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   BFH, 28.10.2015 - II R 45/13   

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https://dejure.org/2015,47037
BFH, 28.10.2015 - II R 45/13 (https://dejure.org/2015,47037)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2015 - II R 45/13 (https://dejure.org/2015,47037)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - II R 45/13 (https://dejure.org/2015,47037)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1, ErbStG § 11, ErbStG § 9
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 II R 46/13 - Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • Bundesfinanzhof

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 II R 46/13 - Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 11 ErbStG 1997, § 9 ErbStG 1997
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 II R 46/13 - Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 45 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, § 85 AO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 11 ErbStG, § 10 Abs. 1 ErbStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung hinterzogener, aber nach dem Erbfall nicht festgesetzter Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

  • rewis.io

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 II R 46/13 - Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 11
    Berücksichtigung hinterzogener, aber nach dem Erbfall nicht festgesetzter Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser; inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 II R 46/13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung hinterzogener, aber nach dem Erbfall nicht festgesetzter Einkommensteuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung hinterzogener, aber nach dem Erbfall nicht festgesetzter Einkommensteuer

  • esche.de (Kurzinformation)

    Bei Steuerhinterziehung des Erblassers doch kein Abzug seiner Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Bei Steuerhinterziehung des Erblassers doch kein Abzug seiner Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten?

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 567
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.03.1999 - II R 34/97

    Steuerschulden des Erblassers; wirtschaftliche Belastung für den Erben

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 45/13
    Die Steuerschulden müssen vielmehr darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. März 1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 82 ff., und in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 17) im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

    b) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden entstandene Steuern in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe festsetzen werden (§ 85 AO) und somit im Todeszeitpunkt die erforderliche wirtschaftliche Belastung mit der Steuerschuld gegeben war (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1339).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser die aus seinem im Ausland angelegten Vermögen erzielten Einkünfte gegenüber dem für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt verschwiegen hatte und diesem deshalb auch die nur theoretische Möglichkeit genommen war, von den darauf beruhenden Steueransprüchen zu erfahren (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1339).

    Ob das Finanzamt die tatsächlich festgesetzten Steuerbeträge dem Umfang nach zu Recht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen hatte, ließ der BFH offen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1339).

    Soweit der BFH im Urteil in BFH/NV 1999, 1339 etwas anderes erwogen hat, hält er daran nicht fest.

  • BFH, 04.07.2012 - II R 15/11

    Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 45/13
    a) Der Abzug als Nachlassverbindlichkeit setzt nicht nur voraus, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden waren oder --für die Einkommensteuer des Todesjahres-- der Erblasser den Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, bereits verwirklicht hatte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790).

    Die Steuerschulden müssen vielmehr darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. März 1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 82 ff., und in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 17) im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

    Im Urteil in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 17 hat der Senat ausgeführt, dass der Abzug einer Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG --abweichend vom Zivilrecht-- zusätzlich voraussetzt, dass die Steuerschuld eine wirtschaftliche Belastung darstellt.

    Es spielt keine Rolle, ob und ggf. in welcher Höhe die danach abziehbare Steuer tatsächlich festgesetzt wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 26).

  • BFH, 19.02.2013 - II R 47/11

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 45/13
    Auch in dem zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben ergangenen Senatsurteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) ist der Senat von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung nicht generell abgerückt.

    Zwar wird der Abzug des geltend gemachten Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit darin auch dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen nicht wirtschaftlich belastet war (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 15).

    Die Besonderheit des Falls lag aber darin begründet, dass der Abzug des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dessen Geltendmachung erfordert und die Geltendmachung des Pflichtteils auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurückwirkt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

  • FG Niedersachsen, 20.02.2013 - 3 K 366/12

    Steuerliche Absetzbarkeit von nicht festgesetzten Steuerverbindlichkeiten als

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 45/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2013  3 K 366/12 aufgehoben.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1126 veröffentlicht.

  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 45/13
    Die Steuerschulden müssen vielmehr darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. März 1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 82 ff., und in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 17) im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

    Soweit der BFH im Urteil in BFH/NV 2011, 1147, Rz 88 eine wirtschaftliche Belastung nicht für erforderlich gehalten hat, betrifft dies den Sonderfall der Verpflichtung aus einem gegenseitigen Vertrag, bei dem die vom Erblasser noch nicht erbrachte Gegenleistung im Zeitpunkt des Todes noch nicht fällig war.

  • BFH, 01.07.2008 - II R 38/07

    Bereicherungsmindernder Ansatz des infolge Baumaßnahmen des Erwerbers

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 45/13
    Die Vorschrift trägt aber dem Bereicherungsprinzip, das der Besteuerung des Erwerbs zugrunde liegt (z.B. BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 38/07, BFHE 220, 531, BStBl II 2008, 876; vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 10 Rz 5 ff., Rz 31), Rechnung.

    Das Bereicherungsprinzip des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 220, 531, BStBl II 2008, 876, unter II.2.c) erfordert es nicht, dass Steuern des Erblassers, die beim Eintritt des Erbfalls keine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben und auch später nicht festgesetzt werden und somit den/die Erben endgültig wirtschaftlich nicht belasten, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 1364/17

    Erbschaftsteuer: Entstehung der Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen

    Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist der umfassende zeitliche Bezugspunkt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (BFH-Urteil vom 28.10.2015, II R 45/13, BFH/NV 2016, 567) und nach § 11 ErbStG für die Wertermittlung maßgeblich.
  • BFH, 30.08.2017 - II B 16/17

    Keine Billigkeitsmaßnahmen bei der Schenkungsteuer wegen nachträglicher

    Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist der umfassende zeitliche Bezugspunkt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 II R 45/13, BFH/NV 2016, 567, Rz 16) und nach § 11 ErbStG für die Wertermittlung maßgeblich.
  • FG Niedersachsen, 20.02.2013 - 3 K 366/12
    Nichtzulassungsbeschwerde, BFH-Az. II B 26/13 - II R 45/13 - Revision zugelassen.

    Revision eingelegt, BFH-Az. II R 45/13.

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