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   BFH, 23.05.2012 - III B 129/11   

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https://dejure.org/2012,17550
BFH, 23.05.2012 - III B 129/11 (https://dejure.org/2012,17550)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2012 - III B 129/11 (https://dejure.org/2012,17550)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - III B 129/11 (https://dejure.org/2012,17550)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Eingetragene Lebenspartner - Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Aussetzung der Vollziehung

  • openjur.de

    Eingetragene Lebenspartner; Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Aussetzung der Vollziehung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 138 Abs 1, EStG § 25, EStG § 26b, EStG § 32 Abs 5, EStG § 33a Abs 1
    Eingetragene Lebenspartner - Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Aussetzung der Vollziehung

  • Bundesfinanzhof

    Eingetragene Lebenspartner - Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Aussetzung der Vollziehung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 1 FGO, § 25 EStG 2009, § 26b EStG 2009, § 32 Abs 5 EStG 2009, § 33a Abs 1 EStG 2009
    Eingetragene Lebenspartner - Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Aussetzung der Vollziehung

  • rewis.io

    Eingetragene Lebenspartner - Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Aussetzung der Vollziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 138 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1
    Gewährung der bei einer Einzelveranlagung zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen zusätzlich zum Splittingtarif bei Ermittlung der Steuer im Fall der Zusammenveranlagung bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • datenbank.nwb.de

    Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Aussetzung der Vollziehung; Unterhaltsleistungen für den eingetragenen Lebenspartner als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1452
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.06.1995 - VIII B 10/95

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - III B 129/11
    1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit über den Anspruch der Antragstellerin auf AdV des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213).

    Es wird klargestellt, dass durch die Erledigung des Verfahrens der Beschluss des FG entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 FGO) gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 213).

  • BFH, 12.09.2011 - VIII B 70/09

    Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung: Konkurrenz von

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - III B 129/11
    Damit war auch die durch das FG gewährte AdV gegenstandslos geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229, m.w.N.).
  • BFH, 20.05.1998 - III B 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - III B 129/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann im Rahmen der AdV der Einkommensteuer zudem auch der Vollzug von Annexforderungen entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO ausgesetzt werden, wenn die festgesetzte Einkommensteuer dafür maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.b, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV S 12/09, juris).
  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - III B 129/11
    Auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den üblichen Lebensunterhalt seines nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH § 33a Abs. 1 EStG nicht anwendbar, weil die allgemeine Vorschrift über den Unterhaltsabzug (§ 33a Abs. 1 EStG) bei Unterhaltsleistungen zwischen nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten durch die Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 25 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG) verdrängt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, unter C.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2012 - III B 6/12

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - III B 129/11
    Zwar ist nach dem Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12 (www.bundesfinanzhof.de) die AdV eines Einkommensteuerbescheids, mit dem ein eingetragener Lebenspartner unter Anwendung des Grundtarifs einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird, wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von der Wahl der Zusammenveranlagung dem Grunde nach geboten.
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 22/03

    Änderungsbescheid wegen des Revisionsverfahrens

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - III B 129/11
    Der Senat erachtet es als sachgerecht, die Verfahrenskosten den Beteiligten wegen der im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch den Erlass des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2011 eingetretenen Streitwertminderung für die verschiedenen Zeitabschnitte getrennt aufzuerlegen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 22/03, BFH/NV 2006, 2109; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 136 Rz 5).
  • BFH, 27.07.2009 - IV S 12/09

    Sonderabschreibung und Ansparabschreibung nach § 7g EStG in den Jahren 2000 und

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - III B 129/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann im Rahmen der AdV der Einkommensteuer zudem auch der Vollzug von Annexforderungen entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO ausgesetzt werden, wenn die festgesetzte Einkommensteuer dafür maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.b, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV S 12/09, juris).
  • BFH, 20.09.1988 - V R 152/84

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung des Senates über die

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - III B 129/11
    Maßstab für die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich der Verfahrensausgang, der sich bei Anwendung der die strittige Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung des BFH ergeben würde (BFH-Beschluss vom 20. September 1988 V R 152/84, BFH/NV 1990, 50).
  • BFH, 11.02.2020 - VIII B 131/19

    Zur tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

    Diese folgen nicht nur aus der gebotenen Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzung 2011 (vgl. zur Aussetzung von Annexforderungen z.B. BFH-Beschluss vom 23.05.2012 - III B 129/11, BFH/NV 2012, 1452, m.w.N.), sondern darüber hinaus auch aus den hinsichtlich der in § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung geregelten Höhe der Nachzahlungszinsen jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2012 bestehenden schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 - IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, und vom 03.09.2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279; vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060, jeweils zu Aussetzungszinsen).
  • BFH, 28.10.2022 - VI B 27/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    (2) Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin nicht rechtzeitig abgeführten Solidaritätszuschlag als auf die Lohnsteuer entfallende Annexforderung (zur AdV von Annexforderungen s. BFH-Beschluss vom 23.05.2012 - III B 129/11, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2022 - VI B 35/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    (2) Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin nicht rechtzeitig abgeführten Solidaritätszuschlag als auf die Lohnsteuer entfallende Annexforderung (zur AdV von Annexforderungen s. BFH-Beschluss vom 23.05.2012 - III B 129/11, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2022 - VI B 38/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    (2) Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin nicht rechtzeitig abgeführten Solidaritätszuschlag als auf die Lohnsteuer entfallende Annexforderung (zur AdV von Annexforderungen s. BFH-Beschluss vom 23.05.2012 - III B 129/11, Rz 11, m.w.N.).
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