1962, 1, und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 12).
  • EuGH, 27.02.1962 - 10/61

    Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Italienische Republik.

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    40 Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag erlaubt es den Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtungen aus vor dem EWG-Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften gegenüber Drittstaaten einzuhalten, ermächtigt sie jedoch nicht, Rechte aus solchen Übereinkünften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61, Kommission/Italien, Slg. 1962, 1, und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.05.1984 - 105/83

    Pakvries

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    42 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 105/83 (Pakvries, Slg. 1984, 2101, Randnr. 11) entschieden hat, will Artikel 233 EWG-Vertrag verhindern, daß die Anwendung des Gemeinschaftsrechts den Benelux-Zusammenschluß auflöst oder in seiner Entwicklung behindert.
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    33 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die sehr strengen Voraussetzungen, denen Stellen genügen müssen, um unter die Ausnahme des Artikels 48 Absatz 4 EG-Vertrag zu fallen, bei Studienreferendaren (Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache C-66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 28), Fremdsprachenlektoren (Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, Randnr. 9) und Lehrkräften für das höhere Lehramt (Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91, Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 7) nicht erfuellt.
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    26 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 in der gesamten Gemeinschaft einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, und vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, a. a. O., Randnrn.
  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
    33 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die sehr strengen Voraussetzungen, denen Stellen genügen müssen, um unter die Ausnahme des Artikels 48 Absatz 4 EG-Vertrag zu fallen, bei Studienreferendaren (Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache C-66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 28), Fremdsprachenlektoren (Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, Randnr. 9) und Lehrkräften für das höhere Lehramt (Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91, Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 7) nicht erfuellt.
  • EuGH, 27.11.1991 - C-4/91

    Bleis / Ministère de l'Éducation nationale

  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Sie ist vielmehr in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV der Sache nach angelegt (vgl. zur Berücksichtigung der nationalen Identität auch EuGH, Urteil vom 2. Juli 1996, Kommission/Luxemburg, C-473/93, Slg. 1996, I-3207, Rn. 35; Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Rn. 31 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 34) und entspricht insoweit auch den besonderen Gegebenheiten der Europäischen Union.
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Sie ist vielmehr in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV der Sache nach angelegt (vgl. zur Berücksichtigung der nationalen Identität auch EuGH, Urteil vom 2. Juli 1996, Kommission/Luxemburg, C-473/93, SIg.
  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auf dieser Grundlage qualifiziert der Gerichtshof den gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV gebotenen Schutz der nationalen Identität als "legitimes Ziel", das bei der Abwägung der vom Unionsrecht gewährten Rechte auf der einen Seite und legitimer Belange auf der anderen Seite zu berücksichtigen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 1996, Rs. C-473/93, Kommission ./. Luxemburg, SIg.
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