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Rechtsprechung
   BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02   

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BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02 (https://dejure.org/2002,8307)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2002 - VII R 38/02 (https://dejure.org/2002,8307)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2002 - VII R 38/02 (https://dejure.org/2002,8307)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zwangsgeldandrohung bei abgelehnter Fristverlängerung bei Umsatzsteuerjahreserklärung - Anfechtungsklageantrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach Zwangsgeldzahlung - Zweijahresabstand zwischen Urteilsverkündung und Zustellung des begründeten Urteils als ...

  • Judicialis

    FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 105 Abs. 4 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 119; ; FGO § 119 Nr. 6; ; ZPO § 552

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 119 Nr. 6 § 116 Abs. 1 Nr. 5
    Nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 626
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603, BVerwGE 92, 367, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 674), der sich der BFH in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, und vom 18. April 1996 V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, sowie vom 23. August 1994 VI R 33/94, BFH/NV 1995, 239).

    b) Zutreffend hat das FG selbst festgestellt, dass ihm mit der nach Ablauf der durch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in NJW 1993, 2603, HFR 1993, 674 auf genau fünf Monate begrenzten Frist erstellten vollständigen Urteilsabfassung der Verfahrensfehler der verspäteten schriftlichen Niederlegung des Urteils mit Tatbestand und Gründen unterlaufen ist, dass es jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert sei, diesen Verfahrensmangel selbst zu beheben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471, und vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211).

    Maßgeblich für die an § 552 der Zivilprozessordnung (ZPO) orientierte Festlegung einer Abfassungsfrist von fünf Monaten nach Verkündung eines Urteils durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes war die Erkenntnis, dass die Erinnerung der Richter an das in der mündlichen Verhandlung Gesagte und gleichermaßen an das Beratungsergebnis zunehmend verblasst und nach Ablauf von längstens fünf Monaten möglicherweise nicht mehr hinlänglich verlässlich ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in NJW 1993, 2603, HFR 1993, 674, 676).

    Ein Urteil, das wegen der Überschreitung der Fünf-Monats-Frist für seine vollständige Abfassung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt, ist deswegen von den Gerichten als nicht mit Gründen versehen aufzuheben (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in HFR 1993, 674, 676, und BFH in BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578).

  • BFH, 08.07.1994 - III R 78/92

    1. Bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil muß binnen fünf

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603, BVerwGE 92, 367, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 674), der sich der BFH in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, und vom 18. April 1996 V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, sowie vom 23. August 1994 VI R 33/94, BFH/NV 1995, 239).

    Denn der dem FG unterlaufene Verfahrensmangel der verspäteten Niederlegung der Urteilsgründe führt dazu, dass den Urteilsgründen insgesamt --mithin auch hinsichtlich der Feststellungen im Tatbestand-- ein ausreichender Beurkundungswert nicht mehr zugesprochen werden kann (BFH in BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen Fall einer eindeutig rechtsmissbräuchlichen Klage handelt, die der BFH auch dann abweisen dürfte, wenn das Urteil der Vorinstanz im vorstehenden Sinne nicht mit Gründen versehen ist (BFH in BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859).

  • BFH, 18.04.1996 - V R 25/95

    Überschreitung der Fünf-Monate-Frist für Übergabe eines vollständig abgefaßten

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603, BVerwGE 92, 367, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 674), der sich der BFH in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, und vom 18. April 1996 V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, sowie vom 23. August 1994 VI R 33/94, BFH/NV 1995, 239).

    Eine mit einem derartigen Mangel behaftete Entscheidung ist grundsätzlich aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 3, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, und BFH in BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578).

    Ein Urteil, das wegen der Überschreitung der Fünf-Monats-Frist für seine vollständige Abfassung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt, ist deswegen von den Gerichten als nicht mit Gründen versehen aufzuheben (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in HFR 1993, 674, 676, und BFH in BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578).

