Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.10.2003

Rechtsprechung
   BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2251
BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03 (https://dejure.org/2003,2251)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2003 - 5 StR 160/03 (https://dejure.org/2003,2251)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - 5 StR 160/03 (https://dejure.org/2003,2251)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370a n.F. AO; § 370a a.F. AO; § 373 AO; § 22 StGB; § 2 Abs. 3 StGB; § 52 StGB; § 30 Abs. 2 StGB
    Gewerbsmäßiger / bandenmäßiger Schmuggel (Konkurrenzen zur gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a AO alter Form; Gesetzeseinheit; Steuerverkürzung "in großem Ausmaß"; minder schwerer Fall); Steuerverkürzung bei Einfuhrdelikten durch Abgabe inhaltlich ...

  • lexetius.com

    AO § 370a a. F.; AO § 373; StGB § 22

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des mildesten zur Tat geltenden Gesetzes bei einer Verurteilung; Verhältnis von § 373 der Abgabenordnung (AO) zu § 370a der Abgabenordnung (AO) in der alten Fassung; Überprüfung eines Containers wegen des Verdachts von gewerbsmäßigem Schmuggeltreiben; Beschlagnahme ...

  • Judicialis

    AO § 370a aF; ; AO § 373; ; StGB § 22

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370a (a.F.); AO § 373; StGB § 22
    Verhältnis § 373 - § 370 AO; Versuchsbeginn bei Einfuhrdelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schmuggel - Konkurrenzverhältnis zwischen § 373 AO und § 370a AO a.F.

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3068
  • NStZ 2004, 580
  • StV 2003, 563 (Ls.)
  • BFH/NV 2004, 157
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (st. Rspr., vgl. BGHSt 48, 34, 35 f. m. w. N.).
  • BGH, 18.09.1991 - 2 StR 288/91

    Bestimmung des mildesten Gesetzes; Erlaubnistatbestandsirrtum

    Auszug aus BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03
    Bei der Ermittlung des milderen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB kommt es dabei maßgebend darauf an, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die den Täter schonendere Beurteilung gestattet (vgl. BGHSt 20, 74, 75; BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 6; vgl. auch Schmitz in Münch. Komm. StGB 2003 § 2 Rdn. 20 m. w. N.).
  • BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs - Versuchter Diebstahl durch

    Auszug aus BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03
    a) Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Ansetzen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH NStZ 1989, 473).
  • BGH, 10.05.1983 - 1 StR 98/83

    Wertzeichenfälschung - Betrug - Tateinheit - Gesetzeseinheit

    Auszug aus BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03
    Gesetzeseinheit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 380 m. w. N.) dann vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird.
  • BGH, 22.02.1983 - 5 StR 877/82

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Begriffe der Einfuhr und

    Auszug aus BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03
    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß bei steuerlichen Einfuhrdelikten - anders als bei Betäubungsmitteldelikten (vgl. BGHSt 31, 252, 253 f.) - die Verbringung von zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den Freihafen selbst dann noch nicht als versuchte oder sogar vollendete Hinterziehung von Einfuhrabgaben zu werten ist, wenn der Täter plant, die Waren zu einem späteren Zeitpunkt mit falschen Zollanmeldungen in das Gemeinschaftsgebiet weiterzubefördern.
  • BGH, 09.10.1964 - 3 StR 32/64

    Merkmale einer verfassungsfeindlichen Vereinigung - Tatbeitrag zur Förderung

    Auszug aus BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03
    Bei der Ermittlung des milderen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB kommt es dabei maßgebend darauf an, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die den Täter schonendere Beurteilung gestattet (vgl. BGHSt 20, 74, 75; BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 6; vgl. auch Schmitz in Münch. Komm. StGB 2003 § 2 Rdn. 20 m. w. N.).
  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 85/04

    Verfassungswidrigkeit der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (Merkmal "in großem

    Abgesehen davon, daß innerhalb des damit neu geschaffenen Normengefüges der §§ 370 ff. AO die jeweiligen Konkurrenzverhältnisse völlig ungeklärt und die Strafrahmen so wenig aufeinander abgestimmt sind, daß erhebliche Wertungswidersprüche entstehen (vgl. BGH NJW 2003, 3068; Reiß Die Steuerberatung - Stbg - 2004, 113, 115 f.), ist nicht ersichtlich, wie der Verbrechenstatbestand des § 370a AO verfassungskonform ausgelegt werden kann.
  • BGH, 07.11.2007 - 5 StR 371/07

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Absatzhilfe: keine Erfassung der versuchten

    Dabei ist im Einzelfall bei der Abgrenzung in wertender Betrachtung auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGHR AO § 373 Versuch 1 m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06

    Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger

    Indem er vorsatzlos handelnde Spediteure bei den Zollbehörden unvollständige Zollanmeldungen einreichen ließ, überschritt er die Schwelle zum Versuch des Schmuggels (vgl. BGHR AO § 373 Versuch 1).
  • OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08

    Diebstahl; Vorbereitungshandlung; Versuch; Anfang der Ausführung

    Dies wird angenommen bei Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, NStZ 1989, 473;NStZ 2008, 409, 410; StV 2003, 444, 446; NJW 2003, 3068; 3070; BGHSt 43, 177, 181 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

    Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium sind in wertender Betrachtung die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu beachten (BGH, NStZ 2008, 409, 410; NJW 2003, 3068, 3070).

