Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.04.2000

Rechtsprechung
   BFH, 09.12.1999 - III R 4/98   

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https://dejure.org/1999,6351
BFH, 09.12.1999 - III R 4/98 (https://dejure.org/1999,6351)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1999 - III R 4/98 (https://dejure.org/1999,6351)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1999 - III R 4/98 (https://dejure.org/1999,6351)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Kfz-Werkstatt - Investitionszulage - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    AO 1977 § 19 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977... § 18 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 4; ; AO 1977 § 110 Abs. 3; ; AO 1977 § 110; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; ; InvZulG 1991/1993 § 6 Abs. 2 Satz 2; ; InvZulG 1991/1993 § 6; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110; InvZulG (1993) § 6
    Investitionszulage: Wiedereinsetzung bei Irrtum über die Zuständigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 6, AO 1977 § 110
    Antragstellung; Frist; Steuerberater; Wiedereinsetzung; Zuständigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 987
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.09.1999 - III R 78/97

    Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 4/98
    Da die Investitionszulagenanträge des Klägers indes nach Weiterleitung durch das unzuständige FA A für 1992 erst am 5. Oktober 1993 und für 1993 erst am 6. Oktober 1994 beim zuständigen Wohnsitz-FA B (dem Beklagten) eingingen, hat der Kläger in beiden Fällen die am 30. September 1993 bzw. 1994 abgelaufene gesetzliche Antragsfrist des § 6 Abs. 1 InvZulG 1991/1993 versäumt (s.a. das zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangene Urteil des Senats vom 14. September 1999 III R 78/97, BFH/NV 2000, 253).

    Die Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung nach § 110 AO 1977, der auch im Investitionszulagenrecht Anwendung findet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 253, m.w.N.).

    a) Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil in BFH/NV 2000, 253 (m.w.N.) ausgeführt hat, wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur durch grobes Verschulden, sondern bereits durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    Wie sich auch aus dem Urteil des Senats in BFH/NV 2000, 253 ergibt, wird allein aufgrund einer nur einmaligen Verbescheidung durch ein seine örtliche Zuständigkeit verkennendes FA grundsätzlich noch kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Anspruchsberechtigte auch für das Folgejahr von der Zuständigkeit des unzuständigen FA ausgehen könnte.

    Im Streitfall liegen auch besondere Umstände vor, die dem dem Urteil des Senats in BFH/NV 2000, 253 zugrunde liegenden Sachverhalt ähnlich sind und eine schuldlose Verhinderung des Klägers an der Einhaltung der Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1 InvZulG 1993 rechtfertigen.

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFH/NV 2000, 253 kann einem Anspruchsberechtigten --unter Berücksichtigung der gesamten Umstände-- nach Treu und Glauben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist für die Investitionszulage zu gewähren sein, wenn ein FA wiederholt in Verkennung seiner örtlichen Unzuständigkeit für vorhergehende Wirtschaftsjahre Investitionszulagen gewährt hat und ein für ein Folgejahr erneut bei diesem FA gestellter Zulagenantrag erst nach Fristablauf an das örtlich zuständige FA weitergeleitet worden ist.

  • BFH, 27.08.1998 - III R 47/95

    Zuständiges Finanzamt für Investitionszulagen-Antrag

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 4/98
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95 (BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65) dargelegt hat, ergibt sich in Fällen der hier vorliegenden Art aus § 6 Abs. 2 InvZulG 1991/1993 zweifelsfrei die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA für die Einreichung des Investitionszulagenantrags (vgl. auch Senatsurteil vom 27. August 1998 III R 15/96, BFH/NV 1999, 368).

    Der Senat hat in der genannten Entscheidung in BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65 ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei dem InvZulG 1991 --Gleiches gilt für das mit dem InvZulG 1991 weitgehend übereinstimmende InvZulG 1993-- nicht lediglich um eine Fortschreibung des InvZulG 1986 oder auch der Investitionszulagenverordnung, sondern um eine grundlegende Neuregelung handelte.

  • BFH, 15.05.1996 - X R 99/92

    Betriebsausgaben bei Gebäudevermietung zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 4/98
    Hierfür wäre allerdings erforderlich, dass die für eine Wiedereinsetzung sprechenden Gründe (vor Ablauf der Jahresfrist) aus den Akten erkennbar waren (BFH-Urteil vom 15. Mai 1996 X R 99/92, BFH/NV 1996, 891; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 110 Anm. 7).
  • BFH, 27.08.1998 - III R 15/96

    InvZul; gesonderte Feststellung i.S.v. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO;

