Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414)   
§ 411a
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Rechtsprechung zu § 411a ZPO

112 Entscheidungen zu § 411a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 411a ZPO

Querverweise

Auf § 411a ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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