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 32 Ss 6/11

    Kein strafbarer Verstoß gegen das Vermummungsverbot des NVersG ohne vorherige

    Bei der Ermittlung des milderen Rechts kommt es maßgebend darauf an, welche Regelung im Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die den Täter schonendere Beurteilung gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2003, 5 StR 160/03 - juris).
  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 439/09

    Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit

    Dabei ist im Einzelfall bei der Abgrenzung in wertender Betrachtung auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2008, 409, 410; BGHR AO § 373 Versuch 1 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 13.09.2010 - 608 Qs 17/10
    Für die sogenannten "Freihafenfälte" gilt seit dem 01.07.2009 nichts anderes (vgl. zum früheren Rechtszustand BGH wistra 03, 389 und F/G/l/Jäger 8 373 AO Rn. 39).
  • KG, 05.03.2020 - 161 Ss 190/19

    Hehlerei: Versuch des Ankaufens

    Dabei ist im Einzelfall bei der Abgrenzung in wertender Betrachtung auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen (vgl. BGHR AO § 373 Versuch 1 mwN; BGH NStZ 2008, 409).
  • KG, 05.03.2020 - 2 Ss 41/19

    Versuchsbeginn bei Hehlerei

    Dabei ist im Einzelfall bei der Abgrenzung in wertender Betrachtung auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen (vgl. BGHR AO § 373 Versuch 1 mwN; BGH NStZ 2008, 409).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9053
BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02 (https://dejure.org/2003,9053)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2003 - VII B 353/02 (https://dejure.org/2003,9053)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - VII B 353/02 (https://dejure.org/2003,9053)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung einer GmbH; Beschränkung der haftungsrechtlichen Verantwortung eines Geschäftsführers; Ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 157
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Geschäftsführer von der umfassenden Sorge für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, die ihm § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) auferlegt, (teilweise) entlastet wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).
  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Jedenfalls muss die Beschwerde insoweit daran scheitern, dass die Frage, ob ein nicht mit den kaufmännischen, insbesondere den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betrauter Geschäftsführer sich von dem pflichtgemäßen Verhalten des Mitgeschäftsführers, dem diese Aufgaben übertragen sind, überzeugen muss, in der Rechtsprechung des beschließenden Senats im bejahenden Sinne geklärt ist (siehe z.B. BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761), und dass der Senat auch zu der weiteren Frage, wie weit diese Verpflichtung reicht, in zahlreichen Entscheidungen Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, soweit sich die Frage nach der Reichweite dieser Verpflichtung überhaupt rechtsgrundsätzlich klären lässt.
  • BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Geschäftsführer von der umfassenden Sorge für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, die ihm § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) auferlegt, (teilweise) entlastet wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).
  • BFH, 23.03.1993 - VII R 38/92

    - Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nach Aufhebung

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Soweit im Übrigen die Beschwerde sinngemäß den Kläger von der Haftung deshalb freigestellt wissen will, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, um die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten durch den Mitgeschäftsführer der GmbH wirkungsvoll zu überprüfen, ergibt sich aus diesem Vorbringen, das in Wahrheit nicht auf das Fehlen einer Pflichtverletzung seitens des Klägers, sondern ausschließlich auf die subjektive Seite des Haftungstatbestandes, nämlich den angeblichen Mangel eines die Haftung des Klägers auslösenden Verschuldens zielt, schon deshalb kein Einwand gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils und erst recht kein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnte, weil die Beschwerde insoweit übersieht, dass, wer zur Erfüllung der Aufgaben eines Geschäftsführers nicht in der Lage ist bzw. die auch einem Mitgeschäftsführer immer obliegende Mitverantwortung für die Gesellschaft nicht meint tragen zu können, nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats das Amt eines Geschäftsführers nicht übernehmen darf oder zumindest sofort niederlegen muss, sobald er sein eigenes Unvermögen erkennt (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581, sowie Beschluss vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303).
  • BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99

