Rechtsprechung
   BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,35465
BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13 (https://dejure.org/2014,35465)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2014 - IV R 32/13 (https://dejure.org/2014,35465)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - IV R 32/13 (https://dejure.org/2014,35465)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,35465) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verstoß gegen Denkgesetze als Rechtsanwendungsfehler - gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren

  • openjur.de

    Verstoß gegen Denkgesetze als Rechtsanwendungsfehler; gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2a
    Verstoß gegen Denkgesetze als Rechtsanwendungsfehler - gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Verstoß gegen Denkgesetze als Rechtsanwendungsfehler - gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, § 180 Abs 1 Nr 2a AO
    Verstoß gegen Denkgesetze als Rechtsanwendungsfehler - gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren

  • IWW

    § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung, § ... 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Verstoß gegen Denkgesetze als Rechtsanwendungsfehler - gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen Denkgesetze als Fehler der Rechtsanwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 37
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787; vom 14. November 2013 VI R 25/13, BFH/NV 2014, 678).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787; vom 14. November 2013 VI R 25/13, BFH/NV 2014, 678).
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13
    Für den Fall, dass das FG im zweiten Rechtsgang zu der Würdigung gelangt, dass in den Streitjahren mehrere Gesellschaften existiert haben, weist der Senat im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des Rechtsstreits --allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- darauf hin, dass ein Verwaltungsakt gemäß § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606) und daher konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe des Inhaltsadressaten ist, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404; in BFH/NV 2010, 1606).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 25/13

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises bei

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787; vom 14. November 2013 VI R 25/13, BFH/NV 2014, 678).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13
    Für den Fall, dass das FG im zweiten Rechtsgang zu der Würdigung gelangt, dass in den Streitjahren mehrere Gesellschaften existiert haben, weist der Senat im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des Rechtsstreits --allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- darauf hin, dass ein Verwaltungsakt gemäß § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606) und daher konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe des Inhaltsadressaten ist, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404; in BFH/NV 2010, 1606).
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13
    Für den Fall, dass das FG im zweiten Rechtsgang zu der Würdigung gelangt, dass in den Streitjahren mehrere Gesellschaften existiert haben, weist der Senat im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des Rechtsstreits --allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- darauf hin, dass ein Verwaltungsakt gemäß § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606) und daher konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe des Inhaltsadressaten ist, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404; in BFH/NV 2010, 1606).
  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 6/04

    Mehrheit von Personen und Gesellschaften

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13
    Hinsichtlich der angefochtenen Feststellungsbescheide ist außerdem zu beachten, dass für jede Gesellschaft, in der mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen, selbst dann ein selbständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen und ein selbständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 6/04, BFH/NV 2005, 1737).
  • BFH, 29.09.2005 - VIII B 301/04

    Feststellungsverfahren bei verschiedenen aber gesellschaftsrechtlich verbundenen

    Auszug aus BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13
    Danach sind auch dann, wenn an mehreren, jeweils ein Objekt (Grundstück) betreffenden Personengesellschaften quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt sind, verschiedene Feststellungsverfahren durchzuführen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2005 VIII B 301/04, BFH/NV 2006, 14).
  • BFH, 21.10.2015 - IV R 43/12

    Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft

    c) Die Verselbständigung jeder Gesellschaft oder Gemeinschaft schließt es grundsätzlich aus, die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Gesellschaften (hier: einerseits die GmbH & atypisch Still als Untergesellschaft und andererseits die GbR als Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft) in einem Bescheid gesondert und einheitlich festzustellen, denn grundsätzlich ist für jede Gesellschaft, in der mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen, ein selbständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen und ein selbständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1737; vom 17. Juli 2014 IV R 32/13, BFH/NV 2015, 37).
  • BFH, 16.07.2020 - IV R 30/18

    Keine Hinzurechnung von Schuldzinsen aus Erwerb einer mitunternehmerischen

    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann und zur Aufhebung des angegriffenen Urteils führt (z.B. BFH-Urteil vom 17.07.2014 - IV R 32/13, Rz 18, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht