Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.03.2006

Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2006 - II R 59/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1122
BFH, 29.03.2006 - II R 59/04 (https://dejure.org/2006,1122)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2006 - II R 59/04 (https://dejure.org/2006,1122)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2006 - II R 59/04 (https://dejure.org/2006,1122)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1122) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    Hamburgische SpStG § 5; ; Hamburgische SpStG § 4 Abs. 1 Nr. 1; ; SpielV § 13 Nr. 5; ; SpielV §... 13; ; BGB § 738 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; GG Art. 105 Abs. 2a; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung des Grundrechts der Spielhallenbetreiber auf freie Berufswahl; Voraussetzungen eines Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl; Entziehung der Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit durch eine Steuererhöhung; Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    SpStG (Hmbg) § 1, SpStG (Hmbg)§ 4 Abs 1, GG Art 105 Abs 2
    Aufwandsteuer; Erhebung; Gesetzgebungskompetenz; Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1354
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    Diese Steuer beeinträchtigt die Freiheit der Berufswahl nur dann in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise, wenn sie ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht (BVerfG-Teilurteil vom 10. Mai 1962 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 101; BVerfG-Beschluss vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 29; Kammerbeschluss des BVerfG vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89 u.a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1997, 573, 575).

    Zutreffend wurden bei der Rentabilitätsrechnung nicht nur die Einnahmen aus den Geldspielgeräten, sondern auch andere Betriebseinnahmen berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 31, 8, 27) und im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch alle Betriebsausgaben angesetzt.

    Die Erhöhung der Steuer wird durch das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, die Allgemeinheit an dem Aufwand der Spieler für ihr Vergnügen in höherem Maße als bisher zu beteiligen und zugleich der Spielsucht entgegenzuwirken (vgl. unten 3. d), gerechtfertigt (BVerfG-Teilurteil in BVerfGE 14, 76, 99, 101; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 31, 8, 23, 32, und in NVwZ 1997, 573, 575).

    Im Beschluss vom 1. April 1971 1 BvL 22/67 (BVerfGE 31, 8, 20) hat das BVerfG diese Ansicht nochmals bestätigt.

    Soweit der Gesetzgeber mit der Spielgerätesteuer oder deren Erhöhung das Ziel verfolgt hat, die Zahl der Spielhallen oder der Spielgeräte in Hamburg zu vermindern und so die Spielsucht einzudämmen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 31, 8, 23, und Kammerbeschluss des BVerfG in NVwZ 1997, 573, 575).

    Dem Gesetzgeber gebührt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit darin, bestehende Steuersätze zu ändern (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 31, 8, 19, m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf bei einer Erhöhung der Spielgerätesteuer bis an die Grenze des Tragbaren gehen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 31, 8, 18 f.).

    Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheidet schon deshalb aus, weil Art. 14 GG keine Chancen und Verdienstmöglichkeiten schützt und die strittige Steuernorm eher die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Erwerbs- und Leistungstätigkeit und nicht das Ergebnis dieser Betätigung berührt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 31, 8, 32, m.w.N.).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    Diese Steuer beeinträchtigt die Freiheit der Berufswahl nur dann in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise, wenn sie ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht (BVerfG-Teilurteil vom 10. Mai 1962 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 101; BVerfG-Beschluss vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 29; Kammerbeschluss des BVerfG vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89 u.a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1997, 573, 575).

    Bei negativen Veränderungen der Marktlage obliegt es dem kaufmännischen Geschick des Unternehmers, angemessen zu reagieren und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens zu ergreifen (vgl. BVerfG-Teilurteil in BVerfGE 14, 76, 98).

    Die Erhöhung der Steuer wird durch das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, die Allgemeinheit an dem Aufwand der Spieler für ihr Vergnügen in höherem Maße als bisher zu beteiligen und zugleich der Spielsucht entgegenzuwirken (vgl. unten 3. d), gerechtfertigt (BVerfG-Teilurteil in BVerfGE 14, 76, 99, 101; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 31, 8, 23, 32, und in NVwZ 1997, 573, 575).

    Das BVerfG hat im Teilurteil vom 10. Mai 1962 1 BvL 31/58 (BVerfGE 14, 76, 97 f.) die Überwälzbarkeit der Spielgerätesteuer auf die Spieler bejaht, obwohl bereits damals die Erhöhung des Einsatzes über den in der SpielV bestimmten Betrag von seinerzeit 0, 10 DM je Spiel hinaus verboten und eine Mindestgewinnquote vorgeschrieben war.