  • BFH, 23.01.1985 - I R 292/81

    Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, und Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 40/98

    Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    Zwar darf der BFH auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes i.S. des § 119 FGO ausnahmsweise dann in der Sache selbst entscheiden, wenn die Aufhebung und Zurückverweisung aus sachlichen Gründen nur zu einer Wiederholung des angefochtenen Urteils führen würde (§ 126 Abs. 4 FGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 1 B 10.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    Denn eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nach Verkündung des Urteils nicht mehr möglich (BFH-Beschluss vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 93 Rz. 8).
  • BFH, 17.08.1999 - VIII B 17/99

    Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    b) Zutreffend hat das FG selbst festgestellt, dass ihm mit der nach Ablauf der durch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in NJW 1993, 2603, HFR 1993, 674 auf genau fünf Monate begrenzten Frist erstellten vollständigen Urteilsabfassung der Verfahrensfehler der verspäteten schriftlichen Niederlegung des Urteils mit Tatbestand und Gründen unterlaufen ist, dass es jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert sei, diesen Verfahrensmangel selbst zu beheben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471, und vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211).
  • BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01

    NZB; Verfahrensmangel; Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, und Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485).
  • BFH, 17.08.1999 - IV B 22/99

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Protokollberichtigung

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    b) Zutreffend hat das FG selbst festgestellt, dass ihm mit der nach Ablauf der durch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in NJW 1993, 2603, HFR 1993, 674 auf genau fünf Monate begrenzten Frist erstellten vollständigen Urteilsabfassung der Verfahrensfehler der verspäteten schriftlichen Niederlegung des Urteils mit Tatbestand und Gründen unterlaufen ist, dass es jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert sei, diesen Verfahrensmangel selbst zu beheben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471, und vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211).
  • BFH, 25.10.2000 - VII B 198/00

    Wiedereröffnung der mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02
    b) Zutreffend hat das FG selbst festgestellt, dass ihm mit der nach Ablauf der durch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in NJW 1993, 2603, HFR 1993, 674 auf genau fünf Monate begrenzten Frist erstellten vollständigen Urteilsabfassung der Verfahrensfehler der verspäteten schriftlichen Niederlegung des Urteils mit Tatbestand und Gründen unterlaufen ist, dass es jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert sei, diesen Verfahrensmangel selbst zu beheben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471, und vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211).
  • BFH, 25.08.1994 - VII R 59/94

    Beseitigung eines Mangels der ordnungsgemäßen Vertretung durch Bestellung eines

  • BFH, 12.04.1994 - I R 43/93

    Auswirkungen auf ein Verfahren bei Nichterscheinen einer anwaltlichen Vertretung

  • BFH, 23.08.1994 - VI R 33/94

    Fehlen von Gründen im Urteil des Finanzgerichts als Grund für die Revision

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R

    Überschreiten der Fünf-Monats-Frist zur Urteilsabsetzung - fehlende

    Ob dies nur dann anzunehmen ist, wenn es sich um eine eindeutig rechtsmissbräuchliche Klage handelt (so Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2002 - VII R 38/02 in HFR 2003, 482 - 483) oder auch bereits dann, wenn aufgrund des Revisionsvorbringens die Klage unschlüssig ist und auch im Falle der Rückverweisung nicht schlüssig gemacht werden kann (so BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 12), kann hier offen bleiben.
  • BFH, 20.10.2005 - I B 75/05

    Aufhebung eines "verspätetet" niedergelegten Urteils

    Das FG hat dazu in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass trotz der erkannten Fristüberschreitung eine eigenständige Abhilfe nicht in Betracht kam (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1995 I R 162/94, BFHE 178, 538, BStBl II 1996, 139; vom 7. November 2002 VII R 38/02, BFH/NV 2003, 626; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 104 Rz. 10; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Rz. 68; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Tz. 26, und Seer in Tipke/Kruse, § 119 FGO Tz. 87).

    Ein verspätungsbedingtes Fehlen sämtlicher Entscheidungsgründe kann nicht mit dem Umstand gleichgesetzt werden, dass lediglich ein selbständiger Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel (von jeweils mehreren) übergangen wurde und dann die Entscheidungsgründe (nur) "teilweise" fehlen (zu dieser Ausnahme im Rahmen einer Prüfung des § 119 FGO s. Seer in Tipke/Kruse, § 119 Tz. 16; s. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 626).

