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Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2003 - VIII R 111/01   

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https://dejure.org/2003,6355
BFH, 14.10.2003 - VIII R 111/01 (https://dejure.org/2003,6355)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2003 - VIII R 111/01 (https://dejure.org/2003,6355)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - VIII R 111/01 (https://dejure.org/2003,6355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § ... 2 Abs. 7; ; EStG § 2 Abs. 7 Satz 3; ; EStG § 31 Satz 4; ; EStG § 32a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 1; ; EStG § 36 Abs. 2; ; EStG § 49; ; EStG § 50 Abs. 1; ; EStG § 50 Abs. 1 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinderfreibetrag: unbeschränkte Steuerpflicht nur für einen Teil des Kj

  • datenbank.nwb.de

    Nur zeitanteilige Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kinderfreibetrag bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50 Abs 1 S 5, EStG § 32
    Ausland; Beschränkte Steuerpflicht; Kinderfreibetrag; Kindergeld; Umzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 331
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/01

    Günstigerrechnung bei Bezug von Kindergeld in Österreich

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 111/01
    Kindergeld im Sinne dieser Vorschrift ist auch das im Ausland gezahlte Kindergeld (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 53/01, BFHE 200, 206, BStBl II 2002, 867).

    Zutreffend hat das FG entschieden, dass bei der Steuerfestsetzung für diejenigen Monate, für die ein Kinderfreibetrag nach § 31 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 6 EStG abgezogen wird, gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 31 Satz 5 EStG das in Schweden gezahlte Kindergeld als eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung hinzuzurechnen ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 200, 206, BStBl II 2002, 867).

  • BFH, 15.05.2002 - I R 40/01

    Progressionsvorbehalt in Wegzugsfällen

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 111/01
    Die Vorentscheidung steht insoweit im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 15. Mai 2002 I R 40/01 (BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660) zum Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG und seiner Übereinstimmung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht aufgestellt hat.
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 65/99

    Vergleichsrechnung Kinderfreibeträge und Kindergeld

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 111/01
    a) Für die sog. Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG hat der Senat mit Urteil vom 16. Dezember 2002 VIII R 65/99 (BFHE 201, 195, BStBl II 2003, 593) entschieden, dass der Gesetzgeber für den Kinderfreibetrag und das Kindergeld den Grundsatz, dass die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind (§ 2 Abs. 7 Satz 2, § 25 Abs. 1, § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG), durchbrochen habe.
  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2001 - 4 K 97/98

    Einbeziehung ausländischer Einkünfte in den Progressionsvorbehalt bei nur

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 111/01
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 410 veröffentlicht.
  • FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 14 K 503/03

    Unbeschränkte Steuerpflicht; Progressionsvorbehalt; DBA-Japan;

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 111/01
    Sie kann daher nicht als Indiz für einen gesetzgeberischen Willen des Inhalts gewertet werden, bei einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen einen Kinderfreibetrag auch für Monate abzuziehen, in denen im Inland keine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2003 14 K 503/03 E, nicht veröffentlicht, Revision beim BFH anhängig unter Az. VIII R 70/03).
  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 4 K 4095/10

    Anwendung des inländischen Progressionsvorbehalts auf schweizerische Einkünfte,

    Sie greift vielmehr auch dann ein, wenn - wie im Streitfall - in einem Teil des Kalenderjahres unbeschränkte Steuerpflicht besteht und im anderen Teil keine in Deutschland zu besteuernden Einkünfte anfallen (BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331; vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BStBl II 2003, 302 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. - und vom 15. Mai 2002 I R 40/01, BStBl II 2002, 660).

    Sie ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn ein einschlägiges DBA sie verbietet (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai 2002 I R 40/01, BStBl II 2002, 660 und vom 14. Oktober 2003 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331).

