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   BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83   

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BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83 (https://dejure.org/1986,187)
BAG, Entscheidung vom 14.10.1986 - 3 AZR 66/83 (https://dejure.org/1986,187)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 1986 - 3 AZR 66/83 (https://dejure.org/1986,187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsordnung - Betriebsvereinbarung - Versorgungsansprüche - Versorgungsanwartschaft - Anwartschaft - Versorgungsregelung - Wartezeit - Vollzeitbeschäftigung - Mittelbare Diskriminierung - Ungleichbehandlung - Lohngleichheit - Nichtigkeit - ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 53, 161
  • NJW 1987, 2183 (Ls.)
  • ZIP 1987, 591
  • NZA 1987, 445
  • BB 1987, 829
  • DB 1987, 994
  • JR 1987, 264
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 512/81

    Tarifliche Vergütungsregelung für arbeitsfreien 24.12. - Tarifnorm und

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 5. Juni 1984 (BAGE 46, 70 [BAG 30.05.1984 - 4 AZR 512/81] = AP Nr. 3 nach Art. 119 EWG-Vertrag) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EWG-Vertrag eingeholt.

    Dem kann sich der Senat nicht anschließen, wie er bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 5. Juni 1984 näher ausgeführt hat (BAGE 46, 70, 74 f. [BAG 30.05.1984 - 4 AZR 512/81] = AP Nr. 3 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu I 1 der Gründe).

    Das ergibt sich aus den Zahlen, die die Beklagte selbst vorgelegt und der Senat schon in seinem Vorlagebeschluß vom 5. Juni 1984 (BAGE 46, 70, 77 f. [BAG 30.05.1984 - 4 AZR 512/81] = AP Nr. 3 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 3 der Gründe) gewürdigt hat.

  • BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 66/83

    Mittelbare Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer - Benachteiligung -

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 5. Juni 1984 (BAGE 46, 70 [BAG 30.05.1984 - 4 AZR 512/81] = AP Nr. 3 nach Art. 119 EWG-Vertrag) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EWG-Vertrag eingeholt.

    Dem kann sich der Senat nicht anschließen, wie er bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 5. Juni 1984 näher ausgeführt hat (BAGE 46, 70, 74 f. [BAG 30.05.1984 - 4 AZR 512/81] = AP Nr. 3 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu I 1 der Gründe).

    Das ergibt sich aus den Zahlen, die die Beklagte selbst vorgelegt und der Senat schon in seinem Vorlagebeschluß vom 5. Juni 1984 (BAGE 46, 70, 77 f. [BAG 30.05.1984 - 4 AZR 512/81] = AP Nr. 3 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 3 der Gründe) gewürdigt hat.

  • BAG, 04.10.1978 - 5 AZR 886/77

    Laufend gewährte Anwesenheitsprämie - Arbeitsentgelt - Entgeltfortzahlung im

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Das folgt aus dem Schutzzweck der in das Vertragsrecht eingreifenden Normen (vgl. für viele BAGE 31, 67, 75 [BAG 31.08.1978 - 3 AZR 313/77] = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu III 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 886/77 -, AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 4 der Gründe; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 202; alle mit weiteren Nachweisen).

    Ob diese Begründung mit der Rechtsprechung des Fünften Senats - z. B. zur Anwesenheitsprämie (BAGE 39, 67, 75 f. = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu III 1 der Gründe; Fenn Anm. zu AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, mit Nachweisen) - vereinbar ist, muß hier nicht erörtert werden.

  • EuGH, 14.01.1981 - 140/79

    Chamial Farmaceutici

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Wird für Teilzeitkräfte zum Beispiel ein geringerer Stundenlohn oder ein Gehaltsabschlag vorgesehen, was im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 31. März 1981 (RS 96/80 - Jenkins - EuGHE 1981, 1. Teil, S. 911) zu prüfen war, so mag man immerhin die Frage stellen, ob sich für die betroffenen Frauen eine Abwägungsmöglichkeit ergibt: Sie könnten vielleicht ihre familiäre Mehrbelastung mit dem erzielbaren Mehrverdienst vergleichen und unter Umständen sogar den mitverdienenden Ehemann überzeugen, daß eine Aufteilung der Pflichten um des höheren Familieneinkommens willen sinnvoll ist (ablehnend Gamillscheg, Festschrift für Floretta, 1983, S. 171, 182 mit guten Gründen).

    Mit der besonderen Problematik bei der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten mußte sich der Europäische Gerichtshof bereits zweimal befassen, um die maßgebenden Entscheidungsmerkmale zu entwickeln (Urteil vom 31. März 1981 - RS 96/80 - Jenkins - EuGHE 1981, 1. Teil, S. 911 ff. - und die Vorabentscheidung im vorliegenden Verfahren).

  • EuGH, 21.01.1976 - 40/75

    Produits Bertrand / Kommission

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten; die betroffenen Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, daß ihre Arbeitgeber das Lohngleichheitsgebot befolgen (Urteil des EuGH vom 8. April 1976 - RS 43/75 - Defrenne II - EuGHE 1976, 1. Teil, S. 455 = NJW 1976 S. 2068 ff.).

    Dieser mußte sich in seinem Urteil vom 8. April 1976 (RS 43/75 - Defrenne II - EuGHE 1976, 1. Teil, S. 455, 478 f.) mit einer vergleichbaren Befristung in der Lohngleichheitsrichtlinie vom 10. Februar 1975 (Richtlinie 75/117, Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaft 1975, L 45, S. 19) befassen.