    Haftung als Scheingeschäftsführer

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Soweit im Übrigen die Beschwerde sinngemäß den Kläger von der Haftung deshalb freigestellt wissen will, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, um die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten durch den Mitgeschäftsführer der GmbH wirkungsvoll zu überprüfen, ergibt sich aus diesem Vorbringen, das in Wahrheit nicht auf das Fehlen einer Pflichtverletzung seitens des Klägers, sondern ausschließlich auf die subjektive Seite des Haftungstatbestandes, nämlich den angeblichen Mangel eines die Haftung des Klägers auslösenden Verschuldens zielt, schon deshalb kein Einwand gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils und erst recht kein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnte, weil die Beschwerde insoweit übersieht, dass, wer zur Erfüllung der Aufgaben eines Geschäftsführers nicht in der Lage ist bzw. die auch einem Mitgeschäftsführer immer obliegende Mitverantwortung für die Gesellschaft nicht meint tragen zu können, nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats das Amt eines Geschäftsführers nicht übernehmen darf oder zumindest sofort niederlegen muss, sobald er sein eigenes Unvermögen erkennt (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581, sowie Beschluss vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303).
  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

    Eine schriftliche Vereinbarung ist grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Geschäftsführer von der umfassenden Sorge für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft entlastet ist (BFH-Beschluss vom 21.10.2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157).
  • FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15

    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der

    Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.2003 VII B 353/02).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 3 K 1632/12

    Haftung bei Verantwortlichkeit von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 21.10.2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157, und vom 04.03.1986 VII S 33/85, BStBl II 1986, 384; BFH, Urteil vom 26.04.1984 V R 128/78, BStBl II 1984, 776).
  • FG Saarland, 26.02.2009 - 2 K 2402/04

    Haftung des technischen Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

    Auch bei mehreren Geschäftsführern sind alle verpflichtet, umfassend Sorge für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zu tragen (vgl. BFH vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BStBl III 1962, 342; vom 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556 ; vom 21. Oktober 2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157 m. w. N.).

    Eine (teilweise) Entlastung von der umfassenden Sorge setzt nach der Rechtsprechung des BFH eine schriftliche Aufgabenverteilung voraus, damit nicht ein Geschäftsführer auf den anderen verweist (BFH vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BStBl II 1998; vom 21. Oktober 2003 a. a. O.).

  • FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 20/15

    Interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren GmbH-Geschäftsführern Haftung eines

    Denn unabhängig von einer Krise muss ein nicht mit steuerlichen Angelegenheiten betrauter Geschäftsführer prüfen, ob der Mitgeschäftsführer, dem diese Aufgaben übertragen sind, sich pflichtgemäß verhält (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157 ; BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132 , BStBl II 1998, 761 ).
  • FG Münster, 17.02.2021 - 7 K 63/19

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher

    Fehlt es an einer solchen schriftlichen Vereinbarung, hat jeder Geschäftsführer sämtliche steuerlichen Pflichten zu erfüllen, sog. Grundsatz der Gesamtverantwortung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157; BFH-Urteil vom 23.06.1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761).
  • FG München, 18.03.2005 - 8 K 4814/04

    Haftungsinanspruchnahme des Vorstands einer AG für nicht abgeführte Lohnsteuer

    Es entlastet ihn bei gewöhnlichem Geschäftsgang nur insoweit, als er sich von dem pflichtgemäßen Verhalten des mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Vorstandes lediglich überzeugen muss (vgl. zuletzt BFH, Beschluss v. 21.10.2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157 ).
  • FG Hamburg, 21.10.2010 - 6 K 228/08

    Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft für nicht abgeführte

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Beschlüsse vom 1.10.2003 - VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157, und vom 04.03.1986 - VII S 33/85, BStBl. II 1986, 384; BFH-Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, BStBl. II 1984, 776).
  • FG Hamburg, 17.08.2005 - III 406/03

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Steuerliche Haftung des gesetzlichen

    Eine solche Begrenzung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zumindest eine vorherige, eindeutige - mithin schriftliche - Vereinbarung über die interne Geschäftsverteilung voraus (BFH vom 21. Oktober 2003, VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157, 158; vom 23. Juni 1998, VII R 4/98, BFHE 186, 132 ; BStBl II 1998, 761, 763; vom 26. April 1984, V R 128/79, BFHE 141, 443; BStBl II 1984, 776, 778 m.w.N.).
  • VG Gießen, 21.03.2013 - 8 K 230/12

    Haftungsbescheid gegen einen Geschäftsführer der GmbH für Gewerbesteuer

    Durch eine solche schriftliche Geschäftsverteilung kann ein Geschäftsführer zumindest teilweise aus seiner ansonsten grundsätzlich bestehenden Verantwortung entlassen werden (vgl. BFH, B. v. 21.10.2003 - VII B 353/02 -, juris, Rdnr. 5).
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