    Wie das BVerfG bereits in seinem Teilurteil in BVerfGE 14, 76, 102 entschieden hat, steht es der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der pauschalen Erhebung der Spielgerätesteuer nicht entgegen, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer an die tatsächlich mit den Spielgeräten erzielten Umsätze anknüpft.

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nicht bereits deshalb gegeben, weil die pauschale Besteuerung gewisse Ungleichheiten mit sich bringt, die individuellen Besonderheiten des einzelnen steuerpflichtigen Vorgangs außer Acht lässt und sich mit der "Typengerechtigkeit" aufgrund eines typischen Tatbestandes begnügt (BVerfG-Teilurteil in BVerfGE 14, 76, 101 f.).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    Diese Steuer beeinträchtigt die Freiheit der Berufswahl nur dann in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise, wenn sie ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht (BVerfG-Teilurteil vom 10. Mai 1962 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 101; BVerfG-Beschluss vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 29; Kammerbeschluss des BVerfG vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89 u.a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1997, 573, 575).

    Die Erhöhung der Steuer wird durch das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, die Allgemeinheit an dem Aufwand der Spieler für ihr Vergnügen in höherem Maße als bisher zu beteiligen und zugleich der Spielsucht entgegenzuwirken (vgl. unten 3. d), gerechtfertigt (BVerfG-Teilurteil in BVerfGE 14, 76, 99, 101; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 31, 8, 23, 32, und in NVwZ 1997, 573, 575).

    Soweit der Gesetzgeber mit der Spielgerätesteuer oder deren Erhöhung das Ziel verfolgt hat, die Zahl der Spielhallen oder der Spielgeräte in Hamburg zu vermindern und so die Spielsucht einzudämmen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 31, 8, 23, und Kammerbeschluss des BVerfG in NVwZ 1997, 573, 575).

    Dementsprechend darf der Steuerpflichtige nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt (BVerfG-Beschluss in NVwZ 1997, 573, 575, m.w.N.).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    An dieser Beurteilung hat sich durch das BVerfG-Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99 u.a. (BVerfGE 110, 274) zur ökologischen Steuerreform nichts geändert (ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 13. April 2005 10 C 8.04, Beilage zu BFH/NV 10/2005, 409, unter II. 3. a).

    Es reiche aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt sei, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 274, 295).

    Die steuerliche Lenkung nimmt dabei in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht verlässlich erreicht wird, ist also ein Instrument zur Annäherung an ein Ziel (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 274, 292 f.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht schwerwiegende Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft haben kann (BVerfG-Urteil vom 28. März 2006 1 BvR 1054/01, Abs. 98 f., http://www.bverfg.de unter Hinweis auf Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. November 2003 C-243/01, Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, m.w.N.).

    Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen (BVerfG-Urteil vom 28. März 2006 1 BvR 1054/01, Abs. 100).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht schwerwiegende Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft haben kann (BVerfG-Urteil vom 28. März 2006 1 BvR 1054/01, Abs. 98 f., http://www.bverfg.de unter Hinweis auf Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. November 2003 C-243/01, Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, m.w.N.).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    b) Die Zulässigkeit einer pauschalen Erhebung der Spielgerätesteuer, die nicht an die konkret erzielten Umsätze anknüpft, wurde in der Rechtsprechung bisher aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sowie deshalb bejaht, weil die zuverlässige Erfassung des jeweiligen Vergnügungsaufwands der Spieler technisch noch nicht möglich war und der Stückzahlmaßstab in den entschiedenen Fällen in einer gewissen Beziehung zum Spielaufwand der Automatennutzer stand (vgl. dazu eingehend BVerwG-Urteil vom 13. April 2005 10 C 5.04, Beilage zu BFH/NV 10/2005, 413).
  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der Steuer zu wahren (Kammerbeschluss des BVerfG vom 3. Mai 2001 1 BvR 624/00, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 159, m.w.N.).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    An dieser Beurteilung hat sich durch das BVerfG-Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99 u.a. (BVerfGE 110, 274) zur ökologischen Steuerreform nichts geändert (ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 13. April 2005 10 C 8.04, Beilage zu BFH/NV 10/2005, 409, unter II. 3. a).
  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - II R 59/04
    Diese Rechtsprechung hat das BVerwG in seinen Urteilen in Beilage zu BFH/NV 10/2005, 409 und 413 sowie vom 13. April 2005 10 C 9/04 (juris Nr. WBRE410011969) und vom 14. Dezember 2005 10 CN 1.05 (Beilage zu BFH/NV 4/2006, 217) fortentwickelt und beurteilt nunmehr für Besteuerungszeiträume nach dem Jahr 1996 kommunale Vergnügungssteuersatzungen als verfassungswidrig, wenn sie der Besteuerung von Spielgeräten den Stückzahlmaßstab zu Grunde legen, obwohl sich die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte in zu hohem Maße unterscheiden.
  • BFH, 26.06.1996 - II R 47/95

    Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz von 1988 (1992) ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BFH, 06.04.2005 - I R 15/04

    Konzessionsabgabe einer Versorgungs-GmbH

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 32/99

    Fehlerhafte Bescheidaufhebung durch FG i.S.v. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO

  • BFH, 06.12.2000 - II R 36/98

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Spielgerätesteuer

  • BFH, 14.06.2005 - VII R 17/04

    Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen aus Tschechien - Absehen von der

  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Die steuerliche Lenkung nimmt dabei in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht verlässlich erreicht wird, ist also ein Instrument zur Annäherung an ein Ziel (BVerfG-Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99 u.a., BVerfGE 110, 274, 292 f.; BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 235, unter C. I. 2. b; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, unter II. 3. a aa).

    Der Landesgesetzgeber ist deshalb im Rahmen der ihm zustehenden Steuergesetzgebungskompetenzen berechtigt, Steuergesetze zu erlassen, die in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfallenden Bereichen, wie etwa dem Gewerberecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung), lenkende Wirkung entfalten, soweit die steuerrechtlichen Vorschriften den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen --und zwar sowohl der Gesamtkonzeption als auch den konkreten Einzelregelungen-- nicht widersprechen (Kammerbeschluss des BVerfG in BFH/NV 2001, Beilage 2, 159, unter II. 1. b aa, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354, unter II. 3. a aa).

    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da die Spielsucht schwerwiegende Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft haben kann (BVerfG-Urteil vom 28. März 2006 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, unter C. I. 3. c aa, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 6. November 2003 C-243/01, Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354, unter II. 3. a bb).

    Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen an Automaten, die nach der GewO betrieben werden dürfen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276, unter C. I. 3. c aa; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354, unter II. 3. a bb).

    Der BFH hat im Urteil in BFH/NV 2006, 1354 für die in Hamburg in den Jahren 1995 und 1996 erhobene Spielgerätesteuer gleicher Höhe einen solchen Grundrechtsverstoß verneint.

    Das Gleichartigkeitsverbot umfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354, m.w.N.).

    Die Zulässigkeit der pauschalen Erhebung einer Spielgerätesteuer, die nicht an die konkret erzielten Umsätze, sondern an die Zahl der Geräte anknüpft, wurde in der Rechtsprechung bisher aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sowie deshalb bejaht, weil die zuverlässige Erfassung des jeweiligen Vergnügungsaufwands der Spieler technisch noch nicht möglich war und der Stückzahlmaßstab in den entschiedenen Fällen in einer gewissen Beziehung zum Spielaufwand der Automatennutzer stand (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354, m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Der mit Fragen des Vergnügungsteuerrechts befasste Senat des Bundesfinanzhofs hat darauf hingewiesen, dass er mit Urteil vom 29. März 2006 (II R 59/04 - BFH/NV 2006, S. 1354) die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen durch das Spielgerätesteuergesetz für die Jahre 1995 und 1996 bejaht und insbesondere auch den Stückzahlmaßstab noch als verfassungsgemäß angesehen habe.

    Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung von § 4 Abs. 1 SpStG die Möglichkeit, etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BFH, BFH/NV 2006, S. 1354 ).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Bedenken hinsichtlich des beschriebenen Prüfungsmaßstabs geäußert hat, weil es sich bei der Figur des Durchschnittsunternehmers um eine "eine realitätsfremde Fiktion" handele (UA S. 16 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - juris Rn. 100 ff.; dort wiederum unter Verweis auf BFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 - juris Rn. 21), folgt der Senat dem nicht.
  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren (BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354).

    Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der Steuer zu wahren (Kammerbeschluss des BVerfG in BFH/NV 2001, Beilage 2, 159, unter II. 1. b aa; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354).

    bb) Wie der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 1354 näher dargelegt hat, stehen die in § 13 SpielV in der bis Ende 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2245, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2003, BGBl I 2003, 547) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte, insbesondere die Begrenzung des Einsatzes für ein Spiel, die Mindestdauer der Spiele und der Mindestbetrag der Summe der Gewinne der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen.

    Wie der BFH im Urteil in BFH/NV 2006, 1354 entschieden hat, verletzte die Spielgerätesteuer von 600 DM monatlich je Geldspielgerät für die Jahre 1995 und 1996 diese Grundrechte nicht, da sie die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers nicht in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machte.

