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   BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R   

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BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R (https://dejure.org/2004,1981)
BSG, Entscheidung vom 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R (https://dejure.org/2004,1981)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 34/03 R (https://dejure.org/2004,1981)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit; Beurteilung der Berufstätigkeit im Wege einer Gesamtschau

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit; Geschäftsführer eines Karussells im Schaustellergewerbe; Einstufung als Facharbeiter; Verweisung auf die Möglichkeit zur Ausübung einer anderen Tätigkeit

  • Judicialis

    SGB VI § 43 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 43 Abs. 2
    Einstufung als Facharbeiter bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 103
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

    Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12): (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 25 BBiG mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat (vgl BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 138, 140; BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).

    (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang iS des § 25 BBiG tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 3, 46, 99, 116, 122, 123, 164; BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 56, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr. 111; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129; BSG Urteil vom 3. Juli 2002 - B 5 RJ 18/01 R), weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).

  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140).

    Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12): (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 25 BBiG mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat (vgl BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 138, 140; BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).

  • BSG, 11.07.1985 - 5b RJ 88/84

    Tarifliche Gleichstellung von Berufstätikeiten - Anerkannter Ausbildungsgang -

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    (2) Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist derjenige Versicherte, der in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 68; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 150; BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168 sowie Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R).

    (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang iS des § 25 BBiG tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 3, 46, 99, 116, 122, 123, 164; BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 56, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr. 111; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129; BSG Urteil vom 3. Juli 2002 - B 5 RJ 18/01 R), weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 4/90

    Verweisung angelernter Arbeiter mit Aufsichts- und Leitungsfunktionen, tarifliche

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12): (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 25 BBiG mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat (vgl BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 138, 140; BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).

    (4) Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang iS des BBiG besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12).

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96

    Bedeutung der Umstellungsfähigkeit und der tariflichen Eingruppierung bei der

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61 mwN).
  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 49/91

    Unfallversicherung - Berufsunfähigkeit - Schweißer - Eigenständigs Berufsbild -

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33).
  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit eines Lager- und

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang iS des § 25 BBiG tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 3, 46, 99, 116, 122, 123, 164; BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 56, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr. 111; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129; BSG Urteil vom 3. Juli 2002 - B 5 RJ 18/01 R), weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
  • BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84

    Aufgliederung des Ausbildungsberufs Baufacharbeiter - Baufacharbeiter -

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140).
  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 9/86

    Bisheriger Beruf - Qualifikationswechsel - Berufstätigkeit

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61 mwN).
  • BSG, 15.11.1983 - 1 RJ 112/82

    Benennung der Verweisungstätigkeit - Verweisungstätigkeit - Leitberuf -

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
    Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12): (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 25 BBiG mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat (vgl BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 138, 140; BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 5/88

    Beurteilung des bisherigen Berufs iS. des § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO bei einem

  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

  • BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76

    Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema zur Einstufung des

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 89/98 R

    Berufsunfähigkeit eines als Beamtendiensttuer tätigen Briefzustellers

  • BSG, 29.11.1979 - 4 RJ 111/78

    Bisheriger Beruf - Kurzfristige Ausübung einer Beschäftigung - Eintritt des

  • BSG, 01.12.1983 - 5b RJ 114/82

    Verweisbarkeit eines Versicherten - Beamtenrecht - Postzustellungsdienst -

  • BSG, 17.11.1987 - 4a RJ 29/87

    Fehlende Ausbildung - Facharbeiter - Angelernter - Zuordnung

  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisung - Zigarettenautomatenauffüller -

    Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, dh das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 7 ff mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 S 95 ff).

    Die von der Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 SGB VI aF entwickelten Voraussetzungen für den Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit betreffen außer der gesundheitlichen und fachlichen Unzumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit auch deren soziale Unzumutbarkeit (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 6); dabei steht der vom bisher ausgeübten Beruf abgeleitete soziale Status zwar im Vordergrund, kann aber nicht das einzige Kriterium sein.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 92/11

    Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Schließlich werden von der Gruppe mit der höchsten Qualifikation "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" und "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" erfasst (vgl. BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 5 RJ 28/99 R; BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R; von Koch in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 240 Rn. 14 ff. jeweils m. w. N.).
  • BSG, 09.10.2007 - 5b/8 KN 3/07
    Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, dh das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 7 ff mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 S 95 ff).

    Die von der Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 SGB VI aF entwickelten Voraussetzungen für den Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit betreffen außer der gesundheitlichen und fachlichen Unzumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit auch deren soziale Unzumutbarkeit (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 6); dabei steht der vom bisher ausgeübten Beruf abgeleitete soziale Status zwar im Vordergrund, kann aber nicht das einzige Kriterium sein.

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