Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 407
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

Rechtsprechung zu § 407 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 407 ZPO

Querverweise

Auf § 407 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 407 ZPO:
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 36 (Öffentliche Bestellung von Sachverständigen) (zu § 407 I)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        Dolmetscher und Übersetzer
          § 14 (Verhandlungsdolmetscher) (zu § 407 I)
          § 15 (Urkundenübersetzer) (zu § 407 I)

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