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Insoweit gilt nichts anderes als für Vergnügungsteuern, insbesondere in Form der Spielgerätesteuer, die im Grundsatz verfassungsgemäß sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987).

    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da die Spielsucht schwerwiegende Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft haben kann (BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354).

  • FG Hamburg, 28.07.2009 - 2 V 90/09

    Hamburgische Spielvergnügungsteuer - Aussetzung der Vollziehung

    Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Betrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der Steuer zu wahren (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354 m. w. N.).

    Ausreichend ist eine kalkulatorische Überwälzung der Spielvergnügungsteuer in dem Sinne, dass der Spielgeräteaufsteller die von ihm gezahlte Steuer in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellt und danach genügend Spielraum hat, die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen, wie beispielsweise Veränderung der Ausschüttungsquote, Gestaltung des Einsatzes bei Spielgeräten neuer Bauart, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten, zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99, BVerfGE 110, 274; Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvR 22/67, BVerfGE 31, 8; BFH Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999; BVerwGE 110, 237; Beschluss vom 23.06.2008 - 9 B 43/07, juris).

    Eine Grundrechtsverletzung läge erst dann vor, wenn die Steuer die Ausübung des Berufes des Spielgeräteaufstellers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354).

    Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die die Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, m. w. N.).

    Eine Steuernorm greift nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn die Regelung den aus der Ausübung eines Berufs erzielten Gewinn soweit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, a. a. O.).

  • BFH, 01.02.2007 - II B 58/06

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

    Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren (BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354).

    Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der Steuer zu wahren (Kammerbeschluss des BVerfG in BFH/NV 2001, Beilage 2, 159, unter II. 1. b aa; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354).

    bb) Wie der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 1354 näher dargelegt hat, stehen die in § 13 SpielV in der bis Ende 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2245, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2003, BGBl I 2003, 547) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte, insbesondere die Begrenzung des Einsatzes für ein Spiel, die Mindestdauer der Spiele und der Mindestbetrag der Summe der Gewinne der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen.

    Eine Grundrechtsverletzung läge erst dann vor, wenn die Steuer die Ausübung des Berufs des Spielgerätebetreibers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    vgl. zu den bei einem Gutachten zugrunde zu legenden Annahmen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -, Rn. 45: "durchschnittlicher" Bruttoumsatz, "durchschnittliche" Kosten, "angemessener" Betrag für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn, "kostensparende marktgerechte Betriebsführung", "erforderliche" Kosten; dazu, dass die Zugrundelegung eines "durchschnittlichen Betriebs" eine realitätsfremde Fiktion ist, vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04 -, juris, Rn. 21.
  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 189/06

    Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz

    Dies werde durch eine Ausarbeitung der Firma C, die von dem durch den Sachverständigen D in dem Verfahren VII 4/01 (BFH, II R 59/04) ermittelten Zahlen ausgehe, belegt.

    Eine Grundrechtsverletzung läge erst dann vor, wenn die Steuer die Ausübung des Berufes des Spielgeräteaufstellers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354 ).

    Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die die Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354 , m.w.N.).

    Eine Steuernorm greift nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn die Regelung den aus der Ausübung eines Berufs erzielten Gewinn soweit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

    Dies werde durch eine Ausarbeitung der Firma D, die von dem durch den Sachverständigen E in dem Verfahren VII 4/01 (BFH, II R 59/04) ermittelten Zahlen ausgehe, belegt.

    Eine Grundrechtsverletzung läge erst dann vor, wenn die Steuer die Ausübung des Berufes des Spielgeräteaufstellers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354).

    Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die die Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, m.w.N.).

    Eine Steuernorm greift nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn die Regelung den aus der Ausübung eines Berufs erzielten Gewinn soweit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 16.11.2007 - 7 V 142/07

    AdV der Spielvergnügungsteuer wegen zum Teil

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 191/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 190/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 207/09

    Spielgerätesteuer: Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 208/09

    Spielgerätesteuer: Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit

  • VG Münster, 16.05.2007 - 9 K 770/03

    Besteuerung von Geldspielgeräten in der Stadt Greven rechtmäßig

  • VG Düsseldorf, 25.09.2006 - 25 K 4880/06

    Vergnügungssteuer

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • FG Hamburg, 17.01.2008 - 7 V 166/07

    Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz

  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

  • FG Hamburg, 26.11.2007 - 7 V 180/07

    Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage

  • VG Minden, 17.01.2007 - 11 K 3272/06

    Vergnügungssteuer

  • VG Düsseldorf, 25.09.2006 - 25 K 4289/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Aufstellen von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - 14 A 608/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem

  • VG Leipzig, 13.02.2008 - 1 K 1460/06
  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09