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

    a) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nach der Verkündung des Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 12. Februar 2009 nicht mehr möglich (BFH-Entscheidungen vom 17. August 2007 IV B 143/06, juris; vom 7. November 2002 VII R 38/02, BFH/NV 2003, 626, zu II. 2. b, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 29.07.2004 - III B 155/03

    NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603), der sich der BFH in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BFH-Urteil vom 7. November 2002 VII R 38/02, BFH/NV 2003, 626, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 31.10.2002 - XI B 43/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12612
BFH, 31.10.2002 - XI B 43/02 (https://dejure.org/2002,12612)
BFH, Entscheidung vom 31.10.2002 - XI B 43/02 (https://dejure.org/2002,12612)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - XI B 43/02 (https://dejure.org/2002,12612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen - Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen bei Nichtselbständigen - Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen bei vollem Abzug der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

  • Judicialis

    FGO § 82; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; ZPO § 404; ; ZPO § 412

  • rechtsportal.de

    FGO § 82; ZPO §§ 404 412
    NZB; Zweitgutachten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 626
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 31.10.2002 - XI B 43/02
    Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt.
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 31.10.2002 - XI B 43/02
    Derartige Anhaltspunkte liegen im Streitfall nicht vor und werden auch von den Klägern nicht vorgetragen (vgl. zu Asbestzement auch BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II. 2. d).
  • BFH, 03.05.2001 - III B 52/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Finanzgericht - Gutachten - Sachverständiger -

    Auszug aus BFH, 31.10.2002 - XI B 43/02
    Dies gilt auch für die Einholung eines Zweitgutachtens (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419; vom 29. März 2001 III B 57/00, BFH/NV 2001, 1243).
  • BFH, 29.03.2001 - III B 57/00

    Sachverständigengutachten; Zweitgutachten

    Auszug aus BFH, 31.10.2002 - XI B 43/02
    Dies gilt auch für die Einholung eines Zweitgutachtens (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419; vom 29. März 2001 III B 57/00, BFH/NV 2001, 1243).
  • BFH, 08.12.2017 - VI B 53/17

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung - Klärungsfähigkeit einer

    c) Für die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen nicht dem Stand der Wissenschaft entsprochen hätten, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen worden wären (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1533, und vom 31. Oktober 2002 XI B 43/02, BFH/NV 2003, 626).
  • BFH, 13.09.2012 - III B 140/11

    Zweitgutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung

    Ein solches ist insbesondere dann einzuholen, wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773; vom 31. Oktober 2002 XI B 43/02, juris; vom 5. Mai 2004 VIII B 107/03, BFH/NV 2004, 1533).
  • BFH, 05.05.2004 - VIII B 107/03

    Sachverständigengutachten

    Angesichts der bereits vorliegenden gut-achterlichen Äußerungen hätte für die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann Anlass bestanden, wenn die bisherigen ärztlichen Einschätzungen hinsichtlich des Krankheitsbildes des S nicht dem Stand der Wissenschaft entsprochen hätten, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen worden wären (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2002 XI B 43/02, BFH/NV 2003, 626, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.2011 - V B 8/11

    Beweiserhebung durch Beauftragung eines Prüfungsbeamten - Einholung eines

    Ein weiteres Gutachten ist aber dann einzuholen, wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2002 XI B 43/02, BFH/NV 2003, 626).
  • BFH, 29.06.2012 - III S 35/11

    Zweitgutachten zur Feststellung des Grads der Behinderung

    Ein solches ist insbesondere dann einzuholen, wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773; vom 31. Oktober 2002 XI B 43/02, juris; vom 5. Mai 2004 VIII B 107/03, BFH/NV 2004, 1533).
  • FG Nürnberg, 01.10.2020 - 4 K 1023/18

    Absetzbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer durchgeführter Operation

    Ein solches ist insbesondere dann einzuholen, wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09.05.1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773; vom 31.10.2002 XI B 43/02, juris-Rechtsprechung; vom 05.05.2004 VIII B 107/03, BFH/NV 2004, 1533 und vom 13.09.2012 III B 140/11, BFH/NV 2013, 38).
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