  • FG Düsseldorf, 16.03.2010 - 10 K 1829/09

    Sozialversicherungspflicht Kindergeldberechtigung; Kindergeldanspruch eines

    Diese Sichtweise korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Kinderfreibetrag, wonach bei einer nur für einen Teil des Kalenderjahres bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag nur für diejenigen Monate zu berücksichtigen ist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestand hat (BFH, Urteil vom 14.10.2003 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331).
  • FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 14 K 503/03

    Unbeschränkte Steuerpflicht; Progressionsvorbehalt; DBA-Japan;

    Vorrangig begehren sie aber eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in dem Revisionsverfahren VIII R 111/01.

    Das noch anhängige Revisionsverfahren VIII R 111/01 gebietet ebenfalls keine Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf eine höchstrichterliche Entscheidung zur ganzjährigen oder nur zeitanteiligen Berücksichtigung des Kinderfreibetrags.

  • FG Düsseldorf, 27.04.2010 - 10 K 3402/08

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers; Entsendung durch polnischen

    ist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2010 - 2 K 2304/08

    Anwendung der VO (EWG) 1408/71 - Kein Kindergeldanspruch für ein gesamtes

    Diese Sichtweise korrespondiert mit der Rechtsprechung des BFH zum Kinderfreibetrag, wonach bei einer nur für einen Teil des Kalenderjahres bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag nur für diejenigen Monate zu berücksichtigen ist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (BFH Urteil vom 14. Oktober 2003 -VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331).
  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 10 K 2739/10

    Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht im Inland als Voraussetzung für die

    Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des BFH zum Kinderfreibetrag, wonach bei einer nur für einen Teil des Kalenderjahres bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag nur für diejenigen Monate zu berücksichtigen ist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 111/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2004, 331).
  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 10 K 1346/11

    Prozesskostenhilfe: Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung - Zulassung der

    Diese Sichtweise korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Kinderfreibetrag, wonach bei einer nur für einen Teil des Kalenderjahres bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag nur für diejenigen Monate zu berücksichtigen ist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331).
  • FG Düsseldorf, 02.11.2010 - 10 K 1301/10

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers bei Entsendung ins Inland für

    Diese Sichtweise korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Kinderfreibetrag, wonach bei einer nur für einen Teil des Kalenderjahres bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag nur für diejenigen Monate zu berücksichtigen ist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestand hat (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2003 - VIII R 48/98 (1)   

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https://dejure.org/2003,12810
BFH, 14.10.2003 - VIII R 48/98 (1) (https://dejure.org/2003,12810)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2003 - VIII R 48/98 (1) (https://dejure.org/2003,12810)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - VIII R 48/98 (1) (https://dejure.org/2003,12810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 331
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 48/98

    Zur Bewertung der Nutzungsentnahme, wenn ein betrieblich genutzter Pkw auf einer

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 48/98
    Die Vorlage an den Großen Senat (Beschluss vom 23.Januar 2001 VIII R 48/98, BStBl II 2001, 395) wird aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgenommen.
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/98

    Bewertung einer Nutzungsentnahme

    Der VIII. Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII R 48/98 (BFH/NV 2004, 331) seinen Vorlagebeschluss vom 23. Januar 2001 VIII R 48/98 (BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395) aufgehoben.

    Mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII R 48/98 (BFH/NV 2004, 331) hat er den Vorlagebeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

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Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2003 - VIII ER -S- 2/03   

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https://dejure.org/2003,26697
BFH, 14.10.2003 - VIII ER -S- 2/03 (https://dejure.org/2003,26697)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2003 - VIII ER -S- 2/03 (https://dejure.org/2003,26697)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - VIII ER -S- 2/03 (https://dejure.org/2003,26697)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 331
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.05.2001 - I R 76/99

    Verlustabzug im Erbfall

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII ER -S- 2/03
    Nachdem der I. Senat mit Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99 (BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487) die ständige Rechtsprechung, nach der ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben zu berücksichtigen ist, bekräftigt hat, hält es der beschließende Senat für geboten, hieran zur Wahrung einer verlässlichen Rechtsordnung und damit im Interesse der Rechtssicherheit festzuhalten.
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