    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 232/09

    Anwendbarkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes trotz

  • VG Minden, 17.01.2007 - 11 K 2291/06

    Anfechtung eines Steuerbescheids über die Erhebung von Vergnügungssteuern;

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

  • FG Hamburg, 26.04.2005 - VII 293/99

    Spielgerätesteuer: Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 39/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 236/09

    Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • BFH, 28.04.2010 - II B 178/09

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanforderungen des BVerfG bei

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 142/09

    Spielgerätesteuer: Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 718/09

    Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung; Vereinbarkeit der Bemessung einer

  • VG Münster, 03.05.2007 - 9 K 1190/06

    Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit;

  • VG Münster, 16.05.2007 - 9 K 769/03

    Besteuerung von Geldspielgeräten in der Stadt Greven rechtmäßig

  • VG Münster, 03.05.2007 - 9 K 2196/05

    Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Telgte für Spielapparate mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 14 A 527/05

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bezüglich der Aufstellung von Spielautomaten mit

  • VG Münster, 16.05.2007 - 9 K 808/03

    Besteuerung von Geldspielgeräten in der Stadt Greven rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2011 - 14 A 1709/09

    Bemessung der Vergnügungssteuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle

  • FG München, 05.10.2011 - 14 V 2155/11

    Verfassungsmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 L 29.07

    summarisches Verfahren; Stückzahlmaßstab; Bemessungsgrundlage; Satzung;

  • BFH, 07.07.2010 - II S 32/09

    Kein Verfassungsverstoß wegen unterschiedlicher Besteuerung von echten und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 S 41.07

    Maßstab für Erhebung von Vergnügungssteuer auf Glückspielautomaten

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2007 - 2 MB 22/07

    Vergnügungssteuer - Wahl der Bemessungsgrundlage

  • FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12

    Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 14 A 475/05

    Aufstellung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen; Erhebung

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer: Bemessungsgrundlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 14 A 477/05

    Beurteilung der Erdrosselungswirkung einer Vergnügungssteuer i.H.v. 13 Prozent

  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • VG Gießen, 08.08.2007 - 8 E 1937/06

    Aufstellen von Spielapparaten; Heranziehung zur Vergnügungssteuer;

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 9/09

    Einkommensteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen

  • FG Bremen, 20.09.2006 - 2 K 145/04

    Vergnügungsteuerpflicht von Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2008 - 14 A 4006/04

    Anforderungen an einen rechtmäßigen Vergnügungssteuerbescheid; Steuererhebung für

  • VG Köln, 25.10.2006 - 23 L 1519/06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 08.03.2006 - VII B 2/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14461
BFH, 08.03.2006 - VII B 2/06 (https://dejure.org/2006,14461)
BFH, Entscheidung vom 08.03.2006 - VII B 2/06 (https://dejure.org/2006,14461)
BFH, Entscheidung vom 08. März 2006 - VII B 2/06 (https://dejure.org/2006,14461)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,14461) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1354
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 2/06
    Dies genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.08.2004 - II B 117/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 2/06
    Dies genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 86/98

    Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kfz

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 2/06
    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die auch für den Streitfall einschlägige Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch Art. 1 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 vom 18. April 1997 (BStBl I 1997, 524) verfassungsgemäß ist (s. BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645, mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 25.03.1999 - VII B 294/98

    KraftStG; rückwirkende Neufestsetzung

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 2/06
    Schließlich ist auch geklärt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht nur eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheides erlaubt, sondern ggf. rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben (Senatsbeschluss vom 25. März 1999 VII B 294/98, BFH/NV 1999, 1252).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2008 - 3 V 119/07

    Aussetzung der Vollziehung - Kraftfahrzeugsteuerbescheidänderungen können im

    Geklärt ist nach ständiger Rechtsprechung, dass in Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheides erlaubt ist sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben (BFH-Beschluss vom 25. März 1999 VII B 294/98, BFH/NV 1999, 1252;vom 8. März 2006, VII B 2/02, BFH/NV 2006, 1354).
  • FG Sachsen, 30.11.2009 - 8 K 2178/07

    Behandlung einer Stretchlimousine bei der Kraftfahrzeugsteuer vor dem 1.5.2005

    Von daher musste die streitgegenständliche Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ab dem 01.05.2005 erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 2006 VII B 2/06, BFH/NV 2006, 1354 ).
  • FG Sachsen, 14.04.2009 - 8 V 967/07

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung einer Stretchlimousine mit zulässigem

    Von daher musste die streitgegenständliche Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Antragstellers nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ab dem 01.05.2005 erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 2006 VII B 2/06, BFH/NV 2006, 1354 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht