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Rechtsprechung
   BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04   

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BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04 (https://dejure.org/2005,4458)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2005 - XI B 206/04 (https://dejure.org/2005,4458)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2005 - XI B 206/04 (https://dejure.org/2005,4458)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 68
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
    Eine unklare Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964; vom 15. Dezember 1998 VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300).

    Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten wird, schließt eine Rechtsschutz gewährende Auslegung nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964).

    Erhebt der Gesellschafter einer GbR gegen einen gegenüber der Gesellschaft ergangenen Steuerbescheid Klage, ist im Sinne der Rechtsschutz gewährenden Auslegung von Prozesserklärungen im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Klage "für" die Gesellschaft erhoben wird (BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964).

  • FG Brandenburg, 17.08.2005 - 2 K 2188/02

    Wechsel von der degressiven zur linearen AfA, um Sonderabschreibungen nach dem

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
    Sie erhielt das Az. 2 K 2188/02.

    Mit Schreiben vom 1. August 2002 wies das Finanzgericht (FG) A im Verfahren 2 K 2188/02 darauf hin, dass zum selben Verfahrensgegenstand eine weitere Klage, nämlich die des B anhängig sei.

    Der im Verfahren 2 K 2188/02 zuständige Finanzrichter hat mit seinem Hinweis, dass "zum selben Verfahrensgegenstand eine weitere Klage" anhängig sei, zu erkennen gegeben, dass dem Erfolg der Klage 2 K 2188/02 die negative Sachentscheidungsvoraussetzung einer doppelten Rechtshängigkeit entgegen stehen dürfte (z.B. Gräber/ von Groll, a.a.O., § 66 Rdnr. 6, m.w.N.).

  • BFH, 16.03.1999 - X R 41/96

    Unterzeichnung mit Paraphe

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
    Auch das aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916; BFH-Urteil vom 16. März 1999 X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, m.w.N.) gebietet eine solche Auslegung.
  • BFH, 01.12.2004 - II R 17/04

    Rückwirkende Genehmigung der Einspruchs- und Klageerhebung umfasst nicht auch die

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
    Das FG wird im 2. Rechtsgang feststellen müssen, ob --wie von B vorgetragen-- der frühere Mitgesellschafter A zur Klageerhebung bevollmächtigt oder die Klageerhebung genehmigt hat, ggf. ob er die Klageerhebung genehmigt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 17/04, BFHE 208, 386, BFH/NV 2005, 735; vom 30. November 1988 I R 168/84, BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514).
  • BFH, 30.11.1988 - I R 168/84

    Klageerhebung - Prozeßbevollmächtigter - Sachurteilsvoraussetzung - Prüfung von

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
    Das FG wird im 2. Rechtsgang feststellen müssen, ob --wie von B vorgetragen-- der frühere Mitgesellschafter A zur Klageerhebung bevollmächtigt oder die Klageerhebung genehmigt hat, ggf. ob er die Klageerhebung genehmigt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 17/04, BFHE 208, 386, BFH/NV 2005, 735; vom 30. November 1988 I R 168/84, BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514).
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 74/97

    Entscheidung durch den konsentierten Richter

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
    Eine unklare Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964; vom 15. Dezember 1998 VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300).
  • BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88

    Auslegung der in der Klageschrift notwendigen Bezeichnung des Klägers

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
    Eine unklare Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964; vom 15. Dezember 1998 VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300).
  • BFH, 29.07.2004 - IV B 232/02

    Abgrenzung Dentallabor - Laborgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
    Zwar ist der Auffassung des FG beizupflichten, dass in dem Verfahren, das Gewerbesteuermessbescheide betrifft, Steuerschuldner, Adressat des Gewerbesteuermessbetragsbescheides und Verfahrensbeteiligte vor dem FG die GbR, bestehend aus B und A, ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2004 IV B 232/02, BFH/NV 2005, 352).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 167/01

    Notwendiges BV; Beteiligung an einer KapG

    Auszug aus BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
    Auch das aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916; BFH-Urteil vom 16. März 1999 X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, m.w.N.) gebietet eine solche Auslegung.
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Rechtsprechung
   BFH, 15.07.2005 - I B 19/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17231
BFH, 15.07.2005 - I B 19/05 (https://dejure.org/2005,17231)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2005 - I B 19/05 (https://dejure.org/2005,17231)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2005 - I B 19/05 (https://dejure.org/2005,17231)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 68
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.01.1994 - VIII R 44/93

    Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 19/05
    Hier muss auch dann, wenn das FG später im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO), die Entscheidung von den an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richtern getroffen werden (BFH-Beschluss vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495).
  • BFH, 01.08.1997 - IX R 15/97

    Zulässigkeit eines Wechsels auf der Richterbank naach Vertragung der mündlichen

    Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 19/05
    In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit derjenigen Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen sind, mit dieser Entscheidung; welche Richter an nachfolgenden Entscheidungen in demselben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach denjenigen Regeln, die gleichermaßen ohne voraufgegangene mündliche Verhandlung gelten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 1997 IX R 15/97, BFH/NV 1998, 67, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 05.06.2019 - 2 K 1544/17

    Sonderausgabenabzug: Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Kirchensteuer auf

    Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) und nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit den Richtern, die an der mündlichen Verhandlung beteiligt waren (BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I B 19/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 68).
  • FG Düsseldorf, 09.07.2018 - 2 K 2170/16

    Voraussetzungen für die Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags als

    Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO) und nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit den Richtern, die an der mündlichen Verhandlung beteiligt waren (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68).
  • BFH, 12.12.2007 - I B 136/06

    Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung bei Vertragsauslegung

    Nachdem der Senat das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68), wies das FG die Klage im zweiten Rechtsgang erneut ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
  • FG Hessen, 07.09.2020 - 9 K 596/19

    Berechtigung einer Ausbildung zum "Tax Technician"in Irland zur Ablegung einer

    Das ist in Fällen einer Vertagung der mündlichen Verhandlung gem. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO - wie vorliegend - der Fall, weil die erste mündliche Verhandlung als solche nicht mehr für die Entscheidungsfindung maßgeblich ist (BFH, Beschluss vom 15.07.2005, I B 19/05, BFH/NV 2006, 68: keine Relevanz einer vorhergehenden mündlichen Verhandlung nach Vertagung betreffend die Besetzung der Richterbank).
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11

    Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Klagebefugnis der

    Müssten an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken, so käme es zu einem Widerspruch dazu, dass im Falle der Wiedereröffnung dieselben ehrenamtlichen Richter an ihr mitzuwirken haben, weil - anders als im Falle der Vertagung - die bereits durchgeführte mündliche Verhandlung Grundlage der zu treffenden Entscheidung bleibt (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 93, Rz. 12a; vgl. Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg.
  • FG Münster, 29.09.2012 - 9 K 2546/11

    Wiedereintritt in die Beratung, Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter,

    Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob es stets im Ermessen des Gerichts steht, entweder in der bisherigen Besetzung in die vorhergehende Beratung erneut einzutreten (Unterbrechung der Beratung) oder - unter klarstellender Aufhebung des gefällten Urteils - eine neue Beratung in einer neuen Besetzung zu beschließen (Vertagung; vgl. zu dieser Streitfrage auch BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; Stöcker in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 97.2, 98; Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 104 Rz. 72).
  • FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07

    Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung der

    Müssten an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken, so käme es zu einem Widerspruch dazu, dass im Falle der Wiedereröffnung dieselben ehrenamtlichen Richter an ihr mitzuwirken haben, weil - anders als im Falle der Vertagung - die bereits durchgeführte mündliche Verhandlung Grundlage der zu treffenden Entscheidung bleibt (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 93, Rz 12a; vgl. Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg.
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