Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.06.1998

Rechtsprechung
   BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98   

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https://dejure.org/1998,6844
BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98 (https://dejure.org/1998,6844)
BFH, Entscheidung vom 01.07.1998 - IV R 19/98 (https://dejure.org/1998,6844)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - IV R 19/98 (https://dejure.org/1998,6844)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erhöhte Absetzungen - Fertigstellung des Gebäudes - Beitritt als Kommanditist - Bauherr

  • Judicialis

    BHG § 14 Abs. 5; ; BHG 1964 § 14; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § ... 115 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 119 Nr. 6; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 a; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 163 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 189
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.04.1986 - IV R 190/85

    Zulassungsfreie Revision - Rüge von Verfahrensmängeln - Schlüssiger Vortrag -

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Ein solcher Verfahrensmangel ist nur dann schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Mängel ergeben (Senatsbeschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568).
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 226/77

    Unterhaltsleistung - Übergangsregelung - Anfechtungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Über eine begehrte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO 1977 kann nämlich nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung, sondern nur durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden (BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319, und vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261).
  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Über eine begehrte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO 1977 kann nämlich nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung, sondern nur durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden (BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319, und vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261).
  • BFH, 19.02.1974 - VIII R 114/69

    Bemessung der AfA bei Miteigentümern eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Allerdings sei die Finanzverwaltung bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1974 VIII R 114/69 (BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704) davon ausgegangen, daß Bauherr die Gesellschaft selbst sei (Abschn. 42a Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1972) und habe aus Gründen des Vertrauensschutzes angeordnet, daß die Regelung weiter anzuwenden sei, wenn der Beitritt zu einer Gesellschaft vor dem 1. Januar 1975 stattgefunden habe (Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 30. April 1975, BStBl I 1975, 611).
  • BFH, 28.04.1993 - II R 123/91
    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO wie des § 119 Nr. 6 FGO liegt nämlich selbst dann nicht vor, wenn im angefochtenen Urteil Gründe übergangen sind, die das Gericht zwar hätte bedenken müssen, die es tatsächlich aber nicht bedacht hat (Beschluß des BFH vom 28. April 1993 II R 123/91, BFH/NV 1994, 46; s. auch Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997 § 119 Tz. 25, m.w.N.).
  • BFH, 04.06.1997 - IV R 79/96
    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Diese Voraussetzung ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn das FG seine Entscheidung hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht begründet hat (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. Juni 1997 IV R 79/96, BFH/NV 1998, 2, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1999 - IV R 35/99

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Begründungsmangel

    Diese Voraussetzung ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn das FG seine Entscheidung hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht begründet hat (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 1. Juli 1998 IV R 19/98, BFH/NV 1999, 189).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1998 - X B 140/97   

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https://dejure.org/1998,7758
BFH, 30.06.1998 - X B 140/97 (https://dejure.org/1998,7758)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1998 - X B 140/97 (https://dejure.org/1998,7758)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - X B 140/97 (https://dejure.org/1998,7758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 189
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.11.1996 - II B 36/96

    Anforderungen an die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör -

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 140/97
    Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert, soweit sich die Rüge --wie hier hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes im angefochtenen Urteil-- auf eine einzelne Feststellung bezieht, gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die substantiierte Darlegung, welches Sachvorbringen genau unberücksichtigt geblieben sein soll und inwiefern die Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1996 II B 36/96 BFH/NV 1997, 493, 494; vgl. außerdem Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 65, § 119 Rz. 11 und 14, § 120 Rz. 37 ff., m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2004 - X S 22/03

    Missbräuchlicher Befangenheitsantrag bei Ablehnung ohne ausreichenden Grund;

    a) Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat mit Schreiben vom 16. Juli 2003 den Senatsvorsitzenden abgelehnt, weil dieser entgegen der Aufforderung des Antragstellers davon abgesehen hatte, nachträglich in Ermittlungen hinsichtlich der Postulationsfähigkeit des damaligen Vertreters des Beklagten in den mit Beschlüssen vom 30. Juni 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 einzutreten, und dies damit begründet hatte, dass kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis bestehe und eine Überprüfung der seit fast fünf Jahren rechtskräftigen Beschlüsse unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt mehr in Betracht komme.

    Mit einem am 10. Dezember 2003 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller auch die früheren Senatsmitglieder C und D abgelehnt, weil diese an den Beschlüssen X R 109/97 und X B 140/97 mitgewirkt und "ein Fehlurteil verursacht" hätten, so dass der Antragsteller die Sorge habe, die genannten Richter würden auch bei künftigen Rechtsmittelverfahren über weitere erstinstanzlich noch anhängige Klagen mitwirken.

    Im Übrigen hat der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch gegen die beiden früheren Senatsmitglieder allein damit begründet, dass er die Senatsentscheidungen in den Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 für rechtsfehlerhaft hält, was von vornherein keinen Ablehnungsgrund darstellt.

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