Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414)   

§ 404
Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

Rechtsprechung zu § 404 ZPO

1.010 Entscheidungen zu § 404 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 404 ZPO

Querverweise

Auf § 404 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 405 (Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter)
Redaktionelle Querverweise zu § 404 ZPO:
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 III Nr. 1 (Inhalt der Tätigkeit) (zu § 404 II )
     
      Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
        § 129 III Nr. 1 (Inhalt der Tätigkeit) (zu § 404 II )
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Sonstige Vorschriften
        Wertermittlung
          § 193 I 1 Nr. 4 (Aufgaben des Gutachterausschusses)
          § 198 II (Oberer Gutachterausschuss)
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