  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 6. April 1982 das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BAGE 38, 232 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

    Das hat der Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil vom 6. April 1982 im einzelnen begründet (BAGE 38, 232, 240 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu II 2 c der Gründe).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Unter bestimmten Voraussetzungen können sie an eine wesentlich veränderte Sach- und Rechtslage angepaßt werden (vgl. neuerdings den grundlegenden Beschluß des Großen Senats zur ablösenden Betriebsvereinbarung vom 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42).
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Dieser hat durch Urteil vom 13. Mai 1986 (AR-Blattei "Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis: Entsch.77" = BB 1986, 1509 = DB 1986, 1525 = NZA 1986, 599 = ZIP 1986, 726) entschieden:.
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Vielmehr ist bei grundlegenden Änderungen der Rechtsprechung eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, die sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausrichten muß (BVerfGE 59, 128, 165 f.).
  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83
    Schon vorher hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. Januar 1955 (BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG) das Lohngleichheitsgebot aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG abgeleitet.
  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84

    Verfassungswidrigkeit von Ehefrauenzulage

  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 466/80

    Anwesenheitsprämie

  • BAG, 31.08.1978 - 3 AZR 313/77

    Versorgungsordnung - Grundsatz der GLeichberechtigung - Eintrittsalter - Ruhegeld

  • BAG, 26.01.1982 - 3 AZR 202/81

    Hausarbeitstag

  • BAG, 01.06.1978 - 3 AZR 79/77
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • LAG Hessen, 05.11.1982 - 6 Sa 664/82
  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1986 - 3 AZR 37/84 - n. v. und - 3 AZR 66/83 - (AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 3a (2) der Gründe) ausgeführt hat, kommt es nicht auf die absoluten Zahlen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auf die Prozentsätze an, zu denen einerseits Männer und andererseits Frauen die geforderten Voraussetzungen erfüllen.

    Führen Besonderheiten des Unternehmens dazu, daß eine Gegenüberstellung aller weiblichen und männlichen Arbeitnehmer eines Betriebs kein aussagekräftiges Bild ergibt, so müssen die verfälschenden Faktoren ausgeschieden werden (Urteile des Senats vom 14. Oktober 1986 - 3 AZR 37/84 - n.v. und - 3 AZR 66/83 - AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag zu II 3a (2) der Gründe).

    Auch eine Versorgungsregelung, die eine Teilzeitarbeit für die Rentenhöhe unberücksichtigt läßt, kann diskriminierend wirken (vgl. BAGE 53, 161, 168 [BAG 09.10.1986 - 2 AZR 650/85] = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 3a (1) der Gründe; Urteil vom 23. Januar 1990 - 3 AZR 58/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    § 139 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäftes wegen Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nichtig ist (vgl. BAGE 31, 67, 75 [BAG 31.08.1978 - 3 AZR 313/77] = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu III 3a der Gründe; BAG Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 886/77 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 4 der Gründe; BAGE 53, 161, 174 [BAG 09.10.1986 - 2 AZR 650/85] = AP, aaO, zu B III 1a der Gründe; Urteil vom 23. Januar 1990 - 3 AZR 58/88 -, aaO, zu B III 1 der Gründe; EuGH Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs C-33/89 - DB 1991, 100; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 202).

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - EuGH, NZA 1990, S. 771 - Kowalska - EuGH, NZA 1994, S. 797 - Enderby - BAGE 53, 161 ; 68, 320 ; 72, 64 ).

    Er gilt auch, soweit der Arbeitgeber einen an der Arbeitsleistung orientierten Beitrag zur Altersversorgung leistet; denn auch derartige Leistungen haben Entgeltcharakter (EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - vgl. auch EuGH, NJW 1991, S. 2204 - Barber - BAGE 38, 232 ; 53, 161 ; 66, 264 ; 79, 236 ).

  • BAG, 14.03.1989 - 3 AZR 490/87

    Mittelbare Frauendiskriminierung in der Altersversorgung

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 13. Mai 1986 - RS 170/84 - AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; BAGE 46, 71 [BAG 05.06.1984 - 3 AZR 66/83] = AP Nr. 3 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 1; 53, 161 = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 1 der Gründe).

    a) Der Senat hat den Europäischen Gerichtshof um die Vorabentscheidung gebeten, wann eine mittelbare Diskriminierung von Frauen angenommen werden kann (BAGE 46, 71 [BAG 05.06.1984 - 3 AZR 66/83] = AP Nr. 3 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

    Eine mittelbare Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar unterschiedslos auf Männer oder Frauen anzuwenden ist, diese aber für die Personen eines Geschlechtes wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als bei Personen des anderen Geschlechtes und diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsrolle beruhen (EuGH Urteil vom 13. Mai 1986 - RS 170/84 - AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; dazu dann BAGE 53, 161 [BAG 09.10.1986 - 2 AZR 650/85] = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag; vgl. auch Hanau/Preis, ZfA 1988, 177, 186 ff.).

    Ein die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter rechtfertigender Grund ist nur dann gegeben, wenn die unterschiedliche Behandlung einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dient, für die Erreichung der unternehmerischen Ziele geeignet und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist (BAGE 38, 292, 242 [BAG 21.04.1982 - 4 AZR 671/79] = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu III 2 a der Gründe; 53, 161, 170 = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 3 b der Gründe; dazu Hanau/Preis, ZfA 1988, 177, 190 ff.; Schaub, NZA 1984, 73, 75; Wank, RdA 1985, 1, 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist § 139 BGB, wonach die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes in aller Regel zu seiner völligen Nichtigkeit führt, dann nicht anwendbar, wenn es sich um Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt (vgl. BAGE 31, 67, 75 [BAG 31.08.1978 - 3 AZR 313/77] = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 886/77 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 4 der Gründe; BAGE 53, 161, 174 [BAG 09.10.1986 - 2 AZR 650/85] = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 202).

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