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 4/98
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95 (BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65) dargelegt hat, ergibt sich in Fällen der hier vorliegenden Art aus § 6 Abs. 2 InvZulG 1991/1993 zweifelsfrei die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA für die Einreichung des Investitionszulagenantrags (vgl. auch Senatsurteil vom 27. August 1998 III R 15/96, BFH/NV 1999, 368).
  • BFH, 24.08.1990 - VI R 178/85

    Ursächlichkeit eines Hinweises auf Abweichungen von Angaben in der Anlage zum

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 4/98
    Für 1992 käme sonach lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (von Amts wegen ohne Antrag) wegen offenkundiger oder amtsbekannter Tatsachen, die die Annahme unverschuldeter Fristversäumnis rechtfertigen könnten, nach § 110 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1990 VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140).
  • BFH, 05.06.2003 - III R 26/00

    Vorbehalt der Nachprüfung; Abhilfebescheid; Einspruch

    Da das FA K für den nach Ablauf der Antragsfrist eingereichten Antrag auf dem Formular IZ (93) vom 11. September 1995 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hatte, konnte die KG die Bezugnahme auf diesen Antrag als Bestätigung werten, dass die Wirksamkeit des Antrags nicht mehr in Frage steht, zumal das FA K den --ebenfalls auf dem Formular IZ (91) gestellten-- Antrag auf Investitionszulage 1992 nicht beanstandet und so den Irrtum der KG, die Verwendung des Vordrucks IZ (91) sei auch für andere Jahre zulässig, bestärkt hatte (zum Vertrauensschutz bei durch das FA verursachten Irrtümern vgl. auch BFH-Urteile vom 14. September 1999 III R 78/97, BFHE 189, 273, BStBl II 2000, 37, und vom 9. Dezember 1999 III R 4/98, BFH/NV 2000, 987).
  • FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 2047/08

    Eigenhändige Unterschrift; Drittstaatenangehörige; Verhinderung; Wiedereinsetzung

    Die maßgebenden, für die Wiedereinsetzung sprechenden Gründe müssen jedoch vor Ablauf der Jahresfrist zumindest aus den Akten erkennbar sein, so dass bei sofortiger Entscheidung eine Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1999 III R 4/98, BFH/NV 2000, 987; vom 15. Mai 1996 X R 99/92, a.a.O. und vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 30. Mai 2001 9 K 4868/00, EFG 2001, 1098; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 110 Rz. 50; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 110 AO Anm. 148a; Kühn/ Hofmann, AO/FGO, 17. Aufl., § 110 Bem.
  • FG München, 17.07.2008 - 14 K 2222/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Klage eines nicht deutsch sprechenden

    Eine Fristversäumung ist deshalb nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 4/98, BFH/NV 2000, 987; BFH-Beschluss vom 20. Februar 2001 IX R 48/98, BFH/NV 2001, 1010).

    Bei solchen Vertretern kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Rechtslage in hohem Maße unsicher ist, die einzuhaltende Frist versäumt wurde, weil rechtlich vertretbare Überlegungen zu der Fristversäumung geführt haben, und schließlich trotz der Unsicherheit die Zweifel über die bestehende Frist bzw. die Möglichkeit der Fristwahrung auch durch zumutbare Ausschöpfung bestehender Informationsmöglichkeiten nicht ausgeräumt werden konnten (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 4/98, a.a.O.).

  • BFH, 28.07.2003 - III B 129/02

    Antrag auf InvZul; Wiedereinsetzung

    Der Senat hat aber, obwohl grundsätzlich ein bloßes Mitverschulden des Anspruchsberechtigten eine Wiedereinsetzung in Ausschlussfristen ausschließt, bei Vorliegen besonderer Umstände und bei schützenswertes Vertrauen begründenden Verhaltensweisen der Behörde ausnahmsweise das Verschulden des Betroffenen zurücktreten lassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 273, BStBl II 2000, 37, unter Ziff. II. 2. b cc der Gründe, m.w.N.; vom 9. Dezember 1999 III R 4/98, BFH/NV 2000, 987, 988; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 209).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.04.2000 - II B 19/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12583
BFH, 13.04.2000 - II B 19/00 (https://dejure.org/2000,12583)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2000 - II B 19/00 (https://dejure.org/2000,12583)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2000 - II B 19/00 (https://dejure.org/2000,12583)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 987
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.05.1994 - IV R 22/93

    Voraussetzungen für Beginn des Laufs der Revisionsfrist mit der Zustellung des

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - II B 19/00
    Die FGO sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).
  • BFH, 17.05.1994 - I B 234/93

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - II B 19/00
    Die FGO sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).
  • BFH, 20.06.1995 - VII R 24/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - II B 19/00
    Die FGO sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).
  • BFH, 08.06.1995 - V B 53/95

    Nichtzulassungsbeschwerde bei Entscheidungen des Finanzgerichts über die

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - II B 19/00
    Die FGO sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).
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